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Fragen zu Rückstellungen bei einer AG

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Registriert: Apr 2006
Beiträge: 7
Ort: AIRfurt
Hallo Gemeinde,
Hallo Herr Zingel,

ich hätte da mal eine fachliche Frage zu der Verwendung von Rückstellungen einer AG. Vielleicht bin ich in dem Teil des Forums aber auch ganz falsch :oops:

Wenn satzungsrechtliche Regelungen existieren, nach denen vom Jahresüberschuss erst der Verlustvortrag abgezogen werden muss bevor Gewinnrücklagen gebildet werden können, besteht dann dennoch die Möglichkeit die Dividende den Aktionären in voller Höhe auszuzahlen?

Also quasi den Verlustvortrag so zu belassen und die Jahresüberschuss so "durchzureichen"?

Würde mich mal brennend informieren.
Soweit von mir.
Euch allen schonmal frohe Ostern.
Viele Grüße aus AIRfurt
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi & willkommen im Forum,

mE nach würde diese Möglichkeit bestehen - sofern keine gesetzluiche Rücklage nach §150 AktG gebildet werden muß. Das allgemeine Schema ist nach §158 AktG:

1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für eigene Aktien
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen
4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für eigene Aktien
e) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Abgesehen von den zwingenden Rechtsnormen des §150 AktG ann dies meines Wissens nach beliebig gestaltet werden.
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 7
Ort: AIRfurt
Hallo Harry,

und danke für die schnelle antwort. ergänzend möchte ich mal die formulierung mit anbringen:

§ 11 Rücklagen

(1) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so sind sie im Sinne des $ 58 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes ermächtigt, einen größeren Teil als die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

- soweit unproblematisch, und weiter:

(2) Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Dabei sind vorweg die Zuweisungen zur Kapitalrücklage und Verlustvorträge abzuziehen.


- soweit im text. nun stellt sich die frage ob, vorab erst die verlustvorträge ausgeglichen werden müssten - ergo die dividende könnte nicht in der höhe ausgegeben werden wie "gedacht", oder ob man den verlustvortrag auch so belassen kann und dafür die dividende in voller höhe auszahlen kann.

die anwendung von § 150 AktG wäre weitestgehend unschädlich, da diese ja ohnehin die dividende geschmälert hätte. wichtig wäre ob man gegen die bestimmungen der satzung, die ja eine verrechnung mit dem verlustvortrag vorsehen, entscheiden könnte, ohne in rechtliche probleme zu geraten...

danke soweit!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

es gibt mE nach keine Pflicht, Verlustvorträge auszugleichen - man könnte sie also stehen lassen und in voller Höhe auszahlen - denn §158 AktG enthält keine Verpflichtung, sondern nur das Rechenschema für den Bilanzgewinn. Nur §150 AktG wäre mE nach die Grenze. §174 AktG enthält ja auch nur eine Angabepflicht und keine Gewinnverwendungsregel. Allerdings frage ich mich, ob ein solches "Stehenlassen" von Verlustvorträgen unbeschränkt möglich ist; vermutlich wird das irgendwann zu einer verkappten Kapitalherabsetzung, und könnte dann, wenn nämlich "übrige" Verlustvborträge im Saldo das Grundkapital angreifen, in Konflikt mit den §§ 222 ff AktG geraten.
Mitglied
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Beiträge: 7
Ort: AIRfurt
hmm,

interessante aspekte!

...und der § 58 könnte dem nicht entgegen stehen?

§ 58
Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.

hätte da so meine zweifel... ob das dann hinhaut. :?

danke schonmal soweit!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hmmm... ja, das hatte ich nicht bedacht... könnte sein, daß das dem entgegensteht, denn §58 Abs. 1 Satz 3 AktG sagt ja ausdrücklich, daß ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen ist. Man müßte nachdenken, um welche beträge es geht, und ob man Rücklagen auflösen kann, wenn an die Aktionäre ungeachtet eines Verlustvortrages ein bestimmter Betrag ausgeschüttet werden soll?
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 7
Ort: AIRfurt
eben in diese richtung hatte ich auch gedacht.

man könnte evtl. durch auflösung anderer rücklagen den verlustvortrag soweit "ausgleichen" um dann den "gewünschten" gewinn auszahlen zu können.

aus dem § 158 könnte das dann evtl unter entnahmen aus gewinnrücklagen ziehen. entnahme aus der kapitalrücklage wäre sicherlich auch mgl. aber is evtl. zu riskant?

das wären zumindest meine ideen.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Eine Ririkobewertung ist mir von außen nicht möglich; die &quot;notwendige&quot; Eigenkapitalquote ist nicht absolut, sondern nur aus der Anlagedeckung heraus definiert. Bedenke, daß beispielsweise die Deutsche Bank nur so um die 4% Eigenkapital hat - im Finanzgewerbe u.U. vollkommen ausreichend, während etwa Produktions- oder Verkehrsunternehmen viel höhere EK-Quoten brauchen. Auch ein Rating-Aspekt kann hier eine Rolle spielen, insbesondere im Zusammenhang mit <A HREF="http://www.bwl-bote.de/20060317.htm">Basel II</A>. Das macht die Sache komplizierter, oder, wie es im Buchhalterdummdeutsch heißen würde, facettenreicher.
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 7
Ort: AIRfurt
wem sagste das.

na gut, dann schonmal ein facettenreiches osterfest! :lol:


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