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Bewertung des UV im Handels und im Steuerrecht

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Registriert: Jan 2007
Beiträge: 16
Hallo Zusammen,
kann mir jemand helfen.

Angenommen ich ermittle für meinen Lagerbestand einen Wert (Durchschnitt, LiFo, FiFo) der unter dem aktuellen Marktwert liegt. Was setze ich in der Handelsbilanz an? Niederstwertprinzip? Was in der Steuerbilanz? (nur bei voraussichtlich dauerhaft...)? Ist das eine Durchbrechung der Maßgeblichkeit?

Ich verstehs nicht. In den Büchern steht es auch sehr verwirrend.
Welche §§ gelten hier?

Hilfe!
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Registriert: Jul 2007
Beiträge: 21
Aus §252 Hgb ergibt sich die Pflicht, alle Vermögensgegenstände und Schulden am Bilanzstichtag einzeln zu bewerten. Das Handelsrecht gestattet jedoch eine Sammel- oder Gruppenbewertung , wenn die Gegenstände gleichartig sind. Gleichartigkeit ist anzunehmen, wenn die Differenz zwischen dem höchsten und niedrigsten Wert eines Gegenstandes nicht größer als 20% ist. Somit kann eine Durchschnittsbewertung (§ 240 HGB) oder eine Verbrauchsfolgebewertung (§ 256 HGB) zur Anwendung kommen. Der so ermittelte Wert muss mit dem Tageswert (Börse, Markt) verglichen werden. Entsprechend dem strengen Niederstwertprinzip muss der geringere von beiden Werten angesetzt werden. Steuerrechtlich habe ich keine Definition gefunden.

Ich bin aber auch nur Prüfungsaspirant und habe mal das geschrieben, was ich in der Prüfung auch geschrieben hätte, um Dir schnell zu helfen, da Harry so wie es aussieht schon in seinem wohlverdienten Bettchen liegt ;-). Also ohne Gewähr!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

allgemein gilt in der Tat das Einzelwertprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Daß Gleichartigkeit eine wertbezogene Homogenität voraussetzt, ist mir nicht bekannt (aber ich weiß auch nicht alles). Vielmehr ist me nach eine sachliche Homogenität anzunehmen (gleichartige Teile usw). Dann darf Durchschnittsbewertung (§240 Abs. 4 HGB) oder eine beliebiges (!) Verbrauchsfolgeverfahren (§256 HGB) angewandt werden. In diesen vereinfachungsfällen gilt aber, daß wenn ein Börsen- oder Marktpreis am Stichtag besteht, dieser stets zu verwenden ist, wenn er niedriger ist (a.o. Abschreibung, §253 Abs. 3 Satz 1 HGB. Mein Modellrechner macht es auf Tastendruck so, http://www.zingel.de/zip/07fifo.zip.

Es wäre u.U. zu berücksichtigen, daß steuerrechtlich allen Ernstes nur noch LIFO zulässig ist (R 6.9 Abs. 1 EStR), vgl. http://www.bwl-bote.de/20060330.htm, geradezu ein Rezept für Gammelfleisch. Die anderen nach Handelsrecht möglichen Verbrauchsverfahren sind daher im Rahmen einer Einheitsbilanz nicht mehr möglich. Dies bedeutet, daß solche Methoden immer weniger eingesetzt werden. Allerdings ergibt sich schon aus der o.g. Abschreibungspflicht nach §353 Abs. 3 HGB (mehrere Satz-Angaben) und dem parallel gleichzeitig (!) geltenden Abschreibungsverbot bei vorübergehender Wertminderung z.B. durch sinkenden Börsen- oder marktpreis (§6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ein Widerspruch zwischen Steuer- und Handelsrecht (seit 1999, daher "Verschröderung"). Die UV-Bewertung ist daher seither ein facettenreiches, will heißen, schwieriges Thema...
Mitglied
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 16
Danke für die Infos!

Da hat Harry in seinem Bericht wieder mal vollkommen recht.
Warum auch einfach, wenn es umständlich geht.

Gruß Alekc und viel Glück moregn bei der Prüfung!


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