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Von EBIT zu Nettoentnahmen

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Hallo!

Ich muss im Rahmen einer Unternhemensbewertung auf einen möglichen Verkaufspreis schließen.
Ich habe allerdings nur den EBIT und den Umsatz zur Verfügung. Die Formel der "Ertragswertmethode", die ich hier vorliegen habe, erfordert aber eine Nettoentnahme bzw. Nettoausschüttung.

Es ist ein in Deutschland angesiedeltes Unternehmen, welches Aktien ausgegeben hat und auf auch in einem Fond zu finden ist.

Wie könnte ich über meine vorhandenen Informationen auf die Nettoentnahme, bzw. Nettoausschüttung kommen?
Vielleicht auch Literatur zu dem Thema?

Gruß und Danke!
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Ich muss im Rahmen einer Unternhemensbewertung auf einen möglichen Verkaufspreis schließen.


Hast Du Freiheiten bei der Wahl der Methoden, d.h., kannst Du es auch mit anderen Methoden wie dem Stuttarter Verfahren versuchen?

Zitat
Ich habe allerdings nur den EBIT und den Umsatz zur Verfügung. Die Formel der "Ertragswertmethode", die ich hier vorliegen habe, erfordert aber eine Nettoentnahme bzw. Nettoausschüttung.


Man findet zwar i.d.R. nur ein Rechenschema für EBIT, dafür aber viele Varianten für den Ertragswert. Mein eigenes Rechnungswesenlexikon nennt beispielsweise hierfür die folgenden Schritte:

1. Aufstellen einer Prognose für den relevanten Markt auf der Basis der Entwicklung in der Vergangenheit und einer Chancen-Risiken-Analyse,
2. Entwurf einer möglichst langfristigen Umsatz-, Kosten-, Ergebnis-, Investitionsplanung,
3. Ermittlung des in diesen Jahren erzielbaren Ergebnisses anhand einer Kennzahl wie Ertrag, Gewinn, Rentabilität oder Cash-Flow.

Damit habe ich schon angedeutet, daß es viele Möglichkeiten gibt, die auf unterschiedlichen Kennzahlen beruhen. Zudem können (oder: sollten vorhersehbare Zukunftswerte abgezinset werden (Discounted Cash Flows), was die Sache noch etwas komplexer macht.

Zitat
Es ist ein in Deutschland angesiedeltes Unternehmen, welches Aktien ausgegeben hat und auf auch in einem Fond zu finden ist.


Dieses Unternehmen ist daher offenbar nach §315a HGB zur Anwendung der IFRS verpflichtet. Es müßte also möglich sein, weit mehr Informationen als "nur" den EBIT zu erhalten. Ich vermute also, daß du eine Vielzahl von Daten beschaffen könntest; du solltest dann mE nach eine zahlungsorientierte Zielgröße definieren, denn Entnahmen sind ja auch Zahlungsgrößen - mE nach idealerweise den Cash Flow. Dieser sollte aber für die Vergangenheit nach IAS 7 zur Verfüung stehen. Wäre das nicht eine gute Ausgangsbasis? EBIt ist dann übrigens gar nicht mehr (direkt) erforderlich!
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Beiträge: 2
Ja, ich kann auch andere Verfahren verwenden. Dieses wurde uns für diese Hausarbeit nur "angetragen".
Wenn dieses Stuttgarter Verfahren nicht zu komplex ist, wäre das auch sehr gut.

Das zu bewertende Unternehmen ist "die große deutsche Internetautobörse" VOR dem Verkauf an "das große Internetauktionshaus".

Ich weiß nicht, wo ich dort noch Informationen beschaffen könnte!?, zumal die Aktien wohl nicht an der Börse gehandelt wurden, sondern nur in einem sehr kleinen Kreis.
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Ja, ich kann auch andere Verfahren verwenden. Dieses wurde uns für diese Hausarbeit nur "angetragen". Wenn dieses Stuttgarter Verfahren nicht zu komplex ist, wäre das auch sehr gut.


Zum Stuttgarter Verfahren gibt es jede Menge Literatur; wenn Du meine CD hast, im Stichwort "Unternehmensbewertun" nachsehen (mit Schema). ich finde das aber etwas, eh, altdeutsch und würde, hätte ich die Wahl, das ertragswertverfahren und die DCF verwendne. Schließlich ist das Stuttgarter Verfahren eine alte Methode der Vermögenssteuer, die nach Außerkraftsetzung des VStG beibehalten wurde.

Zitat
Ich weiß nicht, wo ich dort noch Informationen beschaffen könnte!?, zumal die Aktien wohl nicht an der Börse gehandelt wurden, sondern nur in einem sehr kleinen Kreis.


Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen; es sollte also kein Prob sein, an Daten heranzukommen. Wenn di eAktien nur "in kleinem Kreis", also nichtöffentlich gehandelt werden, ist das Unternehmen nicht zur Anwendung der IFRS verpflichtet (§315a HGB n.F.) und es gibt u.U. keine Cash Flow Rechnung (IAS 7). Du solltest daher unbedingt zunächst die Datenbasis klären; ein Anruf in der Buchhaltung sollte eigentlich Klarheit schaffen.


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