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Steuerliche Außenprüfung: Tips und Praxishinweise

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Die nachstehenden Hinweise stammen aus meinem Lexikon für Rechnungswesen und Controlling (S. A-104) und werden hier aufgrund des Vorschlages unten im Vorschlagsbrett zur Diskussion gestellt:

Kooperationsbereitschaft: Es hat sich schon oft bewährt, kooperativ zu sein, d.h., dem Prüfer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und alle Belege unverzüglich vorzulegen. Bei einer Außenprüfung kommt es auch auf die Atmosphäre an!

Aufbewahrung: Es besteht keine Aufbewahrungspflicht für Belege über Privateinnahmen und Werbungskosten. Das gilt auch für Bankbelege. Verlangt der Prüfer die Vorlage solcher Unterlagen, sollte man unverzüglich nach den damit verbundenen steuerlichen Folgen fragen. Verlangt der Prüfer gar die Nachanfertigung von Belegen für vergangene Jahre (z.B. durch die Bank), so sollte man davon ausgehen, daß er einen Anfangsverdacht hat.

Strafermittlung: Bei Beginn einer strafrechtlich relevanten Ermittlung ist der Steuerpflichtige auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen und dieser Hinweis aktenkundig zu machen. Unterläßt der Prüfer dies, so besteht für alle erhobenen Tatsachen ein Verwertungsverbot. Nach der (allerdings umstrittenen) herrschenden Meinung folgt diesem strafrechtlichen Verwertungsverbot auch ein steuerrechtliches Verwertungsverbot!

Plötzlichkeit: Unerwartete Unterbrechungen der Außenprüfung oder deren vorläufige Beendigung ohne eine Abschlußbesprechung sind ein sicheres Indiz, daß der Prüfer Anweisungen für eine Strafverfolgung einholt.

Es versteht sich von selbst, daß viel weiteres Material bei mir herumliegt :-)
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"HZingel" schrieb
Kooperationsbereitschaft: Es hat sich schon oft bewährt, kooperativ zu sein, d.h., dem Prüfer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und alle Belege unverzüglich vorzulegen. Bei einer Außenprüfung kommt es auch auf die Atmosphäre an!


Es kann insofern nicht von auf freiwilliger Basis beruhender "Kooperation" gesprochen werden, als schon seit längerem der Stpfl. gesetzlich verpflichtet ist, dem Betriebsprüfer einen Arbeitsplatz (bei Prüfungen der Finanzbehörden ggf. mit PC) zur Verfügung zu stellen. Die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Unterlagen haben bei Prüfungsbeginn sofort, ggf. weitere unverzüglich bereit zu liegen. Mit der früher gewährten Karenzzeit von mehreren Tagen zur Beibringung von nachgeforderten Unterlagen kann nicht mehr gerechnet werden.

Sich dem Prüfer gegenüber höflich und zuvorkommend zu zeigen, im üblichen Rahmen Getränke (Kaffee, Tee, Wasser) anzubieten, sollte nichts außergewöhnliches sein - wie es in den Wald hineinschallt, so auch wieder heraus. Dem Prüfer sollte ein mit den Sachverhalten vertrauter Ansprechpartner benannt werden, der zwar nicht ausschließlich für die Prüfung abgestellt zu werden braucht, aber für Nachfragen erreichbar sein sollte.

Zitat
Aufbewahrung: Es besteht keine Aufbewahrungspflicht für Belege über Privateinnahmen und Werbungskosten. Das gilt auch für Bankbelege.

Es ist selbstverständlich zu unterscheiden zwischen einer gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtung, die es für Belege zu Privatvorgängen nicht gibt und ggf. daraus erwachsenden Nachteilen, daß zu Gunsten des Stpfl. zu berücksichtigende Vorgänge (z.B. Werbungskosten, außergew. Belastungen) nicht belegt werden können. Sind privat veranlaßte Zahlungen über ein Betriebskonto vereinnahmt worden, so obliegt es im Zweifel dem Stpfl., den Privatcharakter des Vorganges zu belegen, wenn er die Qualifizierung als Betriebseinnahme vermeiden will.

Zitat
Plötzlichkeit: Unerwartete Unterbrechungen der Außenprüfung oder deren vorläufige Beendigung ohne eine Abschlußbesprechung sind ein sicheres Indiz, daß der Prüfer Anweisungen für eine Strafverfolgung einholt.

Steuerstraftaten sind Vorsatzdelikte, der Vorwurf der Steuerhinterziehung setzt also den belegbaren Willen voraus, "Steuern zu verkürzen oder für sich oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen" (§ 370 AO). Wer als Stpfl. ein gesundes Unrechtsbewußtsein hat, sollte also durchaus wissen, ob er sich in einer strafrechtlich relevanten Situation befindet.

Werden jedoch plötzlich Vorgänge zum Gegenstand der Untersuchung gemacht, bei denen die reguläre Festsetzungsverjährung bereits abgelaufen ist, so macht das natürlich nur unter dem Aspekt Sinn, daß diese entweder in die eigentlich zu prüfenden, nachfolgenden Zeiträume hineinwirken (das sollte der Prüfer auf Nachfrage erläutern können) oder daß der Betriebsprüfer einen "Anfangsverdacht" hegt. Um hier überhaupt äquivalent reagieren zu können, sollte man sich im Vorfeld über die unterschiedlichen steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 ff. AO) und über die davon abweichende Strafverfolgungsverjährung informieren.
In der Regel kann ein Stpfl. eine Unterbrechung nicht als "plötzlich und unerwartet" qualifizieren, weil er über deren genauen Fortgang nicht informiert werden wird. Es ist nicht außergewöhnlich, daß Betriebsprüfer mehrere Prüfungsfälle gleichzeitig bearbeiten und zwischendurch woanders die vorher nachgeforderten Unterlagen einsehen. Besonders zu Jahresende werden gelegentlich Prüfungen sogar nur formal begonnen, nur um den Ablauf von Verjährungsfristen zu verhindern. Lassen Sie sich nur deshalb also nicht das Weihnachtsfest verderben.


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