Hallo zusammen,
meine Frage bezieht sich auf die Bewertung von Nutzungsüberlassungen in eine Personengesellschaft durch einen Mitunternehmer. Folgendes Beispiel:
Beteiligter A an der B-KG hat im Jahr 01 privat ein Gebäude gekauft, welches er privat nutzt. Herstellung des Gebäudes 1986, AK 100.000. Im Jahr 07 (1.1.) vermietet er das Gebäude an die Gesellschaft, die es zu 100% nutzt. Die Gesellschaft nutzt es zu 100%.

Jetzt meine Fragen zur Bewertung. Das Gebäude wurde nicht 3 Jahre vor Nutzungsüberlassung (1.1.07) durch A erworben, somit ist es mit dem Teilwert bzw. Zeitwert anzusetzen. Richtig?

Ist der Teilwert niedriger als die Ursprünglichen AK, so ist der Wert in der Sonderbilanz (das Gebäude gehört ja zum Sonderbetriebsvermögen) mit den Anschaffungskosten, gemindert um die AfA (AfA ab 86) anzusetzten. Richtig?

Ist der Teilwert höher als die AK, so ist dieser Wert gemindert um die AfA anzusetzen. Bemessungsgrundlage für die AfA sind hier die AK. Richtig?

Würde mich freuen, wenn ihr mir sagen könntet, ob ich da richtig liege mit meinen Antworten.

Viele Grüße
Fred