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Differenzbesteuerung - Nebenleistung

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Registriert: Sep 2007
Beiträge: 7
Hallo,

Kann mir jemand weiterhelfen.
Es geht um die Nebenleistung (Versand- und Verpackungskosten) bei einem Differenz-besteuerer. Stimmt hier auch der Grundsatz, dass die Nebenleistung der Hauptleistung folgt? Dann wäre die USt auf die Versandkosten jedesmal zu einem anderen Prozentsatz. Oder sind generell 19% USt aufzurechnen?
Weiss jemand, wo das im Gesetz steht.

Danke
Feinburg
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

R 29 Abs. 5 Satz 1 UStR: "Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung". Versand- und Verpackungskosten sind i.d.R. Nebenleistungen, wenn z.B. eine Ware verschickt wird. Versendet ein Unternehmer unterschiedliche Waren, die verschiedenen STeuersätzen unterliegen (bei mir ist es z.B. so: Bücher und CDs), so sind auch die Nebenleistungen wie Verpackungs- und Verschickungsgebühren mit den jeweiligen Steuersätzen z.B. 7% und 19% zu belasten.

Ach ja: das ist nicht eine Frage der Besteuerungsmethode (Differenzbesteuerung). Wer sich aber auf §19 Abs. 1 UStG berufen kann (Kleinunternehmer), hätte auch ust.-freie Verschickung.
Mitglied
Registriert: Sep 2007
Beiträge: 7
Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
Es geht um einen Umsatzsteuerpflichtigen. Da immer nur die Differenz zwischen Einkauf und Verkauf besteuert wird, würden die Kosten für Verp. und Versand auf jeder Rechnung mit einem anderen Steuersatz besteuert werden. Kann das sein?

Oder andersherum: Die Steuer wird bei einem Differenz-besteuerer nicht ausgewiesen, ist somit auch die Nebenleistung nicht zu besteuern?

Genau zwischen diesen beiden Fakten hänge ich.
LG
Feinburg
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

zur Differenzbesteuerung, vgl. R 276 a UStR. Ich sehe hier keinen grundsätzlichwn Widerspruch. Wenn dies keine Aufgabe sondern ein wirklicher Fall ist, darf ohnehin keine Rechtsbebratung gegeben werden. Sorry, das klingt wie schlechter Service, aber die Gesetzeslage zwingt mich dazu, das zu sagen. ich würde aber u.U. unter berufung auf §89 Abs. 1 Satz 2 AO beim Finanzamt fragen. Die müssen diese Auskunft nämlich geben.


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