Hallo,
nachdem ich jetzt zwei tage über Handelsbilanz und Steuerbilanz gelesen habe bin ich völlig verwirrt und mir raucht der Kopf.
Kann mir jemand vielleicht in einfachen, kurzen Worten erklären, warum es eigentlich da einen Unterschied gibt?? Warum gibt es keine Einheitsbilanz oder sowas für alle zwecke brauchbares?
Gruß vom René
Forum
Hilfe - Handelsbilanz, Steuerbilanz
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Autor | Beitrag |
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#1 23.10.2004 18:24 Uhr
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Gast | |
#2 24.10.2004 00:00 Uhr
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Mitglied
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Guten Abend,
also, mal ganz kurz und knapp: weil die Ausweise in der Steuerbilanz anderen Zwecken dienen als die in der Handelsbilanz. Ganz einfach: der Steuergesetzgeber will Dein Bestes, während der Handelsgesetzgeber Vorsicht und Gläubigerschutz in den Vordergrund stellt. Das führt, und jetzt wird es etwas länger, zu den folgenden Unterschieden: §3c Abs. 1 EStG: Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen §5 Abs. 4 EStG: Jubiläumsrückstellungen §5 Abs. 4a EStG: Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ("Drohverlustrückstellungen") §6 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Teilwertabschreibungen des Anlagevermögens §6 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Teilwertabschreibungen des Umlaufvermögens §6 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Abzinsung von Verbindlichkeiten §6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Zeitanteilige Ansammlung von Rückstellungen §6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Abzinsung von Rückstellungen §7 Abs. 1 EStG: Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes §269 HGB / §5 EStG: Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen bei Kapitalgesellschaften §255 HGB / §§4, 5 EStG: Beteiligung an Personengesellschaften R33 Abs. 1 EStR: Untergrenze der Herstellungskosten H31c Abs. 3 EStR: Aufwandsrückstellungen R31c Abs. 11 EStR: Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen Hinzu kommen folgende außerbilanzielle Korrekturen: §4 Abs. 4a EStG: Schuldzinsen aus Überentnahmen §4 Abs. 5 Nr. 1 EStG: Geschenke an Geschäftsfreunde jenseits eines bestimmten Wertes §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG: Behandlung der Bewirtungskosten §4 Abs. 5 Nr. 3 EStG: Auswärtige Gästehäuser §4 Abs. 5 Nr. 4 EStG: Aufwendungen für Jagd, Segel- und Motoryachten und Fischerei §4 Abs. 5 Nr. 5 EStG: Verpflegungsmehraufwendungen über Pauschalen §4 Abs. 5 Nr. 6 EStG: Private Fahrzeugnutzung §4 Abs. 5 Nr. 6b EStG: Häusliches Arbeitszimmer §4 Abs. 5 Nr. 8 EStG: Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder §4 Abs. 5 Nr. 8a EStG: Zinsen auf hinterzogene Steuern §4 Abs. 6 EStG: Parteispenden §10 Nr. 1 KStG Aufwendungen zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke §10 Nr. 2 KStG Steuern vom Einkommen, sonstige Personensteuern, Umsatzsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen §10 Nr. 3 KStG Geldstrafen Es dürfte kein Zufall sein, daß dies fast alles steuerrechtliche Sondervorschriften sind... :-) |
#3 24.10.2004 21:04 Uhr
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Hallo Rene`,
Harry ist keinesfalls zu widersprechen. Jedoch müssen nicht notwendig Handels- und Steuerbilanz divergieren, wenn kein Geschäftsvorfall vorhanden ist, für den die zwingenden Vorschriften von Handels- und Steuerrecht auseinnanderlaufen bzw. handelsrechtliche Wahlrechte so ausgeübt werden sollen, wie es in der Steuerbilanz Vorschrift wäre. Aber auch in anderen Fällen muß man durch aus keine zwei Bilanzen aufstellen. Es genügt in der Regel eine Handelsbilanz und eine Mehr- und Wenigerrechnung, die vom handelsrechtlichen Gewinn den nach Steuerrecht ableitet. Grüße, Peter |
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