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Hallo Herr Zingel!

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Registriert: Jan 2006
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Hallo. vielen Dank für Ihre Antwort!


müssen denn wirklcih beide Umsatzsteuernummers angeben werden?

Ich habe mal gelesen, dass nur die des verkäufers angegeben muss.

Betreffend der Lieferschein-und rechnungsnummers bevorzuge ich wohl die simplere Methode.

Aber trotzdem überschneiden sich dann ja die Nummern, wenn ich immer einen dazuzähle.

Könnte man auch ein Kürzel eventuell davorsetzen?
Was könnte man da nehmen?

Vielen Dank noch einmal!
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Hi,

bei Rechnungen im Intrahandel, also solchen in andere EU-Staaten, müssen die UStID-Nummer des Rechnungsstellers und des Rechnungsempfängers angegeben werden (meinst Du das?). Das ist aber kein Problem, denn die eigene UStID-Nummer schreibst Du einfach immer auf die Rechnung (meine findest Du z.B. auch im Impressum dieser Webseite), und der Besteller muß seine bei der Bestellung nennen. Die nimmst Du dann in den Kundendatensatz auf, und das Programm druckt die mit in die Rechnung, fertig.

Abkürzungen sind erlaubt, wenn die im Einzelfall eindeutig sind.

Was meinst Du mit Rechnungs- und Lieferscheinnummern? Ich verstehe das Problem nicht... die Verwendugn der gleichen Nummer für Lieferschein und Rechnung ist kein Problem. Über Lieferscheinnummern gibt es keine gesetzliuchen Vorschriften im UStG, nur über Rechnungsnummern.
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Beiträge: 105
Der Verkäufer kommt aus DE und liefert Ware in die EU, Bsp Italien.

Müssen auch hier beide UStID-Nummer angegeben werden?
Meinen Sie das mit Intrahandel in andere EU-Staaten?
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Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Der Verkäufer kommt aus DE und liefert Ware in die EU, Bsp Italien.
Müssen auch hier beide UStID-Nummer angegeben werden?


Natürlich!

Zitat
Meinen Sie das mit Intrahandel in andere EU-Staaten?


Ja. National = in D. Intrahandel = in EU. International = über EU-AUßengrenze hinaus.
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Registriert: Jan 2006
Beiträge: 105
Super vielen Dank die Erklärung!
Kennen Sie eventuell auch einen Gesetzestext, wo ich das Thema vertiefen könnte?

Das wäre ganz toll. Dann kann ich was für meine Klasse vorbereiten!

Wäre wirklich sehr nett!
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Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

hierzu gibt es wenig Gesetzestexte, weil das meiste im Intra-Bereich auf EU-Verordnungen beruht. Diese wirken direkt, d.h. am deutschen Gesetzgeber vorbei. Zum Ausstellen von Rechnungen durch Deutsche Steuerpflichtige, vgl. den oben verlinkten Botenartikel und die §§ 14 bis 14a UStG.
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Beiträge: 105
Sie sind ein Schatz!


Tausend Dank!
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Beiträge: 105
Hallo nochmal,

ich habe soeben Ihren BWL-Boten gelesen. In diesem steht aber, dass lediglich der rechnungssteller seine Ust-ID angeben muss.

Ich werde aber noch weiteren Quellen googeln.
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Registriert: Apr 2004
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In http://www.bwl-bote.de/20070112.htm steht ja auch nur die Liste aus §14 UStG... bitte mal den ganzen Gesetzeswortlaut lesen! :-)


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