Hallo zusammen,
kann mir bitte jemand den Unterschied der Paragraphen 7 und 8 im Wasserhaushaltsgesetz nennen. Im § 7 geht es um die Erlaubnis und in § 8 um die Bewilligung. Wann braucht man eine Bewilligung und wann reicht eine Erlaubnis.
Danke für Eure Antworten,
Schönen Abend,
Wolfi
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Öko - WHG § 7 und § 8
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#1 15.05.2008 22:17 Uhr
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#2 16.05.2008 09:50 Uhr
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Hi!
Ich habe das Gesetz zwar jetzt nicht zur Hand, aber spontan: Bewilligung und Erlaubnis hängt von der Art der Anlage ab. In den §§ vor und danach müssten Querverweise zu diversen Anlagen der "Anlagen" sein, die einer Bewilligung und Erlaubnis bedürfen! Ich hoffe, ich konnte Dir so einigermaßen weiterhelfen! |
#3 16.05.2008 21:49 Uhr
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Hy,
ich schildere es mal so, wie ich es verstehe: Erlaubnis § 7 WHG =widerufliches Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck, in einer nach Art- u. Maß bestimmte Art zu benutzen =Gestattungg/Befugnis; einfaches Verfahren; nur unter bestimmten Vorausstezungen § 7 bzw. § 12 WHG Bewilligung 8 WHG, Recht zur Nutzung § 8 (2) WHG nur bei sonst hohem Aufwand (unzumutbar); anders ausgedrückt: wird nur erteilt, wenn ein Vorhaben ohne eine entsprechend gesicherte Rechtsstellung nicht zumutbar. Privatrechtlich i.S. 11 WHG benachteiligte Dritte können dann keine Ansprüche ggü. Inhaber der Bewilligung geltend machen. Also m.E. ist der einzige Unterschied in der Rechtsstellung. Gruß bs |
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