Hi!
Ich kaufte vor ca. 2 Wochen eine ziemlich teure Jacke, die nun bereits an ein paar Stellen eingerissen ist.
Clever wie ich bin :wink: gleich in´s Kaufhaus zurück, wusste ich doch, dass mir nach § 437 BGB entsprechende Rechte zustehen. Ich wollte also eine neue Jacke, da das Recht auf Nachbesserung sowohl Nachbesserung im Sinne von Reparieren als auch Ersatzlieferung bedeutet. Der Verkäufer hingegen teilte mir mit, dass er rechtlich nachbessern im Sinne von Reparieren kann und keineswegs verpflichtet ist kraft Gesetz eine neue Jacke rauszurücken!
Nun meine Frage (ich will heute noch mal hin): Ich bin doch im Recht, wenn ich eine neue Jacke verlange, oder? Im Prinzip müsste er mit sogar noch die Fahrkosten bezahlen. Ich weiss, dass er die Ersatzlieferung nur verweigern könnte, wenn dies "mit unverhältnismäßig hohen Kosten" verbundern ist. Das will ich hier mal ausschließen.
Klar, könnte der Verkäufer die Jacke dann auch reparieren. Dann hätte er sogar 2 Versuche, bevor die Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt. Jedoch will ich Neuware. Das gleiche ist mir übrigens auch schon mal beim Autokauf passiert....2x haben die bei einem Neuwagen nachgebessert und haben sich geweigert, einen anderen Neuwagen zu stellen..
Freue mich auf geistreiche Antworten..
Ciao
MUC
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Rechte beim Verbrauchsgüterkauf
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#1 21.01.2009 19:37 Uhr
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#2 22.01.2009 11:13 Uhr
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Guten Morgen!
Mein Thead von gestern kann ich schon heute selbst beantworten So läßt sich meine Frage relativ einfach mit dem § 439 Abs. 3 BGB beantworten. Einen schönen Tag! MfG Koch |
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