Folgerichtig ist die in der Vorkasse-Rechnung eines Betrügers in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gem. § 14 (3) UStG unberechtigt ausgewiesen und der Betrüger schuldet die Umsatzsteuer, es entsteht aber für den Geprellten kein Vorsteuerabzug. Das Mitleid des Fiskus geht hier nicht so weit, daß er sich freiwillig zu den Geschädigten gesellen würde.
Ertragsteuerlich stellt der Schaden sofort abzugsfähigen Aufwand dar. Umgekehrt wiederum sind Einkünfte aus unerlaubten Handlungen in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. Der Täter begeht also nicht nur eine Straftat entsprechend dem StGB, sondern in der Regel auch nach § 370 AO.
Wer also als Geschädigter die Erfahrung macht, daß die Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen nicht recht vorankommt und diese dann bei "Bagatellfällen" auch bald einstellt, hat vor allem bei den sich im Internet tummelnden Serientätern in der Steuerfahndung einen weiteren kompetenten Ansprechpartner, dessen Motiv dazu noch öffentlichem Interesse entspricht ;-).
Wird der Täter ermittelt und ergibt sich sogar noch die Möglichkeit einer Regulierung, so muß zwischen Zahlungen, die reinen Schadenersatz für die Rechtsverfolgung und andere Nebenfolgen betreffen, und dem Zahlungsanteil, der für den "Erwerb" des beschädigten oder nicht mehr vorhandenen Diebesgutes durch den Täter gezahlt wird, unterschieden werden.
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer dürfen beispielsweise die von Anwälten berechnete Mehrwertsteuer nicht an eine im Prozeß unterlegene Privatperson weiterbelasten, sondern müssen sich diese im Wege der UStVA zurückholen. Soweit Zahlungen jedoch letzten Endes für die gestohlenen Gegenstände oder erschlichenen Leistungen selbst geleistet werden, kann ein Leistungaustausch im Sinne des UStG wohl nicht verneint werden.
« Zuletzt durch Peter am 20.05.2004 14:48 Uhr bearbeitet. »