Hallo,
wie schon an anderer Stelle erwähnt schreibe ich gerade an einer Seminararbeit zum Thema "Möglichkeiten der Bilanzpoltik im Hinblick auf die Vermögenslage im internationalen Vergleich"
Ich unterscheide hier zw. der Vermögenshöhe und der Vermögensstruktur.
Jetzt fehlen mir noch unterschiedliche Maßnahmen (Sachverhaltsgestaltung und buchmäßige Bilanzpolitik bzw sach- und rechenökonomisch) zur Veränderung der Vermögensstruktur (Weise ich etwas im AV oder UV aus).
Kann mir dazu irgendjemand nützliche Tipps geben?
Wo sehe ich dabei vor allem Unterschiede zw. IFRS und HGB?
Ich wäre euch echt sehr sehr dankbar!
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Seminararbeit Bilanzpolitik Unterschiede HGB-IFRS
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#1 01.05.2008 16:57 Uhr
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#2 04.05.2008 14:45 Uhr
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Ich hab da grad ein kleines Verständnisproblem:
wie bekomme ich z.B. über die unterschiedliche asset-Definition eine veränderte Vermögensstruktur hin? Es darf sich ja nicht einfach nur die Höhe verändern, sondern es muss irgendwas sein, womit ich zugleich das AV und das UV verändere. Z.B. das AV sinkt, UV steigt oder andersherum. |
#3 04.05.2008 14:53 Uhr
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Hi,
bitte denke nicht so schematisch. Es gibt keinen Grund, daß F 49 a im Gegensatz zur deutschen Vermögensdefinition stets ein kleineres AV und größeres UV oder andersherum ausweisen würde. In den IFRS können aber Dinge als VG ausgewiesen werden, die im deutschen Recht nicht bilanzierungsfähig wären. Der noch bestehende Stand des §248 Abs. 2 HGB ist da nur das prominenteste Bsp. Indirekt bedeutet freilich der größere Umfang des AV-Ausweises auch eine andere V-Struktur, denn bei den UV-Objekten ist der HGB/IFRS-Unterschied viel kleiner als beim AV. Du solltest auch übermorgen in den BWL-Boten gucken; eine Entwurfsversion, die aber vermutlich nicht mehr verändert wird, steht schon in http://www.bwl-bote.de/20080506.htm. |
#4 04.05.2008 15:50 Uhr
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Das mit dem schematisch denken, ist genau mein Problem, denn meine Seminarbetreuerin fordert diese Verschiebung zw. AV und UV. Und eben weil ich selbst so direkt keine eindeutigen Möglichkeiten dafür finde, fällt es mir so schwer.
Ich persönlich sehe da nämlich auch eher andere Ansätze. Alles in allem soll ich nämlich beschreiben, wie sich durch die Möglichkeiten auch die Kennzahlen der Bilanzanalyse ändern. |
#5 04.05.2008 16:02 Uhr
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Hi,
Der Satz
läßt darauf schließen, daß Du eine Änderung der V-Struktur herbeiführen willst (oder man das von Dir erwartet). Das aber widerspricht gerade dem Prinzip der true and fair view / true presentation. Es geht eben nicht darum, irgendwas anders auszuweisen, sondern möglichst realitätsnah auszuweisen. In den IFRS steht der Informationsnutzen für den Abschlußleser im Vordergrund, denn dieses Regelwerk richtet sich eher an Kapitalmarktteilnehmer. Nur alleine aus den unterschiedlichen Definitionen heraus kann man argumentieren, daß insbesondere mehr Gegenstände als AV auszuweisen sind. Die AV-Quote würde daher im direkten Vergleich höher liegen, bei Softwareunternehmen u.U. erheblich höher, weil deren hauptsächliche Anlagegüter immaterielle VG sind. Wie oben schon angedeutet, dürfte sich das aber ab 2009 ändern. |
#6 04.05.2008 16:47 Uhr
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Ok, dann diskutiere ich darüber mit meiner Betreuerin und warte erstmal ab.
Vielen Dank |
#7 04.05.2008 23:09 Uhr
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Ich werde Ihr Wissen wohl noch ab und an bemühen müssen, z.B. jetzt wieder.
Ist es negativ einzustufen, wenn es in Folge von langfristigen Fertigungsaufträgen zu höheren Forderungen und damit zu einem sinkendem Debitorenumschlag (=UE/durchschn.Ford L/L) kommt? Ich meine speziell durch die Augen eines Bilanzlesers? danke! |
#8 05.05.2008 00:09 Uhr
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Der Bilanzleser könnte die DSO-Kennziffer berechnen und danach urteilen. Allgemein müßte der Umstand, daß lfr. Fertigungsaufträge bestehen, erläutert werden. Im IFRS-Bereich gibt es hier bekanntlich die percentage-of-completion-method, die zu einem realistischen Ausweis auch ohne Zwischenrechnungen führt. Damit würde sich mE nach nicht mehr einfach die Frage einer negativen Bewertung stellen; das ist sozusagen eine viel zu einfache Denkweise.
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