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USt - Betrug, Diebstahl und Raub

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sind kein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Diese Regelung soll verhindern, daß nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnende Unternehmer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG im Falle von Raub und Diebstahl nicht noch zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet werden.

Folgerichtig ist die in der Vorkasse-Rechnung eines Betrügers in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gem. § 14 (3) UStG unberechtigt ausgewiesen und der Betrüger schuldet die Umsatzsteuer, es entsteht aber für den Geprellten kein Vorsteuerabzug. Das Mitleid des Fiskus geht hier nicht so weit, daß er sich freiwillig zu den Geschädigten gesellen würde.

Ertragsteuerlich stellt der Schaden sofort abzugsfähigen Aufwand dar. Umgekehrt wiederum sind Einkünfte aus unerlaubten Handlungen in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. Der Täter begeht also nicht nur eine Straftat entsprechend dem StGB, sondern in der Regel auch nach § 370 AO.

Wer also als Geschädigter die Erfahrung macht, daß die Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen nicht recht vorankommt und diese dann bei "Bagatellfällen" auch bald einstellt, hat vor allem bei den sich im Internet tummelnden Serientätern in der Steuerfahndung einen weiteren kompetenten Ansprechpartner, dessen Motiv dazu noch öffentlichem Interesse entspricht ;-).

Wird der Täter ermittelt und ergibt sich sogar noch die Möglichkeit einer Regulierung, so muß zwischen Zahlungen, die reinen Schadenersatz für die Rechtsverfolgung und andere Nebenfolgen betreffen, und dem Zahlungsanteil, der für den "Erwerb" des beschädigten oder nicht mehr vorhandenen Diebesgutes durch den Täter gezahlt wird, unterschieden werden.
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer dürfen beispielsweise die von Anwälten berechnete Mehrwertsteuer nicht an eine im Prozeß unterlegene Privatperson weiterbelasten, sondern müssen sich diese im Wege der UStVA zurückholen. Soweit Zahlungen jedoch letzten Endes für die gestohlenen Gegenstände oder erschlichenen Leistungen selbst geleistet werden, kann ein Leistungaustausch im Sinne des UStG wohl nicht verneint werden.
« Zuletzt durch Peter am 20.05.2004 14:48 Uhr bearbeitet. »
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Pecuniam non olet soll Kaiser Vespasian gesagt haben, Geld stinkt nicht, als man ihm die hohen Benutzungsgebühren für die öffentlichen Toiletten Roms vorhielt. So ist es im übertragenen Sinne auch im modernen Steuerrecht. So gilt beispielsweise die Kraftfahrzeugsteuer ausdrücklich auch für die widerrechtliche Benutzung von Kraftfahrzeugen (§1 Abs. 1 Nr. 3 KfzSteuerG).

Schlimmer ist aber §40 AO. Dort ist geregelt, daß es für die Besteuerung unerheblich ist, daß eine Tat rechtswudrig ist - zum Beispiel eine Straftat. So kann selbst der "Gewerbeertrag" eines erfolgreichen auftragsmörders einkommens- und möglicherweise sogar umsatzsteuerpflichtig sein, denn der Täter handelt nachhaltig, selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht!

Mehr zu den steuerlichen Rechtsfolgen krimineller Handlungen findet sich hier: http://www.bwl-bote.de/20020912.htm
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Hallo Harry,

Deine moralischen Bedenken kann ich nicht teilen.
Straftäter verursachten der Gemeinschaft schon immer erhebliche Kosten. So hat bspw. auch Balzac die Frage gestellt, ob die Kosten der Verhütung der Diebstähle nicht im gesamtgesellschaftlichen Maßstab die gestohlenen Werte übersteige.

Es ist daher nicht nur sachgerecht, die Straftäter an den durch sie verursachten Kosten für Justiz und Polizei zu beteiligen, sondern auch nicht einzusehen, daß der Staat durch großzügige Steuerbefreiungen solche Betätigungen auch noch fördern solle.
Ich würde im Gegensatz dazu sogar noch eins draufgeben und zusätzlich zur ohnehin üblichen strafrechtlichen Gewinnabschöpfung dafür die Steuersätze verdoppeln und den Verlustausgleich ausschließen (äquivalent zu § 23 (3) Satz 8 EStG). In Rußland beispielsweise werden nicht erklärte Einkünfte gnadenlos abgeschöpft und kosten den doppelten Steuersatz, da braucht es sich noch nicht einmal um unerlaubte Betätigungen handeln. Offensichtlich ist anders dort das Steueraufkommen nicht zu sichern.

Im übrigen ist es nicht nur in den USA so, daß letztlich der Vorwurf entsprechend § 370 AO noch greift, wenn die Beweislage in Bezug auf das Delikt selbst sich schwierig gestaltet und somit Straftäter letztlich auf diesem Wege doch noch zur Rechenschaft gezogen werden können.

Grüße,
Peter


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