Hallo,
da bin ich mal wieder. Und wie immer habe ich einige Fragen.
Ich schreibe mit einer Gruppe an einer Hausarbeit zur vGA . Mein Themengebiet umfasst die Auswirkungen beim Gesellschafter. Speziell die Auswirkung auf die Einkommenssteuer im HEV, den Vorteilsausgleich, sowie den Zeitpunkt der Erfassung der vGA beim Anteilseigner.
1. Über den Zeitpunkt der Erfassung habe ich nichts weiter gefunden als den § 11 EStG.
Also das Zu- bzw. Abflussprinzip, demnach Einnahmen in dem Kalenderjahr zu erfassen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind und Entnahmen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem sie geleistet/gezahlt werden.
Frage(n): Ist es richtig? Reicht das? Oder gibt es da noch mehr? Und wenn ja wo finde ich das?
2. Auswirkung auf die Einkommensteuer im HEV
Da komme ich wirklich ins schwimmen.
Es steht meist nur ein Satz. "Alle Arten der Gewinnausschüttungen unterliegen dem HEV. Demnach sind die Entsprechenden Beträge nur zur Hälfte steuerlich zu berücksichtigen, gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d EStG."
Frage(n): Wie baue ich das am besten auf? Anhand eines Beispiels? Oder einfach nur kurz und knapp die Theorie?
Ach so jetzt hätte ich fast noch die Frage zu dem einen BSP aus dem Buch vergessen.
Das unangemessene Gehalt eines Geschäftsführers (hält alle Anteile an der GmbH) beträgt 260.000€. Er erhält insgesamt 560.000€ Gehalt.
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19 EStG): 300.000€
Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs.1 Nr.1 EStG): 260.000€
Frage: Die 260.000€ werden nur zur Hälfte für die Besteuerung berücksichtig? Also nur 130.000€? Das zvE beträgt also 430.000€?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Gruß Dorit
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Verdeckte Gewinnausschüttungen...
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#1 07.06.2006 13:58 Uhr
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#2 21.06.2006 00:33 Uhr
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Hallo Dorit,
leider kam ich längere Zeit nicht ins Forum und hoffe, daß meine Antwort nicht zu spät kommt (wenn hier meine Wenigkeit gebraucht wird, bitte ich um eine PM, darüber werde ich per e-mail informiert).
Bei der zeitlichen Zuordnung von Zahlungen kennen wir nur zwei Möglichkeiten: das Zufluß- / Abflußprinzip des § 11 EStG, welches nicht nur bei Überschußeinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) gilt und das Prinzip der periodengerechten Zuordnung, welches bei der Bilanzierung Anwendung findet.
Der Witz der Sache ist, daß es sich dabei zur Hälfte um steuerfreie Einnahmen handelt und damit die manchmal nicht unbeträchtlichen Werbungskosten auch zur Hälfte nicht abzugsfähig sind. Darüber hinaus sehe ich bei diesem Punkt eigentlich kein Problem.
Du meinst, ein angemessenes Gehalt wäre 260.000 Euro ...
Zunächst: nicht das zvE (§ 2 Abs. 5 EStG), sondern allenfalls die Summe der Einkünfte ist 430 TEUR - offenbar ist dieser Betrag aber gegenstandslos, weil Du vorher von "Einnahmen" gesprochen hast. Das sind Basisbegriffe, die auseinandergehalten werden müssen, denn es könnte sein, daß der Prof die Unterschiede kennt. Zur Frage selbst § 3 Nr. 40 Satz 1 d EStG, jedoch ist das ggf. nur theoretischer Natur. Denn in der Praxis ist die vGA auch ein verfahrensrechtliches Problem, wodurch sich leider diese Frage nicht selten erübrigt: Das Gehalt wurde meistens als solches behandelt, denn die vGA wird in der Regel im Zuge einer erst Jahre später stattfindenden Betriebsprüfung festgestellt. Somit wurde für dien vollen Betrag Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Eine Änderung der bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide des GF wird von der Finanzverwaltung aber nicht selten abgelehnt, weil sie die falsche Beurteilung des Sachverhaltes dem Stpfl. zur Last legt (§ 173 Abs. 1 AO). Diesem "verbrannten" Geld gegenüber steht die Tatsache, daß der "unangemessene" Teil des Gehaltes bei der Kapitalgesellschaft als Betriebsausgabe behandelt wurde und die Umqualifizierung in eine Ausschüttung nun Körperschaftssteuer auslöst. Grüße, Peter |
#3 04.07.2006 00:36 Uhr
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Hallo Peter,
hab jetzt auch einige Zeit nicht mehr nachgesehen, denn deine Antwort kam leider wirklich zu spät. Trotzdem hier nochmal ein großes Danke für deine Antwort. Gruß Dorit |
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