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Umsatzsteuererklärung

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Gast
Hallo Herr Zingel,

sicherlich können Sie mir bei diesem Problem helfen. Also, ich mache für den Zeitraum 01.01.-31.12. eine EÜ-Rechnung (Istversteuerung) für eine kleine Firma. Darin verbuche ich die USt-Zahlungen / -Erstattungen der Voranmeldung erst dann, wenn Sie erfolgen. Da hat zur Folge, dass ich im Monat Januar die USt-Vorauszahlung des Dez. des Vorjahres verbuche bzw . im Dezember des o.g. Zeitraumes erst die November-USt-Vorauszahlung verbuche. Eigentlich führt der Saldo des Kontos USt-Vorrauszahlungen zu einem verzerrten Bild gegenüber den tatsächlich geleisteten Zahlungen.
Wie verhalte ich mich aber bei der Jahres-USt-Erklärung. Führe ich in der Zusammenstellung der geleisteten Vorauszahlungen die Zahlen aus der Buchhaltung der EÜ-Rechnung auf (also nur das was schon gebucht ist) oder
stelle ich alle Zahlungen die für den Zeitraum 01.01.-31.12. relevant sind zusammen (einschl. der erst im Januar des nächsten Jahres gebuchten Dez-USt-Vorauszahlung)?

Viele Grüße und Dank für Ihre Bemühungen
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 153
Ort: NRW
1. http://www.bwl24.net/forum/topic.php?id=2263[/b]

[b]2.

Zitat
StBerG § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.


StBerG § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Personen sind,
3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften,
4. Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.



StBerG § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter § 3 oder § 4 fällt,2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht wird,3. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung nach § 3 Nr. 4 ausgeübt wird, die gemäß § 80 der Abgabenordnung von einer Finanzbehörde zurückgewiesen worden ist.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr. 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.

(3) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.



StBerG § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Gast
Na toll,

schade um die Zeit dieser Antwort. Unabhängig der RAhmenbedingungen interessiert mich lediglich die fachliche Seite.
Also, Hirnschmalz sparen wenn es nichts nützt.

In Hoffnung auf eine Anwort!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 153
Ort: NRW
"Anonymous" schrieb
Na toll,

schade um die Zeit dieser Antwort. Unabhängig der RAhmenbedingungen interessiert mich lediglich die fachliche Seite.
Also, Hirnschmalz sparen wenn es nichts nützt.

In Hoffnung auf eine Anwort!


Wenn Du nicht soviel lesen willst, lies einfach nur den folgenden Thread:

http://www.bwl24.net/forum/topic.php?id=2263

und warte weiter auf die fachliche Seite.....

....das Ganze hatten wir schon oft genug

Und wegen "billiger", nein sogar kostenloser und dazu noch unerlaubter "Beratung" an Leute, die es noch nicht einmal für nötig befinden sich zu registrieren, soll diese Seite doch wohl nicht "den Bach runter gehen", oder :!: :?: :!:

PS: war nicht viel Arbeit oder Zeit! Ging alles mit Cut & Copy :lol:
Gast
Salve Herr Achim,

streng nach Gesetz haben Sie natürlich recht. Aber warum habe ich das dumme Gefühl, das in den Antworten die blanke Angst mitschwingt, per Gesetz (ich verweise auf Ihren jeweils letzten Satz!) gesicherte Pfründe zu verlieren. Ich glaube das ist das einzige was in der Sorge um das ach so heilige Forum mitschwingt.
Und übrigens, für die bislang erhaltene Reaktion ist selbst die Überlegung nach einer Registrierung Zeitverschwendung.
Als schönen Tag noch, werde das Forum als geistige Reserve streichen und sofort zu einem "Bevollmächtigten" gehen damit ich für eine Info die 5 Minuten dauert einen Tag lang arbeiten muss!

Nun will ich Sie nicht länger von der Jagd nach anderen subversiven Elementen im Forum abhalten.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Liebe Kombattanten,

es ist, wenn ich mich hier einmal einmischen darf, leider genau wie in dem geposteten Gesetzestext dargestellt verboten, an dieser Stelle Hilfe auf konkrete Fragen zu gewähren - ob man das kann oder nicht, und ob es entgeltlich geschieht oder nicht, ist dabei leider vollkommen unerheblich - so wenig wie es den Gesetzgeber interessiert, daß das Forum hierdurch an Nutzwert für die Besucher verliert. Dies gilt um so mehr in diesem Fall, denn im Ausgangsposting ist das Vorliegen eines konkreten Einzelfalles unverkennbar. Ich kann mich also nichtmal darauf rausreden, auf eine Prüfungsfrage eine Lösung gepostet zu haben ;-) Zudem könnte man die berechtigte Frage stellen, ob hier jemand für seine Firma bucht oder nicht, denn bearbeitet er ein anderes (fremdes) Unternehmen, kann auch hieraus ein rechtliches Problem erwachsen.

Ich habe aber, und das ist die einzige positive Antwort, die ich geben kann, einem Steuerberater von echtem Schrot und Korn bescheid gesagt ;-) Ob und wenn ja wann der Zeit hat, dazu was zu schreiben, weiß ich natürlich nicht. Dürfen tut er jedenfalls :-)

Also, locker bleiben, ist halt nicht zu ändern (außer der Volkssouverän rührt sich)
Mitglied
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 534
Hi Harry,

immer mal wieder taucht so eine Frage auf, die nicht beantwortet werden kann,
WEIL SIE UNGESCHICKT GESTELLT wurde.

Solche Teilnehmer (Gäste) sollten daher bei der Formulierung etwas Fantasie entwickeln, dann können sie auch Antworten erwarten.

So einfach geht das (lieber Gast aus Erfurt). :wink:

Ciao!
Gast
sicherlich können Sie mir bei diesem Problem helfen. Also, ich mache für den Zeitraum 01.01.-31.12. eine EÜ-Rechnung (Istversteuerung) für eine kleine Firma. Darin verbuche ich die USt-Zahlungen / -Erstattungen der Voranmeldung erst dann, wenn Sie erfolgen. Da hat zur Folge, dass ich im Monat Januar die USt-Vorauszahlung des Dez. des Vorjahres verbuche bzw . im Dezember des o.g. Zeitraumes erst die November-USt-Vorauszahlung verbuche. Eigentlich führt der Saldo des Kontos USt-Vorrauszahlungen zu einem verzerrten Bild gegenüber den tatsächlich geleisteten Zahlungen.
Wie verhalte ich mich aber bei der Jahres-USt-Erklärung. Führe ich in der Zusammenstellung der geleisteten Vorauszahlungen die Zahlen aus der Buchhaltung der EÜ-Rechnung auf (also nur das was schon gebucht ist) oder stelle ich alle Zahlungen die für den Zeitraum 01.01.-31.12. relevant sind zusammen (einschl. der erst im Januar des nächsten Jahres gebuchten Dez-USt-Vorauszahlung)?

HALLO,
TROTZ DER GANZEN QUERELEN HIER VERSUCHE ICH EINE KURZE LÖSUNG DARZUSTELLEN.
DIE VON IHNEN ANGESPROCHENE REGELUNG IST BEI DER EST KORREKT - BEI DER UST GILT DAS JAHRESPRINZIP: ALLE ZAHLUNGEN; DIE FÜR DAS JAHR GELEISTET WURDEN; MÜSSEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN, SOMIT WIRD AUCH FÜR DAS JAHR 01 DIE UST-VA-DEZEMBER 01 BERÜCKSICHTIGT; DIE ERST IM JAN (BZW: FEB). 02 GEZAHLT WIRD:

VIELE GRÜSSE
Gast
Hallo,

für die über Umwege zustande gekommene Antwort bedanke ich mich sehr herzlich.
Zu dem Scharmützel im Vorfeld bitte ich von meiner Seite aus zumindest um Entschuldigung.

Schönen Tag noch!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Gast aus Erfurt,

wie Harry schon schreibt, gibt es genügend Leute, deren vertragliche Arbeitsaufgabe es ist, "unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen" zu verfolgen - Sie sollten also nicht unbedingt darauf hoffen, daß von denen Ihnen zuliebe seinen Job riskiert. Es wird aber auch hier niemand Stammkunde einer Arbeitsagentur werden wollen, weil er Ihnen bei Ihrer Buchhaltung geholfen hat.

Es gibt zwei Fachverbände, der b.b.h. und der BVBC, deren Aufgabe es ist, sich um die Belange selbständiger Buchhalter zu kümmern. Wenn Sie gelegentlich konkrete Probleme haben, dann rechnet sich vielleicht für Sie dort eine Mitgliedschaft.

Grüße,
Peter
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 153
Ort: NRW
"Peter" schrieb
Es gibt zwei Fachverbände, der b.b.h. und der BVBC, deren Aufgabe es ist, sich um die Belange selbständiger Buchhalter zu kümmern. Wenn Sie gelegentlich konkrete Probleme haben, dann rechnet sich vielleicht für Sie dort eine Mitgliedschaft.


Hallo, Peter!

Mal rumfragen kostet ja nix - Mitgliedschaften oder Berater schon...

Gruß

Achim


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