Liege ich mit meiner Vermutung richtig, dass bei Investitionen in das Anlagevermögen (Eigenfertigung) die selben Wertansätze gelten, wie bei den Herstellungskosten (nach Handels- und Steuerrecht)?
Also dass z.B. bei den Materialeinzelkosten (zumindest im Handelsrecht) in diesem Fall ein Einbeziehungswahlrecht besteht?
Vielen Dank vorab!
ICH
Forum
Aktivierungspflichtige Anteile Eigeninvest
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Autor | Beitrag |
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#1 03.07.2004 23:05 Uhr
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Gast | |
#2 04.07.2004 13:11 Uhr
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Mitglied
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Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
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Hi,
das würde ich so nicht unterschreiben. Gemäß §255 Abs. 1 HGB gilt: Fertigungsmaterial + Fertigungslöhne + Sondereinzelkst. Fertigung = Mindest-Herstellkosten Nach R33 EStR aber: Fertigungsmaterial + Fertigungslöhne + Sondereinzelkst. Fertigung + Materialgemeinkosten + Fertigungsgemeinkosten = Mindest-Herstellkosten Für die Materialeinzelkosten besteht also niemals ein Wahlrecht! |
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