Hallo zusammen,
bei der Berechnungsmethode
"(Anschaffungskosten + Restwert) / 2 * Zinssatz = Kalkulatorischer Zins
werden etwaige Restwerte zu den Anschaffungskosten addiert.
Wie sieht das bei etwaigen Abriss- oder Abbruchkosten aus? Werden die hier auch berücksichtigt, bspw. abgezogen?
Meiner Ansicht nach bleiben die kalkulatorischen Zinsen von den Abbruchkosten unberührt, da diese Kosten nicht als negativer Verkaufserlös zu werten sind. Ein Einfluss auf die Kapitalbindung liegt durch Abbruchkosten nicht vor, die Kapitalbindung ist zum Ende der Nutzungsdauer gleich null.
Seh ich das so richtig?
Danke!
Gruß
Christian
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Abbruch,- Abrisskosten und kalkulatorische Zinsen
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#1 08.12.2014 19:23 Uhr
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#2 08.12.2014 20:28 Uhr
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Eins vorweg:
In der KLR gibt es keine Vorschriften, also gibt es oft nicht "DIE" Lösung!
Ich würde sie vom Restwert abziehen.
Was um alles in der Welt soll ein "negativer Verkaufserlös" sein?
Doch, weil der Durchschnittsberechnung ja der Restwert geschmälert wird!
?????? Redest du von einem konkreten Fall? |
#3 08.12.2014 21:34 Uhr
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Erstmal vielen Dank für deine Antwort!
Ich meinte das so, dass das Geld, das ich am Ende der Nutzung noch für den Abriss oder die Entsorgung zahlen muss, ja während der Nutzung nicht gebunden ist. Das hab ich doch quasi auf der hohen Kante und kann es über die Dauer ja auch selbst verzinsen. Daher werden meines Erachtens keine kalkulatorischen Zinsen dafür fällig.
Nicht direkt, nein. Ich bin auf die Problematik während einer Hausarbeit und der Vorbereitung auf eine Klausur mehrfach gestoßen und konnte im Netz und meinen Büchern diesen konkreten Fall leider nicht finden. Es geht da meistens immer nur um Restwerte, d.h. die Anschaffung oder was auch immer hat nach der Nutzungsdauer noch einen gewissen Wert. Bei meinem Fall dreht es sich aber darum, dass ich als Investor nach der Nutzung nochmal zahlen darf - und zwar für den Abriss/die Entsorgung. |
#4 08.12.2014 21:45 Uhr
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Wir reden aber von einer theoretischen Fragestellung. Und da ist die Formel zur Berechnung des durchschnittlich gebundenen Kapitals nunma mathematisch die schlimmste, die es gibt! Es werden lediglich 2 Werte genutzt. DIe AK gelten ja auch nur für Tag 1. Ab Tag 2 fließt ja über die Abschreibung Kapital zurück! Und der Restwert ist ein geschätzter Kassenzuflus,, der natürlich um etwaige Kosten bereinigt werden muss.
Ich hab solche Fälle in Lehrbüchern schon hunderte mal gesehen!
Das weiß zum Zeitpunkt der Anschaffung kein Mensch, das wird nur angenommen.
Eben! Und das geht vom Restwert ab! Wenn das Wigu noch einen Restwert von 100 hat, ich es aber nicht verkaufen will oder kann und beauftrage einen Entsorger, der dafür 40 haben will, ist am letzten Tag effektiv 60 gebundenes Kapital vorhanden. |
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