Hallo Zusammen,
Ich schaue mir gerade die Finanzbuchhaltung näher an und möchte bzgl. den Abschlussbuchungssätzen vollständige Klarheit haben weshalb ich folgende Frage habe.
Die Bilanzkonten werden mittels Buchungssatz “Schlussbilanz I (SB I) / Bilanzkonto” (für Aktivkonten) abgeschlossen und in die SB I übertragen. Umgekehrt für Passivkonten. Dasselbe Prinzip gilt ja für Abschluss und Übertrag der Erfolgskonten in die Erfolgsrechnung (ER).
Wie lauten nun aber die genauen Buchungssätze für die weitere Erfolgsverbuchung. Stimmen meine folgenden zwei Aussagen?
A. Falls der Gewinn nicht weiter verbucht wird (keine SB II) so wird mittels Buchungssatz “Erfolgsrechnung/Bilanz” sowohl Bilanz als auch Erfolgsrechnung ausgeglichen und damit ER und Bilanz mit diesem Buchungssatz abgeschlossen?
B. Falls Gewinn in das Eigenkapital (EK) verbucht werden soll, so wird zuerst das EK-Konto mittels SB I/EK nochmals eröffnet und der Gewinn mittels Buchungssatz “Erfolgsrechnung/EK” von der Erfolgsrechnung zum EK zugeschlagen (ER damit abgeschlossen) und anschliessend mittels “EK/SB II” das EK-Konto wieder abgeschlossen und an die SB II übertragen? Wie wird aber nun die SB I ausgeglichen? Der Gewinn der Erfolgsrechnung ging ja via EK direkt in die SB II.
Vielen Dank für die Hilfe
Gruss
ropen
Forum
Finanzbuchhaltung Jahresabschluss korrekte Abschlussbuchungssätz
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#1 16.04.2018 20:35 Uhr
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#2 21.04.2018 00:09 Uhr
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Hallo,
das Konto GuV wird als Unterkonto des Eigenkapitalkontos grundsätzlich darüber abgeschlossen. Das Eigenkapitalkonto wird dann in der Schlussbilanz abgeschlossen. Das geschlossen GuV-Konto wird auch nicht mehr geöffnet. Wenn nun die Gewinnverwendung stattfindet, kann es nur Veränderungen in den Bestandskonten der rechten Bilanzseite geben. Kommt ein bisschen drauf an, was genau passiert und was für eine Rechtsform das Unternehmen hat. Möglich sind eine Bewegung innerhalb der Position Eigenkapital oder eine Bewegung von Eigenkapital zu Verbindlichkeiten. Beispielsweise ist eine Ausschättung an einen Gesellschafter aus Sicht des Unternehmens eine Verbindlichkeit. Es ändern sich keine Zahlen, sondern es gibt nur eine Bewegung innerhalb der rechten Bilanzseite. Viele Grüße Chris |
#3 27.04.2018 22:54 Uhr
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Hallo Chris,
Danke für deine Rückmeldung. Mir geht es mehr ums Verständnis der einzelnen Buchungssätze (quasi Schritt für Schritt) als darum wohin überall der Gewinn verbucht werden kann. Für meine Aussagen A: und B: gehe ich beispielhaft davon aus dass der gesamte Gewinn zum Eigenkapital zugeschlagen werden soll. Mich interessiert einfach was mit der SB I genau passiert? Ich habe ja quasi kein Gegenkonto um die SB I auszugleichen wie dies mit der SB II der Fall ist. Die SB II wird ja quasi mit der Erfolgsrechnung abgeschlossen (Buchungssatz bei Gewinn: ER/Eigenkapital --> Eigenkapital/SB II). Verstehst du was ich meine? Im Speziellen die Aussagen A: und B: meines vorherigen Posts. Gruss und vielen Dank ropen |
#4 29.04.2018 13:39 Uhr
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Hallo,
nach dem Prinzip der doppelten Buchführung muss es immer ein Gegenkonto geben. Dein Fall A kann es somit gar nicht geben. Wenn der Gewinn nun an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, dann würde das Eigenkapitalkonto entsprechend gemindert werden und als Gegenkonto gibt es die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter (aus Sicht des Unternehmens wird den Anteilseigner also etwas geschuldet). Aus Eigenkapital wird Fremdkapital, es findet allein dieser Tausch statt. Da verschwindet nicht einfach etwas. Im GuV-Konto entsteht zwischen Aufwendungen und Erträgen ein Gewinn. Das GuV-Konto wird über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen. GuV ist damit zu. Eigenkapitalkonto wird über Schlussbilanz abgeschlossen und ist damit zu. GuV geht nie direkt in die Bilanz. Viele Grüße Chris |
#5 30.04.2018 18:26 Uhr
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Hallo,
Ich bin schon der Meinung dass es Fall A geben kann. Das Gegenkonto der Erfolgsrechnung ist ja die Schlussbilanz I. Gleich wie wenn ich die Jahreskontos abschliesse ist bei diesen das Gegenkonto auch jeweils die Schlussbilanz I. Bitte um Aufklärung wenn ich falsch liege. Gruss ropen « Zuletzt durch ropen am 30.04.2018 18:27 Uhr bearbeitet. » |
#6 03.05.2018 13:43 Uhr
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Hallo,
das Gegenkonto des GuV-Kontos ist immer das Eigenkapitalkonto. Das Eigenkapitalkonto wird dann über das Schlussbilanzkonto abgeschlossen. Da gibt es keine Ausnahme, denn die GuV ist eine Unterkonto des Eigenkapitalkontos. Wenn man in einer Bilanz so etwas wie einen Gewinnausweis sieht, dann werden dort einfach die einzelnen Positionen des Eigenkapitals gelistet - das ist alles. Die Buchungssätze sind somit: GuV-Konto an Eigenkapital (Gewinnfall) und Eigenkapital an SBK. Viele Grüße Chris |
#7 03.05.2018 22:56 Uhr
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Hallo,
Das Gegenkonto der Erfolgsrechnung (oder via GuV-Konto --> wird wohl in den Lehrbüchern nicht konsequent verwendet) ist doch nicht immer der Eigenkapitalkonto (??). Was wenn ich einen Gewinn aus der Erfolgsrechnung bar auszahlen lassen möchte. Dann kommen doch folgende Buchungssätze zum Einsatz: Erfolgsrechnung / Kasse (Auszahlung aus Kasse --> Bestand in Kasse nimmt ab) Schlussbilanz II / Kasse (Abschluss Konto Kasse und Übertrag in Schlussbilanz II) Bilanzsumme hat sich nun aufgrund er Auszahlung verringert. Viele Grüsse ropen |
#8 05.05.2018 15:42 Uhr
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Hallo,
doch, das GuV-Konto wird immer über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen. Das muss auch so sein, damit der Gewinn korrekt ausgewiesen wird. Du schmeißt jetzt hier die Gewinnverwendung mit rein, das ist aber ein eigener Geschäftsfall, der dann im Anschluss zu behandeln ist. Es ist auch nicht so, dass es nach der Gewinnverwendung eine neue Schlussbilanz gibt. Die Gewinnverwendung ist einfach dann ein Geschäftsfall im neuen Jahr. Eine Schlussbilanz II gibt es nicht. Wie dann die Gewinnverwendung aussieht, hängt von der Rechtsform ab. Deine Buchungssätze sind auf jeden Fall nicht korrekt. Im einfachsten Fall liege das bei einer einfachen Personengesellschaft über das Privatkonto, das ebenfalls ein Unterkonto des Eigenkapitals ist. Nimmt der Gesellschafter nun etwas aus dem Unternehmen, wäre das Konto Kasse belastet und das Gegenkonto wäre das Privatkonto (es handelt sich eine Privatentnahme). Zwischen Unternehmen und Unternehmer ist stets zu trennen. Dieses Privatkonto gibt es nicht immer und auch bei Personengesellschaften gibt es strikte Regeln, wie eine Gewinnausschüttung zu erfassen ist. Gibt es beispielsweise mehrere Gesellschafter einer OHG, dann könnte es für den geschäftsführenden Gesellschafter zunächst einen Arbeitsanteil geben, der wie Personalaufwand behandelt wird. Danach wird aus dem Rest des Gewinns eine Ausschüttung vorgenommen. Das Gegenkonto hier wären dann Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (aus Unternehmenssicht sind das Schulden). Bei einer KG läuft das wieder anders und bei einer AG oder GmbH sind die Gewinnausschüttungen noch strikter geregelt. Viele Grüße Chris |
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