HI!
Generell kommt das Gesetz ja bei mind. 6 monatiger Betriebszugehörigkeit sowie mehr als 10 AN zur Anwendung.
Aber gilt das Gesetz bzw. kann ich eine Kündigungsschutzklage auch bei verhaltens- oder personenbedingter Kündigung anstrengen?
danke!
MUC
Forum
Kündigungsschutzgesetz
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#1 04.06.2009 16:27 Uhr
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#2 04.06.2009 21:05 Uhr
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Moderator
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Eine Kündigung als verhaltens- oder personenbedingter Kündigung ist eine ordentliche Kündigung.
Ob sie sozial gerechtfertigt war, ist festzustellen, ob der personen oder verhaltensbedingte Grund wirklich vorlag. Es ist innerhalb von drei Wochen nach Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage geltend zu machen. _______________ Nicht beantwortete Beiträge findet ihr unter: http://www.bwl24.net/forum.php |
#3 08.06.2009 12:32 Uhr
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Hi!
Danke vielmals...was ich jedoch wissen möchte ist, ob bei ordentlicher verhaltens- oder personenbedingter Kündigung eine Kündigungsschutzklage überhaupt möglich ist. Bei betriebsbedingter Kündigung unter Anwendung des KschG ist das ja kein Thema... Ich kann mir halt schwer vorstellen, wenn jemand personen- oder verhaltensbedingt gekündigt wurde, also selbst Schuld hat, dann noch klagen kann... Danke! MUC |
#4 08.06.2009 14:20 Uhr
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Mitglied
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Hallo,
kurzes Beispiel: Personenbedingte Kündigung ist z. B. wenn der AG der Meinung ist, dass man die geforderte Leistung nicht bringt. Was ist aber, wenn der AN nachweisen kann, dass die geforderte Leistung gar nicht gebracht werden kann oder der AG erst gar nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Dann erbebt man doch Kündigungsschutzklage. Oder: Verhaltensbedingt ist z. B. das Verhalten gegenüber Kunden. Was ist, wenn der Kunde falsche Behauptungen aufgestellt hat? Jeder AN sollte Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Vorwürfe des AG als ungerechtfertigt ansieht. Carla |
#5 09.06.2009 15:36 Uhr
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Hi!
Das heißt im Klartext, dass egal ob: verhaltens- personen- oder betriebsbedingt eine Kündigungsschutzklage generell möglich ist? Danke! MUC |
#6 09.06.2009 15:43 Uhr
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Moderator
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Es gibt keine Rechtssprechung im Klartext :wink:
_______________ Nicht beantwortete Beiträge findet ihr unter: http://www.bwl24.net/forum.php |
#7 09.06.2009 15:57 Uhr
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Richtig. Weil es kann ja sein, dass 1. Verhaltensmäßig ein schwerwiegender Einschnitt im Privatleben war, der die Person kurzzeitig stark mitgenommen hat und somit sein Handeln beeinflusste. 2. Personenbedingt die Person schwanger ist und der Arzt feststellt dass sie schon im 3. Monat ist und die Kündigung war im 2., also schon in der Schwangerschaft. 3. du aus sozialen Gründen in einem Möbelpackerbetrieb deine 50jährigen, berufsbedingt eingeschränkt leistungsfähige Mitarbeiter behalten musst und nur die jungen und fitten entlassen darfst. |
#8 09.06.2009 16:28 Uhr
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Auch gegen außerordentliche ("fristlose" Kündigungen kann man klagen.
Alles andere wäre eine unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes. |
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