Unternehmensveräußerung mit Schwierigkeiten

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Will ein Gesellschafter einer GmbH seinen Anteil verkaufen, bedarf es dafür einer so genannten Due Diligence. Diese wollte eine GmbH auch durchführen, und zwar mit einfacher Mehrheit. Einige der Gesellschafter, die nur sehr geringe Anteile hielten, weigerten sich jedoch, ihre Zustimmung zu geben und verhinderten die Due Diligence alleine durch die Begründung, dass hierbei ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafter vonnöten sei. Das Landgericht Köln entschied im Frühjahr 2008 zugunsten der Gesellschafter mit geringeren Anteilen. Es sei für die Bildung einer Due Diligence tatsächlich eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich, hieß es in der Urteilsbegründung.

Schutz der Minderheiten

Im vorliegenden Fall sahen die Kleingesellschafter das Problem darin, dass bei einer Due Diligence, die einer Unternehmensveräußerung vorangehen muss, der potenzielle Investor Einsicht in sensible Betriebsdaten erhielt. Da es sich bei dem potenziellen Investor um einen direkten Wettbewerber handelte, befürchteten die Gesellschafter, er werde trotz Verschwiegenheitsvereinbarung das betriebsinterne Wissen zu seinem eigenen Vorteil nutzen.

Dieser Begründung folgte das Gericht dann auch in seinem Urteil. Jedoch kann es sich dabei auf keinerlei Rechtsgrundlage berufen.

Was das deutsche Gesetz besagt

Im deutschen GmbH-Recht heißt es nämlich, dass die einfache Mehrheit für Beschlussfassungen ausreicht. Lediglich bei Beschlüssen, die alle Gesellschafter gleichermaßen betreffen, ist eine erhöhte Mehrheit notwendig, die bei 75 Prozent der Stimmen liegt. Eine einstimmige Beschlussfassung ist auch hier nicht vorgesehen. Zudem zielt das Gesetz hier vorrangig auf entscheidende Maßnahmen, wie die Liquidation des Unternehmens oder eine Kapitalerhöhung ab.

Verträge genau prüfen

Um dem ganzen Problem aus dem Wege zu gehen, sollte die Satzung der GmbH überprüft werden. In dieser kann nämlich rechtskräftig vereinbart werden, dass eine einfache Mehrheit für die Bildung einer Due Diligence ausreichend ist. Andernfalls gilt das Urteil des Landgerichts Köln als maßgeblich. Auch wenn sich hier massive Interessenkonflikte ergeben. Denn nach Artikel 14 im Grundgesetz hat jeder Gesellschafter einer GmbH das Recht, seine Anteile zu veräußern. Dieses wird beschnitten, wenn die Vorbereitung der Due Diligence nur mit einstimmigem Beschluss gefasst werden kann.

Ebenso ergibt sich das Problem, dass Investoren ihre Sorgfaltspflichten verletzen, wenn sie ein Unternehmen kaufen, ohne vorher eine Due Diligence durchzuführen. Auch kann der Preis für die Anteile am Unternehmen durch die Torpedierung einzelner Gesellschafter deutlich absinken. Sind dann noch Vorkaufsrechte eingeräumt worden, ist der Gesellschafter, der seine Zustimmung zur Due Diligence verweigert, daran interessiert, die Preise in den Keller zu drücken, um die Anteile anschließend selbst zu kaufen. Insofern ist das Urteil des Gerichts mehr als fragwürdig. Unternehmen sollten sich deshalb bereits im Vorfeld absichern.

Quelle: Venture Capital Magazin 07+08/2009, S. 42 – 43

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Eine Antwort

  1. Wasi sagt:

    Due Diligence ist ein wichtiges Thema bei Unternehmensverkäufen. Doch vor jeder Prüfung eines Unternehmens steht das jeweilige Unternehmen vor einem Dilemma, denn zu einer Due Diligence gehört es auch bestimmte Informationen freizugeben.
    Von der Technik hängt der Kaufpreis ab, doch zu viel Offenheit ist gefährlich. Es dominiert die Angst vor Unruhe und Industriespionage. [Quelle: http://www.finance-magazin.de/strategie-effizienz/ma/technical-due-diligence-riskanter-einblick/ ]
    Dadurch benötigt dieser Prozess auch immer sehr viel Zeit und die Interessenten müssen hier Geduld beweisen.

    Gruß,
    W.