Hallo zusammen,
eine kurze Frage: wie wird Urlaubsgeld Lohnsteuerlich behandelt (berechnet)? Wird Bruttoarbeitslohn PLUS Urlaubsgeld zusammengezogen und darauf die Steuern oder auf das Brutto die Steuer extra, auf das Urlaubsgeld die Steuern und dann wird alles zusammen gezogen?
Gruß Mario
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Lohnsteuerliche Behandlung Urlaubsgeld
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#1 23.06.2005 22:07 Uhr
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#2 23.06.2005 22:47 Uhr
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Hi Mario,
natürlich werden immer alle Einkünfte zusammengezogen und aus der Summe wir die Einkommensteuer berechnet. Das ist bedeutsam, weil der Steuertarif ein Progressivtariv ist, d.h., die Steuer wird nicht nur in Euro, sondern auch in Prozent höher, wenn insgesamt pro Veranlagungszeitraum mehr verdient wird. Wo der Verdienst herkommt, ist für die Berechnugn der Steuer zunächst (d.h., von bestimmten Ausnahmen abgesehen) egal. |
#3 23.06.2005 23:49 Uhr
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Moin Harry,
Ich habe hier noch eine andere Antwort:
? :-/ |
#4 24.06.2005 09:03 Uhr
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Hallo Mario,
diese Antwort, die Du woher auch immer erhalten hast
ist völlig richtig. Das ganze nennt sich abrechnen über die Jahrestabelle und ist bei sämtlichen Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld möglich. Diese Abrechnungsmethode ist für den Arbeitnehmer auch günstiger, als wenn der laufende Lohn und die Einmalzahlung einfach addiert wird und dann die Lohnsteuer von der normalen Monatstabelle abgelesen wird, weil eben diese Monatstabelle ein monatlich gleichbleibendes Brutto fingiert. - Natürlich wäre es schön, wenn Du jeden Monat Urlaubsgeld erhalten würdes - aber die Arbeitnehmer, die in diesen Genuß kommen, sind wohl eher selten. *g* Grüße vom Gemüse |
#5 24.06.2005 09:44 Uhr
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Also am Ende landet die Gesamtsumme, wie auch immer sie heißt, in den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, und wird dort versteuert. Die Höhe der Steuer richtet sich ausschließlich (!) nach §32a EStG, und da gibt es keine Sonderbehandlung für Urlaubsgeld! Ich kann also dieser Antwort keinesfalls zustimmen.
Selbst in einer Tabelle zu schauen, wie hoch die Lohnsteuer mit oder ohne urlaubsgeld wäre, ist aus zwei Gründen nicht aussagekräftig: 1. es gibt keine amtlichen Tabellen mehr und 2. die tatsächliche Höhe der Steuer hängt von vielen Dingen ab, die auch vorher nicht in den ehemaligen amtlichen Tabellen standen, z.B. Lohnersatzleistungen. |
#6 24.06.2005 12:15 Uhr
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Hallo,
muß auch nochmals meine Senf dazugeben: Wenn ich das richtig verstanden habe, ging es um die Lohnsteuer und nicht um die Einkommensteuer. Man erinnert sich: Lohnsteuer ist der unterm Jahr erfolgte Abzug der Steuer vom Lohn, Einkommensteuer ist die Berechnung der Steuer von sämtlichem Einkünften (z.B. Vermietungseinkünfte, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; auch Lohnersatzleistungen). Die Berechnung der Einkommensteuer findet nach Ablauf des Kalenderjahres statt und die Lohnsteuer wird als Vorauszahlung hierauf angerechnet. Natürlich ist es bei der Berechnung der Einkommensteuer völlig egal, wie unterm Jahr das Urlaubsgeld behandelt wurde, aber unterm Jahr ist es eben nicht egal, weil man im Auszahlungsmonat vom Urlaubsgeld eben schon mehr netto hat und nicht erst, wenn die Steuererklärung gemacht wird und hier dann eben eine Erstattung anfällt. Wie gesagt: das Gesamtergebnis ist gleich. Gruß Rettichlein |
#7 24.06.2005 13:07 Uhr
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Hi,
Du hast natürlich Recht, wenn es um die Berechnung der Höhe der Vorauszahlung geht; aus der ursprünglichen Frage
bin ich aber nur auf die allgemeine Einkommensteuerrechnung gekommen, und nicht auf die Idee, daß es nur um die Abschlagszahlung geht! |
#8 24.06.2005 13:21 Uhr
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Hallo,
nach kurzer Verwirrtheit ist jetzt so einiges klar. Ich danke für die Antworten. Ich habe hier mal ein Beispiel durchgerechnet: 1650 Brutto, 825 Urlaubsgeld bei LstKlasse I und 0,5 Kindern. Der Krankenkassenbeitrag ist 13,1 und wir rechnen mal ohne Kirchesteuer. Könnte 1.551,58 stimmen? Vg |
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