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Teilgewinnrealisierung

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Gast
Hallo!

Ich brauche mal dringend Hilfe für eine Hausarbeit...

Ich habe eine GmbH & Co KG, diese entwicklelt eine Software für einen Auftraggeber (Individualsoftware).

Die Fertigung fängt im Juni 06 an und endet im Ende Juni 07. Ich habe verschiedene Kostenpositionen im Sachverhalt angegeben.

Meine Idee: Die Software ist als unfertige Leistung/Erzeugniss zum 31.12.05 mit ihren bisherigen Herstellungskosten zu bilanzieren. Die Kosten muessen also nach der Bilanzierungsfähigkeit hin überprüft werden...

Nun die Frage: Liegt hier ein Fall langfristiger Fertigung vor? Als Difinition der langfristegen Fertigung habe ich gefunden: Langfristige Fertigung liegt for, wenn ein Wirtschaftsgut über das Geschäftsjahr hinaus in Fertigung ist. Das wäre hier zwar der Fall, aber unter langfristiger Fertigung stelle ich mir Bau von Brücken Hochhäusern oder ähnliches vor......

Dann habe ich noch einige Vorraussetzungen gefunden, die bei allerdings erfüllt scheinen..

Also bitte Hilfe.... ;-)

Gruß

P.S. Wie sieht es im Steuerrecht mit Teilgewinnrealisierung aus?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Nun die Frage: Liegt hier ein Fall langfristiger Fertigung vor? Als Difinition der langfristegen Fertigung habe ich gefunden: Langfristige Fertigung liegt for, wenn ein Wirtschaftsgut über das Geschäftsjahr hinaus in Fertigung ist.


Damit ist es doch eigentlich gesagt: dies ist zweifellos eine langfristige Auftragsfertigung, wobei Du IAS 11 zu meinen scheinst? Dieser Standarsd wäre nämlich mE nach anwendbar, nötigenfalls im Wege der Analogie.

Was die Bilanzierungsfähigkeit angeht, so müßtest Du allerdings ohnehin erst klarstellen, ob wir vom gleichen Regelwerk sprechen: nur die IFRS kennen nämlich die percentage-of-completion-method, die auch eine Bilanzierung unfertiger Werke zum Jahreswechsel zulassen würde, was letztlich eine Folge der viel weiteren Asset-Definition der IAS ist; im HGB gibt es nur die completed-contract-method, nach der Du am Jahreswechsel eine unfertige Auftragsarbeit vermutlich gar nicht bilanzieren kannst, es sei den, daß Teile/Module des Produktes, die einer selbständigen Bewertung i.S.d. §255 Abs. 2 HGB zugänglich sind, bereits fertiggestellt wurden.
Mitglied
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 534
Hi,

Genau der wie immer von :H richtig erkannte Grund war zu meiner Auftragsentwicklungs-Zeit der springende Punkt für die seinerzeitige NICHT-Bilanzierungsfähigkeit:

Zitat
...im HGB gibt es nur die completed-contract-method, nach der Du am Jahreswechsel eine unfertige Auftragsarbeit vermutlich gar nicht bilanzieren kannst, es sei den, daß Teile/Module des Produktes, die einer selbständigen Bewertung i.S.d. §255 Abs. 2 HGB zugänglich sind, bereits fertiggestellt wurden.


Und genau über die selbständige Nutzbarkeit der fertigen Teillösung kannst Du Dich mit dem FA prima streiten - dann ist der Auftrag aber fertig und eine andere Bilanz ist an der Reihe.

Also - what shalls? :wink:

Ciao
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7
Ort: 58730 Fröndenberg
Zitat
Richtig... der Aufwand ist zu hoch - zumindest bei der GuV nach Vollkostenverfahren!

Muß natürlich heißen: Gesamtkostenverfahren! - im Gegensatz zum Umsatzkostenverfahren...

Freundliche Grüße
Gast
wie bewertet man denn eine Bestandsveränderung?? Umgekehrt wäre besser, oder? Man bewertet die halbfertigen Arbeiten und bucht die Veränderung dieses Postens zwischen 1.1. und 31.12. über den GuV posten "Bestandsveränderung halbfertige"

Gruß
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Franja,

Harrys Handwerker rechnen fleißig Arbeitsabschnitte ab, weil sie bei anderen netten Kunden gelernt haben, daß die Drohung mit der Arbeitseinstellung das einzige Druckmittel ist, um an das Geld zu kommen. So rennen sie in der Regel "nur" der Abschlußzahlung hinterher. Daß ein Fundament, ein Dachstuhl usw. durchaus zu bewerten und demzufolge zu bilanzieren ist, steht wohl außer Zweifel.

Und da es sich in Deinem Fall bei der Softwareschmiede um ein Auftragswerk handelt, wird sie aus demselben Grund wie das Bauunternehmen Zwischenergebnisse des Projektes definieren und auch abrechnen. Eine halbwegs brauchbare Software erfordert übrigens drei bis vier Mannjahre, die Einstufung als langfristige Fertigung ist daher auf jeden Fall gerechtfertigt.

Grüße,
Peter
Gast
Nichts anderes habe ich gesagt. Lediglich möchte ich den Posten Bestand bewerten, nicht Bestandsveränderungen.

Gruß
Franja
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Franja,

verstehe ich Dich richtig, daß es Dir nur darum geht, den Bestand an Fertig- und Unfertigerzeugnissen zu bewerten? Dann sollte es doch reichen, die Bewertung nach §255 Abs. 2 HGB und R33 EStR (zu §6 EStG) zu Herstellungskosten vorzunehmen - die beiden Rechtsquellen definieren den Herstellkostenbegriff etwas unterschiedlich, wobei die steuerliche Mindestbewertung etwas höher als die handelsrechtliche Mindestbewertung liegt.

In den International Accounting Standards werden die Herstellkosten ähnlich wie im Handelsrecht definiert. Allerdings kann sich die Bewertung der Vermögensgegenstände, die in die Herstellungskosten eingehen, von der Bewertung nach deutschen Vorschriften unterscheiden (z.B. bei Bewertung nach „net realizable value“ nach IAS 2.4). Die Zuschreibungspflicht nach IAS 2.30 bei Wegfall einer außerordentlichen Wertminderung entspricht der des deutschen §280 HGB. Hauptunterschied der deutschen und der internationalen Regelung ist die Einbeziehungspflicht der Gemeinkosten nach IAS.

Das sollte Dir möglicherweise reichen?


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