Liebe Leute,
nachdem das Bilanzrechtsreformgesetz (BilRefG) gestern <A HREF="http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s3166.pdf">im Bundesgesetzblatt erschienen</A> ist, habe ich die letzten Updates im Lexikon und sonst auf der CD fertiggestellt (der Entwurf war ja schon seit Sommer auf der Seite des BMJ zu besichtigen). Bilanzrechtsreform- und Bilanzkontrollgesetz sind damit jetzt auf allen BWL CDs vorhanden. Aber auch für Nicht-CD-Besitzer sind einige Beiträge erschienen:
[list]1. <A HREF="http://www.bwl-bote.de/20041210.htm">Neuregelungen im Lagebericht ab 2005</A>
2. <A HREF="http://www.bwl-bote.de/20041211.htm">Neuregelungen im Anhang ab 2005</A>
3. Weitere Updates im <A HREF="http://www.zingel.de/pdf/03absch.pdf">Skript über Jahresabschlüsse</A>
4. der <A HREF="http://www.zingel.de/ija/index.htm">interaktive Jahresabschluß</A> wurde auch aktualisiert[/list:u]Weitere Materialien und Updates werden im Laufe des Restjahres erscheinen, denn der gesetzgeber zeigt im Moment mal wieder so richtig seinen unermüdlichen Fleiß ;-)
Forum
Bilanzrechtsreform ab 2005
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#1 10.12.2004 14:30 Uhr
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#2 16.05.2005 20:05 Uhr
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Also ich hab da mal eine Frage dazu da ich ein referat zum lagebericht vorbereite aber mir die meisten bücher jetzt nicht ganz weiterhelfen nachdem sich manches geändert hat
früher war von einem Mindestinhalt die Rede dieses ist im endeffekt aufgehoben worden....ich hab jetzt in einem buch noch etwas übers Maximalinhalt gelesen....gilt der noch wie früher???? da steht das der lagebericht erweitert werden kann um eine kapitalflußrechnung, wertschöpfungsrechnung usw. je nach publizitätsinteresse der kapitalgesellschaft meine frage ist jetzt ob der maximalinhalt ab 2005 auch aufgehoben worde oder nicht???? |
#3 16.05.2005 22:03 Uhr
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Hi,
es ist mir nicht ganz klar, was Du mit "Maximalinhalt" meinst. In meinem oben verlinkten Artikel habe ich es ja ein wenig umrissen, und wenn Du in ein (neues) HGB schaust, zum Beispiel <A HREF="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/index.html">hier</A>, kannst Du doch genau nachsehen, wie das mit den Erfordernissen jetzt aussieht : Grundsätzlich enthalten handelsrechtliche Normen immer nur Mindestanforderungen; sie zu überschreiten, also mehr offenzulegen als gesetzlich erforderlich, steht jeder Gesellschaft frei, und ist gvielfach Teil des Wettbewerbs um Investoren. Es könnte für Dich bedeutsam sein, daß schon im noch immer nicht erschienenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von einer Ausweitung der Berichtspflichten im Lagebericht und im Konzernlagebericht die Rede war. Diese Ausweitung hat man jetzt im Bilanzrechtsreformgesetz vollzogen. Ob dies freilich auch bedeutet, daß das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom Tisch ist, weiß ich nicht zu sagen. |
#4 16.05.2005 22:59 Uhr
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ich weiss auch nicht wieso in diesem buch von einem maximalinhalt die rede ist
naja ich kann also davon ausgehen das es immer noch so ist das man den lagebericht um kapitalflußrechnung usw. erweitern kann je nach interesse ich bin neu in diesem schwerpunkt deswegen habe ich noch so meine schwierigkeiten mit dem verständnis danke |
#5 17.05.2005 08:45 Uhr
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Moin,
Die Kapitalflußrechnung ist seit 2005 Pflichtbestandteil auch des deutschen Konzernabschlusses, aber nicht des einzelabschlusses. Insofern hat das mit dem Lagebericht nichts zu tun, denn dieser hat ja ein ganz anderes Ziel als die Cash Flow Rechnung. Auch hier ist es aber so, daß die Cash Flow rechnung u.a. nach IAS 7 bestimmte Mindestinhalte aufweisen muß; wer mehr offenlegen will, mag das tun. Höchstgrenzen für die Offenlegung sind auch in den IFRS nirgends vorgeschrieben. |
#6 17.05.2005 11:57 Uhr
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ich soll mich nur auf den lagebericht nicht auf den konzernlagebericht beziehen und nur nach hgb
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