Hallo,
erstmal gleich vorweg, ja ich weiß diese Aufgabe ist absolut unrealistisch, aber leider wurde sie so gestellt und kann mir einfach keine Antwort darauf zusammen reimen.
Jetzt nehmen wir mal an, wir kaufen eine Maschine im Wert von 240.000 €, die Nutzungsdauer ist auf 6 Jahre von uns so angenommen worden für die kalkulatorische Abschreibung. (Mehr ist nicht gegeben, also kein Wiederbeschaffungswert und keine Nutzung). Also dann berechnet man ja ganz normal 240.000 € / 6 Jahre = 40.000 €/Jahre.
Soweit noch richtig?
jetzt wird am Ende vom 6. Jahr herausgefunden, dass man die Maschine noch weitere 4 Jahre nutzen kann. Was macht man jetzt? Also wie wird es in der Kostenrechnung berücksichtigt? Korrigiert man den ursprünglichen Wert? Wenn ja wie?
Ich wiederhole mich ja eine unrealistische Aufgabe, aber ich muss sie leider lösen
Danke schön
Forum
kalkulatorische Abschreibung
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#1 13.04.2015 14:21 Uhr
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#2 13.04.2015 16:18 Uhr
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Hallo,
ich würde in diesem Fall zum Stichwort "Erinnerungsbuchwert" greifen. D.h., im letzten (6. Jahr) einen Abschreibungsbetrag von 39.999 EUR verbuchen und die Maschine mit 1 EUR in der Bilanz stehen lassen. Da der Aufwand der Vorjahre bereits vollständig verbucht ist und die Maschine abgeschrieben ist. Viele Grüße grime |
#3 13.04.2015 16:20 Uhr
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Ja!
Da es sich um das interne Rechnungswesen handelt, gibt es schonmal nicht "DIE" Lösung!
Nö! KLR dient der Kostenkontrolle, ist Grundlage der Kalkulation etc. und ist zukunftsbezogen, die 6 Jahre sind aber vorbei!
Absolut nicht unrealistisch! Die Maschine könnte 4 oder 10 Jahre funktionsfähig sein, die angenommene Nutzungsdauer ist doch nur eine Schätzung auf Grund der voraussichtlichen Nutzung! Da die kalk. Abschreibung der Substanzerhaltung dient und sie nach den 6 Jahren ja bereits über die Umsätze verdient worden sein müsste, hat sie sich wirtschaftlich bereits amortisiert. Daher würde man für die Folgezeit keine Abschreibung mehr ansetzen, was zu niedrigeren Selbstkosten führt! Gruß |
#4 13.04.2015 16:22 Uhr
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Es geht hier um das interene REWE, nicht um die Buchhaltung!!!! |
#5 13.04.2015 16:27 Uhr
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Sehr korrekt :-)
Da hab ich wohl zu schnell gelesen... Danke für die Korrektur |
#6 13.04.2015 17:34 Uhr
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super, danke für eure Antworten, dann wird also nichts korrigiert und die Maschine auch nicht weiter in der Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt.
Wann wird dann unter 0 abgeschrieben? Das war des, was mich so verwirrt hat, weil ich mal gelesen habe, das in der KLR unter 0 abgeschrieben werden kann. Die Kosten dienen ja auch als Kalkulationsgrundlage, biete ich dann meine Ware nicht unter Wert an, wenn ich die Maschine dann auf einmal nicht berücksichtige? |
#7 13.04.2015 19:36 Uhr
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Nein, wieso auch? Ist doch alles Schnee von gestern oder willst du die Käufer anschreiben und mitteilen, dass sich der Kaufpreis nachträglich vermindert und sie eine Gutschrift bekommen?
Zumindest nicht als Kosten!
Ja, es gibt ein Gesetz innerhalb der Energiewirtschft, in dem sowas steht, aber das hat hier nichts zu suchen! Abschreibungen stellen den Wertverlust des Wirtschaftsgutes dar. Wie soll der Wert eines Gutes negativ werden? Aber abgesehen davon "KANN" im internen REWE alles gemacht werden, was man für sinnvoll hält!
Kein Betrieb dieser Welt Verkauft zum kalkulierten Preis. Der ist ein Anhaltspunkt, mehr nicht! Es ist vielmehr eine unternehmerische Entscheidung, ob ich meinen Preis beibehalte und sich dadurch mein Gewinn erhöht, oder ob ich durch die gesunkenen Kosten meine Preise reduziere, um meinen Absatz zu erhöhen! Gruß |
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