Hi Leute,

ich schreibe gerade eine Hausarbeit über selbst geschaffene imma. Vermög. des Av. und deren Bilanzierung und Bewertung.

Verstehe ich das richtig dass: nach §248 Abs 2 hgb nach bilmog es ein WAHLRECHT zur Aktivierung dieser Vermögensgegenstände gibt und wenn ich diese aktivieren möchte ich dann nach §246 und nach 285 nr 22 die PFLICHT habe diese anzusetzen und das gem §255 Abs 2, 2a mit ihren Herstellungskosten die auf die Entwicklung entfallen UND NICHT auf die Forschung?

ist das so?

Danke!