Ich weiss das dieser Top hier nicht dazu passt, aber ich hoffe es kann mir hier jemanden weiterhelfen.
Eine Mitarbeiterin eines Gastronomiebetriebs arbeitet fast 2 Jahre in diesem Betrieb. Sie hatte die Absicht ihre Stelle zu kündigen und hatte dies Publik gemacht. Nach einer Sonderveranstaltung innerhalb diesen Betriebes wurde ihr nun unterstellt sich an dem gemeinsamen Umsatz bedient zu haben. Es handelt sich hierbei um ein Geldbeutel zudem alle Mitarbeiter Zugang hatte. Der Arbeitgeber beschuldigt die Mitarbeiterin deshalb, weil sie den Schlussdienst hatte.
Wie ist die Rechtslage bezüglich des Arbeitszeugnis? Darf der Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage in ihr Zeugnis vermerken, dass sie geklaut hat?
Rechtsfolge?
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Arbeitsrecht
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#1 27.01.2009 14:14 Uhr
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#2 27.01.2009 15:35 Uhr
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Also,
da es sich nach meiner Meinung nach nur um einen Verdacht handelt darf das so nicht im Zeugnis stehen. Der Arbeitgeber muss erstmal nachweisen, das die MA geklaut hat. Michael |
#3 27.01.2009 17:25 Uhr
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sehe ich auch so, aber selbst wenn es beweisbar wäre, würde ich trotzdem noch anzweifeln das es drin stehen darf, zumindest nicht in klaren Worten. Verschlüsselt wäre es schon möglich, z. B. "unter fürsorglicher Aufsicht ihrer Vorgesetzten war sie in der Lage, Barbestände gewissenhaft zu verwalten"
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#4 27.01.2009 17:48 Uhr
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Hi,
die Rspr. zu Wertungen in Arbeitszeugnissen ist leider sehr unübersichtlich und komplex. Im Prinzip stimmt es, daß keine negativen Wertungen enthalten sein dürfen; wahre Aussagen über Rechtsverstoße hingegen müssen (!) im Arbeitszeugnis stehen, da sich der AG, der diese Angabe unterläßt, sonst eine späteren AG gegenüber schadensersatzpflichtig machen könnte, wenn der AN die Tat wiederholt (erneut klaut). Voraussetzung ist aber immer, daß die Sache unstreitig ist. Ein Verdacht, jemand könnte geklaut haben, reicht keinesfalls für einen Eintrag im Arbeitszeugnis. |
#5 27.01.2009 19:23 Uhr
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Vielen Dank für eure Meinung
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