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Poolbildung von GWG

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Ort: Peine
Hallo,

die Neuregelung für GWG´s besagt unter anderem, dass nach § 6(2a) ein Sammelposten gebildet werden muß (150 € - 1000 € Netto, egal ob Vst. berechtigt oder nicht). Dieser wird über 5 Jahre abgeschrieben (Abgänge bleiben unberücksichtigt). Ich habe jetzt gehört, dass es sich bei der Sammelpostenregelung um eine Kannregelung handelt und darauf verzichtet werden kann(ist angeblich mit WP´s abgesprochen).

Hat jeman etwas darüber gehört oder kann mir jemand die Grundlage / Quelle für diese Aussage nennen.

Vielen Dank und Schönen Tag

muelli :D
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Ort: Erfurt
Hi,

die Poolbildung steht ohne Wahlrecht in §6 Abs. 2a EStG (Hervorhebung von mir):

Zitat
Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen.


Da steht nicht "kann ... gebildet werden". Also kein Wahlrecht.
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Beiträge: 3
Ort: Peine
Wie verhält es sich, wenn ein Unternehmen ausschließlich das Handeslrecht anzuwenden braucht (z. B. gGmbH).
Hier drifttet das Steuerrecht vom Handelsrecht ab z. B. §246 (1) HGB.
Das Institut der Wirtschaft hat jedoch bei untergordneter Bedeutung des Pools grünes Licht geben. Hier kann also u. U. so verfahren werden.
Wenn ich es richtig verstehe kann aber auch für die Bewertung in der Handeslsbilanz die ursprüngliche Verfahrensweise, allerdings mit den neuen Euro - Grenzen angesetzt werden.

Vielen Dank und schönen Tag
:roll:
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Beiträge: 47
Hallo muelli,

der handelsrechtliche Jahresabschluss sollte immer »richtig« sein, also dem HGB entsprechen. Es spielt keine Rolle, ob er als Grundlage für die Besteuerung gebraucht wird oder nicht. Anderenfalls hätte wir es mit zwei Arten von Jahresabschlüssen zu tun. So etwas mag der Gesellschafter nicht, das Vereinsmitglied nicht und die Bank schon gar nicht.

Etwas anders ist es, wenn es sich um handelsrechtliche Wahlrechte handelt. Die kann ich natürlich ausüben.

Bei Ansatz und Bewertung von geringwertigen Wirtschaftsgütern besteht handelsrechtlich jedoch kein Wahlrecht. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. In der Vergangenheit wurde die steuerliche Regelung der GWG stillschweigend handelsrechtlich übernommen. Das war unbedenklich, weil dabei keine unzulässigen »stillen Reserven« gebildet wurden bzw. nichts ausgewiesen wurde, was nicht mehr da ist.

Die neuen steuerlichen Regelungen weisen GWG aus, die entweder nicht mehr da sind – oder die eine kürzere betriebsgewöhnliche Lebensdauer als fünf Jahre haben – Computer zum Beispiel. Das riecht handelsrechtlich schwer angebrannt – und sollte vermieden werden.

In der Praxis wird diskutiert, wie man handelsrechtlich mit dieser vom Gesetzgeber geschaffenen unglücklichen Situation umgeht. Einige Wirtschaftsprüfer sagen: »OK, wenn es keinen großen Umfang hat – also nicht wesentlich ist – dann machen wir den Quatsch mit.« In den Fällen aber, in denen eine große Anzahl von geringwertigen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören, kann der Ausweis und die Bewertung wesentlich sein. Dann muss handelsrechtlich brav einzelbewertet und entsprechend der tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Steuerlich ist dann entweder eine reine Steuerbilanz aufzustellen oder in einer Nebenrechnung (formlose Anlage zur Körperschaftsteuererklärung) das handelsrechtliche Ergebnis in das steuerliche Ergebnis überzuleiten.

Die Deutschen, die spinnen.

Viel Spaß wünscht

Fred49

mit Hund Flynn neben dem Computer. Der will raus, spazieren gehen. Der Flynn, nicht der Computer.
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Registriert: Apr 2004
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Ort: Erfurt
Hi Fred,

Zitat
der handelsrechtliche Jahresabschluss sollte immer »richtig« sein, also dem HGB entsprechen. Es spielt keine Rolle, ob er als Grundlage für die Besteuerung gebraucht wird oder nicht. Anderenfalls hätte wir es mit zwei Arten von Jahresabschlüssen zu tun.


Theoretisch hast Du mE nach recht, nicht aber praktisch. Das Prinzip der Einheitsbilanz war nie wirklich konsequent durchgesetzt, aber spätestens seit Schröders Verbot der Teilwertabschreibung bei vorübergehender Wertminderung in der großen Teuerreform von 1999 ist dieses Prinzip zunehmend in die Geschichtsbücher abgesackt. Dem mag man nachtrauern, aber die IFRS, denen man nachrennt, kennen gar kein Maßgeblichkeitsgrundsatz - sondern eben zwei voneinander völlig unabhängige Bilanzen: IFRS und nationales (Steuer)recht. Ohne jeden direkten Kontakt, vielleicht mit Ausnahme des Ausweises der latenten Steuern.

Zitat
Dann muss handelsrechtlich brav einzelbewertet und entsprechend der tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Steuerlich ist dann entweder eine reine Steuerbilanz aufzustellen oder in einer Nebenrechnung (formlose Anlage zur Körperschaftsteuererklärung) das handelsrechtliche Ergebnis in das steuerliche Ergebnis überzuleiten.


Genau - und die Einheitsbilanz besichtigen wir im Museum. Eine unglückliche Lage ist das fürwahr, wenn man es denn so höflich ausdrücken will. Nur daß es eben auch sehr zeitgeistig ist, die beiden Rechenwerke voneinander immer weiter zu entkoppeln... und nicht gerade das, was man immer über Entbürokratisierung hört :cry:
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Registriert: Jul 2008
Beiträge: 47
Hallo Harry,

einverstanden. Nach meiner Ansicht hat der handelsrechtliche Jahresabschluss ausgedient. IFRS ist ehrlicher und zeitgemäß. Auch wenn wir Deutschen mal wieder an Ausnahmen und Änderungen und Ausnahmen von den Änderungen basteln – für die Kleinen, für die nicht ganz so großen, und für den einen oder anderen, der am lautesten schreit.

Ich hoffe, es bleibt beim klaren und einheitlichen Abschluss nach IFRS, wenn der handelsrechtliche Abschluss irgendwann auf der Müllhalde der Geschichte schimmelt. Maßgeblichkeit ade. Endlich. Das ist wie wenn die Angebetete endlich ihr »Ja« haucht.

Für die Besteuerung wird uns bestimmt wieder was ganz Tolles und kompliziertes und in der Praxis kaum machbares einfallen. So bleibt für alle genug zu tun – Haare raufen zum Beispiel.

Einen wunderschönen guten Abend wünscht nach Erfurt

Fred

aus Düsseldorf mit Hund Flynn nun auf der Treppe draußen. Es könnte das eine oder andere Kaninchen vorbeikommen.


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