Hallo,
gemäß § 14 Abs. 4 Satz 6 UStG müss auf jeder Rechnung das Leistungsdatum stehen. Wie ist es bei Barbelegen bis 150 Euro? Eigentlich sind das ja keine "richtigen" Rechnungen. Muss es bei den auch drauf stehen?
Vg
Mario
Forum
Leistungsdatum auf Rechnungen
Gesperrt
Seite: 1
Autor | Beitrag |
---|---|
#1 08.07.2007 20:22 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Jul 2004
Beiträge: 54
|
|
#2 08.07.2007 20:28 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
|
Hi Mario,
Du meinst mit den 150 Euro sicher die Grenze nach §33 UStDV. Auch hier ist (in Nr. 2) ein Ausstellungsdatum gefordert. Meines Erachtens müßtest du aber prüfen, ob die Baubelege, die Du meinst, überhaupt Rechnungen i.S.d. §14 Abs. 1 Satz 1 UStG sind. Hier gilt: "Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird". Ist das der Fall, so muß mE nach ein Datum angegeben werden. |
#3 08.07.2007 20:40 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Jul 2004
Beiträge: 54
|
Hi,
das heißt ja, das jeder Barbelegt, z.B. auch der Kauf von 10 CD-Rohlingen bei "ich bin doch nicht blöd" das Leistungsdatum, sprich das Kaufdatum extra vermerkt werden bzw. der Satz Lieferdatum=Rechnungsdatum? Gruß Mario |
#4 08.07.2007 21:01 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
|
Guten Abend!
Ausstellungsdatum (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG) ist nicht unbedingt gleich Leistungsdatum (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG). Während für Kleinbetragsrechnungen zwar auch die Angabe des Ausstellungsdatums in § 33 Satz 1 Nr. 2 UStDV vorgeschrieben ist, ist das Leistungsdatum entbehrlich. Schönen Sonntag noch! Gustav |
Gesperrt
Seite: 1
Parse-Zeit: 0.1011 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 2.04 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9