Das deutsche Handelsrecht gerät im Vergleich zu international üblichen Standards immer weiter in Kritik (um nicht zu sagen: Verruf), nicht zuletzt auch, weil es Aufstellungsfristen für den Jahresabschluß von bis zu einem Jahr vorsieht. Es ist offensichtlich, daß entscheidungsrelevante zeitnahe Daten auf diese schwerfällige Art nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können. Fast Close ist der Oberbegriff für alle Verfahren und Methoden, die auf die schnelle oder wenigstens beschleunigte Erstellung des Jahresabschlusses gerichtet sind. Der Begriff stammt zunächst aus dem US-amerikanischen (und auch sonst dem internationalen) Bereich und spiegelt das dort (und auch in den International Accounting Standards) vorherrschende Verständnis von entscheidungsrelevanten Informationen (time is of essence): die im Abschluß vermittelten Informationen müssen nicht nur inhaltlich verläßlich, sondern auch zeitnah sein, um den Jahresabschlußlesern relevante Daten vermitteln zu können – genau das können die nach Deutschen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlüsse nicht leisten, da nach einem Jahr die Daten nicht mehr entscheidungsrelevant, sondern veraltet sind. Im Zuge der Internationalisierung schwappt die Fast Close Debatte auch immer mehr nach Deutschland und hat insbesondere Unternehmen erfaßt, die ohnehin Jahresabschlüsse nach internationeln Regeln erstellen, d.h., wird ab 2005 von weiter wachsender Relevanz sein. Der Fast Close Abschluß unterscheidet sich nicht grundsätzlich von einem "normalen" Jahresabschluß; alle für diesen geltenden Rechtsvorschriften bleiben uneingeschränkt gültig. Allerdings werden die zum Ergebnis führenden einzelnen Arbeiten beschleunigt. Die dabei gültigen Prinzipien sind
Die Fast Close Debatte ist daher im wesentlichen ein Organisationsproblem, und zwar insbesondere eines der Ablauforganisation. Hierbei wird der Produktivitätsgedanke in das Rechnungswesen eingeführt. Zu den wichtigsten Verfahren der beschleunigten Erfassung gehören:
Zu Problemen kommt es insbesondere im Zusammenhang mit den deutschen steuerrechtlichen Vorschriften. Die Verzögerung durch die Bewertung von Schuldzinsen (§4 Abs. 4 EStG) wurde nach nur kurzer Geltung ab 2002 wieder abgeschafft. Weitere Probleme bestehen in der restriktiveren Bewertung nach Steuerrecht, z.B. bei Rückstellungen. |