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Mehrwertsteuer

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Registriert: Jan 2006
Beiträge: 105
Hallo liebes Forum,

folgende Konstellation:

Eigentümer K. ist Geschäftsführer von gmbH1 und GmbH2.
Angenommen GmbH1 verkauft Waren an GmbH2.
Beide GmbHs haben dieselbe Anschrift denn GmbH2 nutzt das Lager von GmbH1.

Nun soll ein Kunde aus Spanien beliefert werden.
Der Regelfall sieht es vor, dass GmbH1--->Gmbh2 beliefert und dann GmbH--->Spanischen Kunden.

Da GmbH1 und GmbH2 beide den Sitz in DE haben, wird die Umsatzsteuer beechnet. Nur wenn GmbH2--->Sp. Kunden wird diese weggelassen.


Hat der Eigentümer K Vor-oder Nachteile dadurch, dass er die Umsatzstuer bei der Lieferung von GmbH1--->gmbH2 ausweist?

Kann mir bitte jemand weiterhelfen?
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Registriert: Jul 2008
Beiträge: 47
Hallo Yve,

ich gehe davon aus, dass K selbst nicht Unternehmer ist und keine Organschaft vorliegt.

Dem K entstehen bei Regelbesteuerung umsatzsteuerlich keine Nachteile. Denn die Mehrwertsteuer der GmbH1 kann die GmbH2 beim Vorliegen der üblichen Voraussetzungen in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen.

Aber unabhängig von der Mehrwertsteuer:

Die Sache könnte angebrannt riechen. Was ist der Hintergrund, dass beim gleichen Gesellschafter und gleichem Geschäftsführer die Ware zuerst an die GmbH1 geliefert wurde, dann später an die GmbH2?

Stimmt. Das geht mich nichts an. Allerdings könnte von der Finanzverwaltung hier sehr schnell von Gestaltungsmissbrauch gesprochen werden und damit Streit über eine eventuelle verdeckte Gewinnausschüttung entstehen. Deshalb würde ich das im Vorfeld von einem Steuerberater klären lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Fred

Aus einem heute verschauerten Düsseldorf
Mitglied
Registriert: Jan 2006
Beiträge: 105
Danke für deine Antwort!

Was meinst du damit, dass es angebrannt riechen könnte?


Hintergrund ist der, dass GMBH1 3 Kunden in Spanien hat, die aber nicht vom selben Lieferanten beliefert werden möchten...

Was muss ich mir unter Gestaltungsmissbrauch und verdeckte Gewinnauscchüttung vorstellen?
Mitglied
Registriert: Jul 2008
Beiträge: 47
Hallo Yve,

da gibt es Tausende Konstellationen.

a) Zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bitte in § 42 AO und der Kommentierung dazu schauen.

Grundsätzlich:

Durch den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Zu einem Missbrauch kommt es zum Beispiel, wenn eine bestimmte rechtliche Gestaltung nur gewählt wird, um Steuern zu sparen und ein wirtschaftlicher Sinn für diese Gestaltung nicht zu erkennen ist. Erkennt das Finanzamt oder der Bundesfinanzhof einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, so entsteht der Steueranspruch, wie er sich bei einer angemessenen wirtschaftlichen Gestaltung ergeben würde.

Anmerkung:

Bei derzeitiger Verfahrensdauer von fünf Jahren oder länger kann ein einziger Fall zum Ruin des Unternehmens führen, da die streitige Steuer in der Regel bis zur abschließenden Entscheidung entrichtet werden muss.

Auch das noch:

Seit 2008 ist diese Vorschrift verschärft. Das Finanzamt muss nur noch nachweisen, dass die gewählte Gestaltung "ungewöhnlich" ist. Ob die Gestaltung zusätzlich auch "unangemessen" ist, spielt nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle mehr. Das Finanzamt muss auch nicht mehr nachweisen, dass der Steuerpflichtige tatsächlich die Absicht hatte, die steuerlichen Vorschriften zu umgehen. Der Steuerpflichtige dagegen muss zukünftig nachweisen, dass er die Gestaltung aus anderen als steuerlichen Gründen gewählt hat.

Gesetzgeber gegen Bundesverfassungsgericht:

Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass der Steuerpflichtige seine Angelegenheiten so einrichten kann, dass er möglichst wenig Steuern zahlen muss. Dieses Recht wird durch die Neufassung des § 42 AO ab 2008 erheblich eingeschränkt. Derjenige, der seine rechtlichen Verhältnisse auch zur steuerlichen Optimierung verändert, steht zukünftig zuerst einmal unter dem Verdacht des Missbrauchs. Diese Vorschrift wird die ohnehin vorherrschende Rechtsunsicherheit in Deutschland noch verstärken.

b) Zur verdeckten Gewinnausschüttung bitte unter § 8 Abs. 3 KStG und der Kommentierung dazu nachsehen.

Grundsätzlich:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft durch Zuwendung von Vorteilen der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Diese muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens (genauer Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 EStG i.V.m § 8 Abs. 1 KStG) der Körperschaft auswirken.

Yve, hier kommt es mal wieder auf den Einzelfall an. Deshalb sollte sicherheitshalber draufgeschaut werden. Alle möglichen Konstellationen aufzuzählen, wäre sicher spannend, würde mich aber noch im Himmel beschäftigen.

Mit freundlichen Grüßen

Fred

Hilfe – meine Tochter muss gerade jetzt auf den heiligen Sonntag Staub saugen. Ich kann meine eigenen Gedanken nicht mehr verstehen.


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