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Widerspruch gegen Prüfungsergebnis

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Registriert: Aug 2006
Beiträge: 30
Hallo Harry,

würde gerne Einspruch gegen meine Prüfungsergebnisse einlegen und möchte Dich um Rat fragen, wie man bei einen solchen Einspruch/Widerspruch vorgeht. Kann ein solcher Einspruch auch einer Änderung einer Note führen oder wird da auch nur die Prüfung durchgegangen ohne Aussicht auf eine Änderung der Note (wie bei einer Prüfungseinsicht)? Zweifele meine Punkte in dem Fach VWL an, da gerade in VWL subjektive Antworten gegeben werden können, die nicht in dem Lösungsskript der IHK stehen. In dem Fach VWL ist ein bereits Fach von Antworten möglich, die nicht alle der IHK Musterlösung entsprechen!, daher meine Bedenken.
Für eine kurze Rückantwort wäre ich Dir dankbar.
Gruß
Christian
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Hi Christian,

Du kannst bei Deiner Kammer schriftlich Widerspruch einlegen (Einschreiben, Beweis des Zuganges), Frist beachten. Rechtlich ist das ein Verfahren nach VerwVfG. Der Widerspruch (eigentlich: Einspruch) muß also einen konkreten Sachverhalt angreifen (ist bei Dir ja klar) und führt dazu, daß andere Personen als die bisherigen Prüfer sich mit der Sache auseinandersetzen müssen. Diese müssen aber stets den ganzen Vorgang neu würdigen und können auch andere als die von Dir angegriffenen Sachverhalte neu regeln, auch zu Deinen Ungunsten ("Verböserung"). Der Einspruch ist ein kostenloses Vorverfahren und schließt, wenn er nicht zum gewünschten Ergebnis führt, spätere verwaltungsgerichtliche Schritte nicht aus. Dies entspricht im Prinzip dem bekannteren Einspruchsverfahren im Steuerrecht (§347 AO).

Grundsätzlich kann es schon sein, daß man die Benotung ändert. Ich habe solche Fälle schon gesehen, aber es passiert insgesamt nicht sehr häufig, daß überhaupt Einsprüche eingelegt werden. Da es aber nichts kostet, wäre es einen Versuch auf jeden Fall wert. Kannst ja dann hier mal reinschreiben, wie es ausgegangen ist!
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Registriert: Aug 2006
Beiträge: 30
Vielen Dank für Deine Rückantwort. Werde meine Erfahrungen hier im Forum "kundgeben".

Danke

Gruß
Christian
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Moin,

Dir ist sicher ja auch http://www.bwl-bote.de/20070509.htm aufgefallen; das ist eigentlich die erweiterte Version meiner Antwort :-)
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Registriert: Mar 2006
Beiträge: 44
gerade in dem o.g. Artikel nachgelesen........

Zitat
Nicht zufällig haben IHK-Prüfungsteilnehmer keinen Namen, sondern nur eine Nummer


Kenne ich anders. Wir mussten in unseren Prüfungen unsere Namen reinschreiben, da wurde nirgends nach einer Prüfungsnummer gefragt (bzw. das Feld sollte nicht ausgefüllt werden).
Gibts da ´ne einheitliche Vorschrift, oder kocht da jede IHK wie in so vielen anderen Bereichen auch ihre eigene Suppe?
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Registriert: Apr 2004
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Das mit der Anonymisierung der Prüfung ist glaube ich nicht in der Verordnung; daß es namentlich gemacht wird, ist aber doch eher unüblich. Die bundesweiten Vordrucke haben kein Feld "Name", nur eines für eine Nummer!
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Registriert: Sep 2006
Beiträge: 69
Hallo,

und in genau dieses Feld wurde der Name eingetragen.
Ich kenne meine Prüfungsnummer gar nicht, und so geht es jedem in meiner Klasse.
Ist übrigens bei mir die IHK Wiesbaden.

LG Michaela
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Registriert: Apr 2004
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Hi,

also daß ich das richtig verstehe, in das Feld wo ausdrücklich "Prüfungsteilnehmer-Nummer" (und nicht etwa -Name) drübersteht??

Sehr zweifelhafte Methode... gegen jede Neutralität, finde ich. Ich weiß beim Korrigieren und Benoten nie, mit wem ich es zu tun habe. Erst bei der Ergebnisberatung werden die Namen rausgelassen...
Mitglied
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 44
"HZingel" schrieb
also daß ich das richtig verstehe, in das Feld wo ausdrücklich "Prüfungsteilnehmer-Nummer" (und nicht etwa -Name) drübersteht??


Ja, so war´s bei uns auch.

Aber wie schon gesagt, daß jede IHK macht was sie will ist ja nichts Neues.
Mitglied
Registriert: Aug 2006
Beiträge: 30
Hallo,
habe gestern Bescheid von der IHK bezüglich des Widerspruch/Einspruch bekommen. Trotz Begründung in meinem Widerspruch soll ich noch mal die Gründe für dies aufschreiben. Die IHK bietet mir eine Einsicht in meine Prüfung an. Das habe ich schon einmal gemacht, nur kann man an diesem Tag nichts an der Note ändern. Auch wenn die IHK mal eine Rückseite mit einer Aufgabe übersehen hat! Da habe ich nur zu hören bekommen " Ist mir bei der Prüfung nicht aufgefallen...jetzt kann ich leider nichts mehr ändern"!
Daher möchte ich gerne, daß mein Widerspruch angenommen wird und über meiner Begründung bezüglich "VWL und subjektive Antworten die nicht in der IHK Lösungsmuster stehen" stattgegeben wird.
Harry, mal eine Frage als neutraler Erfahrungsträger ;-)
Wie kann ich meinem Einspruch noch mehr Ausdruck verleihen? Soll ich mich auf eine Einsicht vorher einlassen? Die werden mir dann die Prüfung wieder auf meine Ursprünglichen Punkte "schön rechnen".
Gruß
Chris
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin,

Zitat
Harry, mal eine Frage als neutraler Erfahrungsträger


Bedenke, ich bin nicht die Lösung sondern Teil des Problems (aber immerhin nicht Deines Problems) ;-) Grundsätzlich sollte sowas stets schriftlich gemacht werden. Du solltest, schon aus Beweisgründen eine schriftliche Antwort auf Deinen Einspruch verlangen. Diese Antwort sollte die Begründung und die Entscheidung enthalten. Eine Einsicht (und ein begleitendes Gespräch mit den Verantwortlichen) ist sicher keine schlechte gIdee (und wäre hier vermutlich das Ticket zur Lösung des Problemes), aber die schriftlichen Belege sind die Grundlage für entweder eine Klage vor dem Verwaltungsgebricht oder, vielleicht vorzuziehen, einer Beschwerde an der nächsthöheren Stelle, also im vorliegenden fall möglicherweise beim DIHT.

Insgesamt kann ich aber das hier nicht verstehen:

Zitat
nur kann man an diesem Tag nichts an der Note ändern. Auch wenn die IHK mal eine Rückseite mit einer Aufgabe übersehen hat! Da habe ich nur zu hören bekommen " Ist mir bei der Prüfung nicht aufgefallen...jetzt kann ich leider nichts mehr ändern"!


Die haben Vergessen, eine Deiner Lösungen anzuschauen und zu bewerten, und "können" das jetzt nicht mehr ändern?? Kopfschüttel :x Darf nicht passieren sowas!
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Registriert: Mar 2006
Beiträge: 44
"HZingel" schrieb
Die haben Vergessen, eine Deiner Lösungen anzuschauen und zu bewerten, und "können" das jetzt nicht mehr ändern?? Kopfschüttel :x Darf nicht passieren sowas!


Was heisst das darf nicht passieren? Wenn´s sich wirklich so zugetragen hat ist das aus meiner Sicht ein Skandal !
Gegen so einen Sachverhalt MUSS es doch geeignete Rechtsmittel geben, um diese Prüfung anzufechten.
Wenn die Kammer sich querstellt würde ich das auf jeden Fall soweit wie irgendwie nur möglich auf dem Rechtsweg ausreizen.
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Iceman,

natürlich darf sowas nicht passieren, natürlich ist das ein Skandal – unbestreitbar! Ich habe mich hier nur mit Wertungen zurückgehalten, denn ich bin an der Sache ja nicht beteiligt, sehr wohl aber Auftragnehmer der Kämmerlinge. Also versuche ich neutral zu sein :-) Allgemein habe ich ja (aufgrund der hier geposteten Fragen!) den Artikel in http://www.bwl-bote.de/20070509.htm geschrieben. Grundsätzlich ist der nächste Schritt nach einem erfolglosen Einspruch die Klage vor dem Verwaltungsgericht; erfahrungsgemäß kann es aber besser, schneller und kostengünstiger sein, das auf dem Beschwerdeweg zur vorgesetzten Stelle zu versuchen, denn das kann die Sache mit etwas Glück schon IHK-intern regeln, wenn sie eindeutig ist. Mehr kann ich Dir im Moment auch nicht sagen – Fehler werden gemacht, man muß aber auch dazu stehen (und daraus lernen). Mal sehen, ob das den Beteiligten hier gelingt: poste mal, was dabei rausgekommen ist. Interessiert sicher nicht nur mich...
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Registriert: Apr 2007
Beiträge: 12
Hallo "Opfer" ;-(

in Hamburg wurde uns auch gesagt das wir unseren Namen in das Feld mit der Prüflingsnummer eintragen sollen.

Wer soll uns, die IHK bei solch einem Theater eigentlich ernstnehmen???
Schon traurig.
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Registriert: Aug 2006
Beiträge: 30
Hallo@all
habe wieder Nachricht von der IHK auf meinen Einspruch bekommen! Jetzt soll ich den genauen Sachverhalt darlegen, bzw. die genauen Gründe für meinen Einspruch darlegen, damit es dem Prüfungsausschuss vorgelegt werden kann. In meinem Einspruch habe ich zwar schon eine Begründung geschildert, jedoch werde ich jetzt mal etwas ausführlicher und sachlicher argumentieren. Eine "Prüfungseinsicht" werde ich wohl auch noch durchführen. Mal sehn was dabei herauskommt?
Fortsetzung folgt!
Chris


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