Mahlzeit :wink:
Wie ich gemerkt habe lungern in diesem Forum so einige Dozenten herum
Mich würde einmal interessieren was für Menschen den Betriebswirt IHK machen... ich merke bei dem Fachwirt z.B. schon das es sehr unterschiedliche Motivationen gibt.
Der eine ist arbeitslos und findet nichts, der andere hat einen miesen Job und möchte befördert werden, der andere will eigentlich nur den Betriebswirt oder danach studieren usw.
So sieht dann auch der Unterricht aus, manche wissen noch viel von der Ausbildung, haben beruflich viel gelernt, ein anderer ist z.B. Florist und weiß von Buchhaltung nur das "Haben" auf dem Konto Bank eine gute Sache ist...
Wie sieht das bei den angehenden Betriebswirten aus? Gibt es da auch Defizite oder kann man im Grunde direkt Vollgas geben?
Hat man auch mal das "Glück" das der ein oder andere Abteilungsleiter oder sogar Geschäftsführer dabei ist?
Danke,
Z.
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Fachwirte, Fachkaufleute und andere Teilnehmer
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#1 31.01.2005 15:56 Uhr
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#2 31.01.2005 16:24 Uhr
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Hi,
Was eindeutig sagt, wer hier gemeint ist ;-)
Hier muß ich zunächst anmerken, daß ich zwar in der Tat als Dozent hier herumlungere, aber derzeit nur noch IHK und Berufsakademie mache (der Rest des Marktes ist abgestürzt, und zudem mit großen Risiken behaftet, http://www.bwl-bote.de/20041126.htm), und nur bei der IHK mit den Betriebswirte- und TBW-Lehrgängen zu tun habe. Dort sind die Kunden natürlich völlig andere als beispielsweise bei privaten Bildungsfirmen, so es solche überhaupt noch gibt; einen umfassenden Überblick kann ich also nicht vermitteln, wohl aber aus früheren Erfahrungen darauf verweisen, daß die Qualität der Bildungsträger generell stark im Fallen begriffen ist: bedenkt man, daß die allen Ernstes Dozenten für 8-10 EUR/Std kriegen (!), kann eigentlich nicht so viel dahinter sein - was mir von meinen diversen Spionen : : : auch immer wieder bestätigt wird. Insofern die Kammerteilnehmer also eine aussagekräftige Stichprobe sind kann ich sicher sagen, daß hier in Erfurt nur berufsbegleitende Veranstaltungen stattfinden. Der Versuch, Vollzeitmaßnahmen aufzusetzen, ist mehrfach gescheitert, obwohl es für berufsbegleitende Lehrgänge in großer Zahl Teilnehmer gibt. Man wird es also kaum mit Arbeitslosen zu tun haben. Die Teilnehmer haben soweit ich sehe meist Führungsaufgaben im mittleren Management - Geschäftsstellenleiter, Einkäufer usw - anders als z.B. die Studis an der Berufsakademie die, wenn sie sich bewähren, zunächst nach dem Studium meist Stabsstellen besetzen (und ggfs. erst Jahre später in die Leistungsinstanzstelle hineinwachsen). Das begründet auch die strategische Ausrichtung des Betriebswirte- und TBW-Lehrganges im Gegensatz zur mathematisch-theoretischen Orientierung des BA-Studiums. Insofern finde ich den möglicherweise bestehenden neuen strategischen Ansatz bei den Prüfungen (http://www.bwl-bote.de/20050115.htm) auch gar nicht so schlecht, weil es so realitätsnäher wird (nur halt auch schwerer). Hier kommen fast alle IHK-Teilnehmer aus mittelständischen Betrieben, vom Inhaber kleiner Handwerksbetriebe mit Meisterbrief bis zu Geschäftsstellenleitern von Autohäusern. Ob Mitarbeiter aus der Industrie solche Lehrgänge besuchen, kann ich nicht sagen, weil hier fast die gesamte Industrie erfolgreich niedergemacht worden ist; aus dem letzten großen Erfurter Produktionsbetrieb habe ich aber schon eine ganze Zahl von Leuten im TBW-Lehrgang wiedergesehen. Die unter http://www.bwl-bote.de/20041226.htm berichtete Problematik mit Leuten, die das heimlich und sogar gegen (!) den Willen ihres Arbeitgebers machen, scheint häufiger zu sein als erwartet; ich erfahre sowas nur in der Regel erst spät und sicher manchmal gar nicht, kann also nicht sagen, wieviel % der Leute das betrifft. In vielen Fällen aber haben die Unternehmen mit den erfolgreichen IHK-Absolventen irgendetwas vor, z.B. Übernahme einer Geschäftsstelle oder sonst einer neuen oder erweiterten Verantwortung.
ich mache eigentlich quer durch den Garten die Erfahrung, daß die Leute sich in ihrem jeweiligen Fachgebiet gut auskennen, aber von anderen Dingen oft wenig Vorkenntnisse mitbringen - was aber auch zu erwarten ist, denn der Marketing-Leiter wird möglicherweise nicht so viel über Außenwirtschaft wissen, wenn er Damit im Inland nichts zu tun hat. Dieser Umstand fordert den Dozenten, maximal vorbereitet zu sein, um nicht thematisch bei denen aufzulaufen, die etwas schon viele Jahre machen, aber zugleich auch auf die Leute einzugehen, die mit einem Themenbereich bisher nichts zu tun hatten. Das finde ich aber nicht so schwer: selbst gestandene Einkäufer mußte ich erst in den Umstand einweihen, daß beim Umstieg von Durchschnittsbewertung (§240 Abs. 4 HGB) auf FIFO-Bewertung (§256 HGB) sich die durchschnittliche Lagerdauer verdoppelt. Spätestens in solchen Momenten habe ich auch die Aufmerksamkeit derer, die vorher meinten, durch zehn oder zwanzig Jahre Berufserfahrung jedem Dozenten überlegen zu sein ;-) |
#3 31.01.2005 20:28 Uhr
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Moin,
Diese durchschnittliche Lagerdauer, bzw. deren Verlängerung spielt sich nur auf dem Papier ab, da nicht faktisch im Lager nach der zur Bewertung herangezogenen Verbrauchsfolge entnomen wird, sondern diesee nur eine Fiktion ist. Interessant wird die Frage Verbrauchsfolge und Lagerdauer erst, wenn die LiFo-Methode bei verderblichen Vorräten angewenet wird. Die herrschende Meinung sagt dass hier ein Verstoß gegen die GoBs vorliegt - die unterstellte Verbrauchsfolgefiktion darf nicht im krassen Wiederspruch zur tatsächlichen liegen -, denn de Fiktion stimmt hier eindeutig nicht mit der tatsächlichen Verbrauchsfolge überein, untersstellt diese doch, dass die zuerstangeschaften Vorräte im Lager bleiben und "vergammeln". mit besten Gruß Martin Notnagel |
#4 01.02.2005 08:04 Uhr
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Moin,
Bitte bemerke, daß §256 HGB sich ausdrücklich auf die GoB bezieht, also auf die Erfordernis, diese Entnahmereihenfolge auch belegmäßig nachweisen zu können. Man darf also FIFO als Bewertung anwenden, wenn man es nicht auch wirklich so macht - und dies auch z.B. durch Seriennummern oder Verfallsdaten nachweisen kann! |
#5 01.02.2005 16:26 Uhr
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Moin,
Bei den Verbrausfolgeverfahren nach § 256 HGB handelt es sich um Vereinfachungsverfahren, bei denen der Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 (1) Nr. 3 HGB durchbrochen wird, da in der Praxis sich die die tatsächliche Verbrauchsfolge gar nicht, wie zum Beispiel bei Süttgütern, Flüssigkeiten in Tanks u. a., oder nur unter unverhältnismäßig hoher Kosten ermitteln läßt. Die Verbrauchsfolge ist somit eine Fiktion, die der Bewertungserleichterung dient; nach herrschender Meinung ist der Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung, mit dem die Verbrausfogle stets vereinbar sein muss, erst dann verletzt, wenn die unterstellte Verbrauchsfolge im offentsichtlichen Widerspruch zu der tatsächlichen Entnahme steht., wie zum Beispiel verderbliche Vorräte und Lifo-Bewärtung. Siehe hierzu auch: http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/V/Verbrauchsfolgeverfahren.htm mit besten Grüßen Martin Notnagel |
#6 01.02.2005 17:18 Uhr
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Hi,
Sorry, falsch: §256 HGB zielt im Wortlaut ausdrücklich auf die GoB, also den belegmäßigen Nachweis. FIFO ist daher nur und ausschließlich bei Einzelnachweis z.B. durch Serien- oder ähnliche Nummern zulässig. Partiell fiktive Vereinfachungsverfahren finden sich lediglich in der Durchschnittsbewertung (§240 Abs. 4 HGB) und der Gleichbewertung (§240 Abs. 3 HGB), die insofern tatsächliche eine Erleichterung des Einzelwertprinzipes darstellen. Nur daß ich das gar nicht bestritten habe ;-) FIFO hingegen ist nie fiktiv, und nur über die - tatsächliche wie buchmäßige! - Verlängerung der Lagerdauer beim Umstieg auf FIFO habe ich anfänglich geschrieben. Daß bei LIFO überhaupt keine Aussage über die tatsächliche Lagerdauer möglich ist (und insofern auch keine Aussage über maximale oder durchschnittliche Lagerdauern), habe ich nicht ebenfalls nicht bezweifelt. Den von Dir angegebenen Link würde ich u.U. mit Vorsicht genießen, denn der Satz
stimmt u.a. für so antike Methoden wie Lofo oder Hifo nicht, denn diese wären ein Verstoß gegen §252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Vorsichtsprinzip). Sie existieren daher auch nur noch in den Prüfungsfragen der SGD aber nicht mehr in der Wirklichkeit. |
#7 01.02.2005 18:02 Uhr
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Moin,
Dem kann ich so nicht zustimmen. Die GoBs sind definiert als allgemein anerkannte Regeln, nach dennen Bücher zu führen, bzw. Jahrsaqbschlüsse aufzusellen sind. Dabei bleiben die GoBs weitesgehend unbstimmt, so dass man einen Einzelnachweis der Verbrauchsfolge durchaus als Vorraussetzung für die Anwendung von dieser Verbrauchsfolge annehmen kann, aber durchaus nicht muss; die herrschende Meinung tut dies auch nicht, sondern interpretiert § 256 HGB dahingehend, dass die Verbrauchsfolgefiktion der Bewertungsvereinfachung dient. Auch findet das FiFo-Verfahren regelmäßig da Anwendung, wo die Verbrauchsfolge nicht exakt nachzuvollziehn ist so auch bei verschiedenen börsennotierten Unternehmen; mir ist nicht bekannt, das dies von einem Wirtschaftsprüfer beanstandet wurde.
Wollte ich auch nicht unterstellen. Das Beispiel LiFo-Verderbliche-Vorräte sollte darstellen, wo ggf. eine Verbrauchsfolgefiktion gegen die GoBs verstößt.
Grundsätzlich sind auch LoFo und HiFo handelsrechtlich zulässig; allerdings fehlt tatsächlich auf der Seite der Hinweis, dass bis auf wenige Ausnahmen LoFo wohl gegen das Vorsichtsprinzip verstößt; HiFo dagegen führt tendenziell zu vorsichtigen Wertansätzen. Auschlagebend ist aber immer der Niederstwerttest: Wenn der Marktwert der zu bwertenden Vorräte niedriger ist, als jene mit der Verbrauchsfolgefiktion ermittelte, so ist dieser niedriegere Marktwert anzusetzen. Bei dem verlinkten Artikel ist vieleicht noch darauf hinzuweisen, dass LiFo noch als nach IAS für zuläßig gesehen wird. Dies galt auch noch bis vor kurzem, dieses Wahlrecht ist jedoch zwischenzeitlich aus den IAS gestrichen wurden. mit besten Gruß Martin Notnagel |
#8 01.02.2005 18:27 Uhr
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Gast |
Hi,
"Weitgehend unbestimmt" kann man auch wie "gewohnheitsrechtich definiert" lesen, u.a. hinsichtlich des sachverständigen Dritten, der sich im Abschluß zurechtfinden muß (§238 HGB). Der Satzteil "...soweit es den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entspricht..." in §256 HGB ist jedoch ein klarer Verweis auf das Belegprinzip, wobei "Keine Buchung ohne Beleg" natürlich auch eine gewohnheitsrechtliche Komponente hat. Damit ist aber eindeutig gesagt, daß was immer nach §256 HGB möglich sein soll, nur und ausschließlich belegmäßig nachweisbar sein muß.
Das zeigt nur daß LIFO möglicherweise ein GoB-Verstoß ist, weil bei Schüttlagerung ja eine wirkliche LIFO-Entnahmefolge nie wirklich besteht, wohingegen das reine Warteschlangenmodell der FIFO-Methode sehr wohl auch in der Realität stattfinden kann und bei verderblichen Gütern sinnvoll ist. Aber gerade daher soll LIFO ja auch durch das BilMoG abgeschafft werden - ganz wie IAS 2.19. Meine Kernaussage war aber, daß bei Umstieg von Durchschnittsbewertung nach §240 Abs. 4 HGB auf FIFO-Bewertung die durchschnittliche Lagerdauer sich verdoppelt. Dies ist unschwer mathematisch zu zeigen (u.a. mein Skript über Disposition und das über Bestellmengenplanung ansehen), aber in aller Regel den verantwortlichen nicht bewußt. Diese Verdopplung berücksichtigt übrigens auch eiserne Bestände und ähnliche Phänomene und ist immer wieder ein interessantes Unterrichtsthema - wie wir an dieser Debatte ja gerade sehen! :-) |
#9 01.02.2005 19:30 Uhr
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Moin,
Ich kann kein klaren Hinweis auf das Belegprinzip im § 256 HGB erblicken, nur einem mittelbaren, aus den GoBs azuleiteden Grundsatz, dass keine Buchung ohne Beleg zu erfolgen hat.. Aber der dürfte hier auch nicht verletzt sein, werden doch bei den entsprchenden Abschlussbuchungen interne Belge erstellt, aus den der Wertansatz nach Anwendung der FiFo-Methode u. a. zweifelsfrei hervorgeht. Dies gilt analog auch bei sehr vielen anderen Abschlußbuchungen wie Abschreibung, Wertmiderungen, Wertaufholungen etc. Auch hier exestieren seltenst externe Belge. Auch hier wird eine Buchung auf Grund interner Belege durchgeführt.
Gerade aus aus der Formulierung, dass diese Verbrauchsfolge unterstellt wird, geht hervor, dass diese Verbrauchsfolge nicht tatsächlich genauso vollzogen wurden sein muss. mit besten Gruß Martin Notnagel |
#10 01.02.2005 21:10 Uhr
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Guten Abend,
Wenn der Wert aus diesen Belegen hervorgeht, müssen die Belege einzelne, individuell erfaßbare Bedarfsgegenstände betreffen - was eine direkte Kopplung zwischen Objekt und Beleg impliziert. Also: ohne Beleg keine Buchung als Zentralprinzip der GoB ist auch auf FIFO anwendbar.
Jetzt müßten wir uns drüber streiten, ob die "Unterstellung" in diesem Zusammenhang höher steht als das Belegprinzip ;-) Ich glaube nicht, und beziehe den Begriff daher nur auf LIFO, das ja gerade wegen der Problematik mit der unterstellten Entnahmereihengolge abgeschafft werden soll - was uns wieder zur Belegbindung zurückbringt. Aus dem Satzteil
geht übrigens eindeutig hervor, daß eben nur "vorne" und "hinten" ansetzende Verbrauchsfolgeverfahren zulässig sind. Antike Dinger wie HIFO, LOFO oder was es sonst noch einmal gab, sind daher seit dem BiRiLiG vom 31.12.1985 verboten - was sich zu den Machern des vorhin geposteten Links http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/V/Verbrauchsfolgeverfahren.htm noch nicht herumgesprochen zu haben scheint :-) |
#11 01.02.2005 22:06 Uhr
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Das würde ich aber bezweifeln wollen, oder sind meine Lehrmaterialien falsch? |
#12 01.02.2005 23:04 Uhr
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Guten Abend,
Er meint das Konto "Bank" aus Sicht der Bank, so daß Haben einer Mehrung entspricht, die der Florist, der dieses aber vielleicht nicht weiß, als "Soll" ausweisen müßte ;-) |
#13 02.02.2005 00:00 Uhr
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Schon klar Harry, dass verblüft meine Teilnehmer auch immer, dass die Bank eigentlich nicht persönliche Konoauszüge, sondern die Auszüge aus Bankensicht vertreibt. |
#14 02.02.2005 16:20 Uhr
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Moin,
Wenn es im problemlos möglich ist, den Zugang und Abgang immer exakt zu erfassen, dann stellt sich die Frage, ob ein Verbrauchsfolgeverfahren überhaupt zuläßig ist, und hier nicht eine exakte Einzelbewertung der Vorräte gemäß § 252 HGB zu erfolgen hat. Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn der absolute Wert der Vorratsgegenstände sehr hoch ist, wie z. B. bei zum Verkauf bestimmte Automobilen
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2001/XX010636.HTM Zwar geht es hier um ein steuerrechtliches Problem, denoch beruft sich hier der § 6 (1) Nr. 2 a EStG ausdürcklich auf das Handesrecht und auf die handelsrechtlichen GoBs. Neben den - absolut betrachtet - hohen Erwerbsaufwendung für einzelne Vorratsgegenstände wird hier auch auf einzen identifizierbarkeit des Anschafungswertes von Verratsvermögensgegenständen als Auschlußgrund für die Anwendung eines Verbrauchsfolgeverfahrens verwisen.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2001/XX010636.HTM Auch aus den weiteren Ausführungen des Bundesfinanzhofes ist zu ersehen, dass dieser in den Verbrauchsfolgeverfahren ein Vereinfachungsverfahren der Bewertung von Vorräten, bei den eine Einzelermittung nicht wirtschaftlich möglich ist, sieht. Weiter lassen die obigen Ausführung erkenne, dass es bei den unterstellten Verbrauchsfolgen um Fiktionen handelt, und das diese Verbrauchsfolge so nicht exat tatsächlich stattgefunden haben muss. mit besten Grüßen Martin Notnagel |
#15 02.02.2005 17:01 Uhr
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Hi,
Die Verbrauchsfolgebewertung nach §256 kann als Variante der Einzelbewertung im Sinne des Einzelwertprinzipes gesehen werden. Wo ist das Problem? Nur §240 Abs. 3 und 4 sind echte Vereinfachungsverfahren!
Was hat das mit unserer Debatte zu tun? Hatten wir uns nicht über die Verdoppelung der Ø-Lagerdauer beim Umstieg von §240 Abs. 4 HGB auf FIFO (!) nach §256 HGB unterhalten? Über LIFO hatte ich kein Wort geschrieben! Übrigens war das eine handelsrechtliche und keine Steuerliche Debatte... was der BFH dazu zu sagen hat, interessiert daher höchstens am Rande! :-) Daher stimmt auch das hier nicht:
Ohne Belegprinzip kein FIFO, so einfach ist das! Nicht mit LIFO einen Pappkameraden aufbauen, das gilt nicht! ;-) |
#16 02.02.2005 17:38 Uhr
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Moin,
Es ist richtig, dass es sich hier um eine handelelsrechtliche Debatte geht. Jedoch setzt die steuerliche Zuläßigkeit der LiFo-Methode deren handelsrechtlich Zuläßigkeit vorraus. So ist hier auch vom BFH die handelsrechtlich Zuläßigkeit geprüft wurden um daraus die steuerrechtliche Zuläßigkeit hezuleiten, bzw. in diesem Fall zu verneinen. Somit kann in diesem speziellen Fall auch die Steuerrechtsprechung zur Klärung handesrechtlicher Sachverhalte herangezogen werden. Auch geht aus dem § 256 HGB nicht hervor, dass für die FiFo-Methode grundsätztlich andere, d. h. strengere Voraussetzung dahingehnde zu gelten haben, dass diese mit den GoBs vereinbar ist, als dies für die LiFo-Methode gilt. Somit kann i. d. R. aus der Zuläßigkeit der LiFo-Methode auf die Zuläßigkeit der FiFo-Mothde geschlossen werden. mfG Martin Notnagel |
#17 02.02.2005 17:56 Uhr
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Also, nochmal... FIFO und LIFO sind zwei ganz verschiedene Dinge, wenngleich auf derselben Rechtsgrundlage. Daß keine Aussagen über die Lagerdauer bei LIFO möglich sind, und die Methode daher ggfs. einer fiktiven Bewertung gleichkommen kann, habe ich nie bezweifelt, aber es ging hier um FIFO. Hier ist ein exakter Einzelnachweis möglich und ausdrücklich im Gesetz gefordert. Gerade weil (!) das bei LIFO nicht geht, soll LIFO ja allgemein abgeschafft werden!
Warum ist das bloß so ein Problem? |
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