Auf dem Weg in die Planwirtschaft: Kommentar zum "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien"

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Schon wiederholt hat der BWL-Bote die angeblich der Umwelt, seiner Meinung nach aber in Wirklichkeit der Abzocke des Bürgers durch eine wildgewordene Bürokratenclique dienende Politik des "Klimaschutzes" durch die grün-rote Bundesregierung kritisiert. In diesem Beitrag belegt der BWL-Bote nun, wie das sogenannte "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien" (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) voller Lügen, Manipulationen und Verdrehungen steckt. Der Beitrag richtet sich insbesondere an alle, die sich aus staatsferner Quelle ideologiefrei informieren oder einen nichtökologistischen Unterricht veranstalten wollen. Kursivstellungen und Fettdruck im Originalwortlaut des Gesetzes (linke Spalte) stammen vom BWL-Boten; Auslassungen sind durch (…) gekennzeichnet.

Aus dem Gesetzeswortlaut
Amtlicher Text Kommentare
[§1 Ziel des Gesetzes] Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln. Das Gerede vom "Interesse des Umweltschutzes" und "nachhaltiger Entwicklung" kann angesichts der Proteste Tausender Wissenschaftler gegen die sogenannte Klimapolitik nur als Hohn bezeichnet werden. Daß es offensichtlich noch nichteinmal gesichert ist, daß es überhaupt einen Klimaeffekt gibt, muß den Gesetzeslyrikern beim Verfassen dieses Textes bewußt gewesen sein, weshalb ich Ihnen in diesem Zusammenhang Lüge und Täuschung vorwerfe. Es wird spannend zu erfahren, was nach dem nächsten Systemwechsel mit diesen Personen geschieht.
[§3 Abnahme- und Vergütungspflicht]

  1. Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom (…) an ihr Netz anzuschließen, den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
  2. Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend §§4 bis 8 verpflichtet. (…)
Mit großer Rücksichtslosigkeit wird hier ein zwangswirtschaftliches System errichtet. Der Satz vom freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat hat hier seine Berechtigung endgültig verloren: Zwangsaufkauf und Zwangsoffenlegung technischer Strukturen – die DDR hätte es nicht besser gekommt. Das Gesetz befindet sich damit in der kommandowirtschaftlichen Tradition, die in Deutschland ungebrochen seit dem Kaiserreich über die Zeit des nationalen Sozialismus bis hin zum sogenannten real existierenden Sozialismus der DDR reicht.
[§7 Vergütung für Strom aus Windkraft]

  1. Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 9,1 Cent pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Danach beträgt die Vergütung für Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) gemäß dem Anhang zu diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 12,1 Pfennige pro Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die Frist des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des Referenzertrages unterschreitet, um zwei Monate. (…)
  2. (…)
Eine "Mindestvergütung", die alleine schon über dem Steckdosenpreis elektrischer Energie liegt – die Genossen der ehemaligen DDR hätten ihre Freude an dieser Vorschrift gehabt. Daß der tatsächliche Zwangsaufkaufspreis oft noch weit über dieser Grenze liegt, sagt der Gesetzestext nicht – was ebenfalls als bewußte Täuschung gesehen werden kann. Aber es kommt noch besser:
[§8 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie] (1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 50,62 Cent pro Kilowattstunde (…) Wider die elementarste Vernunft wird hier eine Energieart mit negativer Energiebilanz gefördert, d.h., die photovoltaischen Anlagen benötigen zu ihrer Herstellung mehr Energie als sie unter deutschen Wetter- und Sonnenscheinbedingungen während ihrer technischen Lebensdauer voraussichtlich erzeugen: offensichtlich eine Form der Subvention der rot-grünen Wählerschaft, die nicht nur mit Umweltpolitik nichts zu tun hat sondern auch der Energieversorgung keinesfalls dient.
[§9 Gemeinsame Vorschriften] (…) Die Mindestvergütungen nach §§4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen (…). So erlangt der Betrug Gesetzeskraft…
[§10 Netzkosten] Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen nach §2 erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der Netzbetreiber muss die konkrete erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im einzelnen darlegen. Die Netzbetreiber können den auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. So leicht lassen sich die allgemeinen Freiheitsrechte des Art. 2 GG sowie die Vertragsfreiheit des Bürgerlichen Gesetzbuches also außer Kraft setzen: es ist schon erstaunlich, wie schnell unter dem ökologistischen Vorwand die elementaren Rechtsgüter dieses Staates zerstört werden.
[§11 Bundesweite Ausgleichsregelung] (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang der nach § 3 abzunehmenden Energiemengen und Vergütungszahlungen zu erfassen und nach Maßgabe des Absatzes 2 untereinander auszugleichen.
    (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im Vorjahr nach § 3 abgenommen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die sie unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis 8, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
    (3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und -vergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.
    (4) (…)
Um auch die letzten Spuren der marktwirtschaftlichen Ordnung, auf die der Bund und die Länder durch das Stabilitätsgesetz von 1967 doch gesetzlich verpflichtet sind, gesetzeswidrig zu beseitigen, wird hier eine Ausgleichsregelung installiert, die an den absurden Risikostrukturausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen erinnert. Es ist interessant zu sehen wie wenig noch immer geltendes Recht den Gesetzgeber an der Durchsetzung ideologischer Vorhaben hindert. Ein Unrechtsstaat!
[§12 Erfahrungsbericht] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des §2 zu berichten, sowie gegebenenfalls zum 1. Januar des jeweils übernächsten Jahres eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§4 bis 8 (…) vorzuschlagen. Ein Freibrief zur unauffälligen weiteren Erhöhung von Abzockerabgaben, wenn die ideologischen Ziele eines kommunistischen Kaders wie Trittin durch dieses Zwangsgesetz nicht erreicht werden.
Aus dem Anhang und der Gesetzesbegründung
Amtlicher Text Kommentare
In keinem anderen Feld ist eine Preisregelung zu Lasten der Verursacher legitimer und besser vertretbar als auf dem der Stromversorgung wegen der ökologischen Folgeschäden konventioneller Stromerzeugung. Dieser Satz beweist, daß die Verfasser des Gesetzestextes nicht nur wußten, daß sie gegen das Volk ("Verbraucher") handeln. Legt man eine minimale Sorgfaltserfordernis auch beim Abfassen von Gesetzestexten zugrunde, müssen die Autoren dieses Machwerkes gewußt haben, welchen Betrug Sie da ins Werk setzen:
Die Erneuerbaren Energien, für die das Gesetz Vergütungen festlegt, sind nirgendwo billiger zu erwerben. Es handelt sich deshalb auch nicht um eine künstliche Preisstützung der "Ware" Kilowattstunde Strom aus Erneuerbaren Energien, sondern um eine Preisfestlegung, die Investitionen im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung überhaupt erst ermöglicht. Daß "erneuerbare" Energien zu höheren Preisen vom Verbraucher aber kaum nachgefragt werden zeigt, daß auch die Gesetzeslyriker den markt nicht betrügen konnten: nicht nur gibt es keine "billige" erneuerbare Energie; sie muß auch mit Zwangsmaßnahmen gestützt werden. Daß es sich hier nicht um eine Preisstützung handele, kann mit Blick auf §4 des Gesetzes nur als offene Lüge bezeichnet werden.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält als zentrales Regelungselement eine Kaufpflicht für Strom aus Erneuerbaren Energien auf der Basis der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, aufgeteilt auf den Gesamtabsatz von Strom. Eine solche Pflicht ist üblich, wenn Gefahren für externe Interessen aus dem Güterverkehr gewichtig sind und eine freiwillige Gefahrenvorsorge der Verursacher nicht oder nicht hinreichend zu erwarten ist. Eine solche Gefahrenlage für Klima und Umwelt ist bei dem Stromkonsum im freien Markt gegeben. Damit hat das EEG den Charakter von Schutzstandards. Solche sind vielfach üblich, ohne dass es sich um Beihilfetatbestände handelt: Ein Verbot des Verkaufs von Alkoholgetränken an Jugendliche etwa ist keine Beihilfe für alkoholfreie Getränke. Auch die gezielte Verbilligung bleifreien Benzins trotz höherer Produktionskosten ist keine Beihilfe, sondern ein mit dem Verursacherprinzip begründeter Kauf- und Investitionsanreiz. Dieser Abschnitt der Begründung zeigt jedem, der nicht vollkommen naiv ist, daß sich die Verfasser des Gesetzes der Lüge und Manipulation sehr wohl bewußt waren – zudem die angeblichen Gefahren rein hypothetischer Natur sind!
Zu §§4 bis 8 Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes befindlichen Erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet, den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Einen "wirtschaftlichen Betrieb" durch eine planwirtschaftliche Umverteilungsaktion sicherzustellen, erinnert schon stark an die Verhältnisse der ehemaligen DDR, was die Frage nach der tatsächlichen politischen Orientierung der Mitglieder der gegenwärtigen Politikerkaste aufwirft.

Wohin das führt, haben wir nicht nur am Zusammenbruch der DDR vor nunmehr über 12 Jahren gesehen, denn daraus hat die herrschende politische Kaste offensichtlich nichts lernen wollen oder können: Auch in Kalifornien gab es im vorletzten Jahr eine Lektion über Planwirtschaft: nachdem die sogenannten Umweltschützer dort über bald 20 Jahre einen Stillstand beim Kraftwerksbau erzwungen hatten, kam es im Frühjahr 2001 zu einer Vertausendfachung der Strompreise und in der Folge zu Versorgungsengpässen und Abschaltungen. Offensichtlich will man in Deutschland denselben Weg einschlagen, zerstört man doch gleichzeitig mit dem sogenannten "Atomausstieg" die derzeit noch vorhandenen zuverlässigen und kostengünstigen Energiequellen. Es wundert also nicht, daß zu Anfang dieses Jahres der Strompreisanstieg für den Verbraucher schon wieder weit über der Inflationsrate lag, wie schon im Vorjahr und dem Jahr davor: erst wenn auch in Deutschland Strom rationiert wird, weil der Wind nicht weht, wenn Rot-Grün Wirbel macht, werden die Herrschenden einsehen, daß Wirtschaft Energie braucht und eine Nation die von sich behauptet, eine Industrienation zu sein, nicht mit Sonnen-, Wind- und Kotenergie versorgt weden kann.

Links zum Thema: Proteste und Petitionen von Wissenschaftlern gegen "Klimapolitik" und das Kyoto-Protokoll | "…mit vollen Händen": Gedanken zur Energie und Marktwirtschaft | Zitatesammlung zum politischen Ökologismus | Führt der CO2-Wahn zum "aktiven Bevölkerungsmanagement"? | Kofi Annan, der Hunger und die "Treibhausgase" | CO2-Neurose und Nachhaltigkeits-Wahn | EU-Parlament stimmt Plänen zu Zertifikatehandel zu | Wovor die Mächtigen sich wirklich fürchten (BWL-Bote)

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