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Vorsteuerabzug nur bei fortlaufender Rechnungsnummer

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Gast
Servus,

wir haben bei einem Lieferanten bemerkt, dass er jeweils zum 01.01. eines Jahres mit seinen Rechnungsnummern wieder von vorne beginnt.

Auf Nachfrage hat der Lieferant uns erklärt, dass dies nach den letzten BMF Schreiben zu diesem Thema möglich sei. Er verweisst auf die Rechnungsnummer in Kombination mit dem Rechnungsdatum die einmalig sei. (das Datum ist aber nicht in die RE-Nr eingebaut).

Ich bin mir leider nicht sicher, ob diese Argumentation einer Prüfung standhalten würde.

Was ist Eure Einschätzung?

Danke und Gruss
Mike
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

§14 Abs. 4 Nr. 4 UStG enthält klipp und klar folgende Anforderungen an die Rechnungsnummer: "eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird". Wenn die Jahreszahl nicht Teil der Rechnung ist, dann ist die Rechnungsnummer nicht einmalig und entspricht damit nicht der Vorschrift. Ich kenne zwar das BMF-Schreiben, das der Lieferant zitiert nicht; kein BMF-Schreiben kann sich aber über gesetzliche Regelungen hinweigsetzen. Ich würde also korrigierte Rechnungen anfordern, ggfs. unter dem Hinweis, sonst nicht zahlen zu können ;-) Das wirkt garantiert!
Gast
Hi,

danke für die schnelle Antwort...

wenn das tatsächlich so ist hab ich ein Problem. Der Lieferant ist ein großes Internationales Unternehmen und ist unser Hauptgeschäftspartner ( wenn der anderer Meinung ist, dann ist das so!)

Sollten wir nicht mehr zahlen bekommen wir keine Ware mehr (ein anderer Lieferant kommt nicht in Frage) - da kann ich dann nur noch die Lichter hier ausschalten......

...dies nur mal als kleine Geschichte am Rande welche Auswirkungen die buchstabengetreue Auslegung eines (Steuer)Gesetzes haben kann.

P.S. ich werde die Rechnungen erst einmal einbuchen - was bleibt mir anderes übrig (schau mer mal wie das weitergeht)......

Grüsse
Mike
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Harry,

"HZingel" schrieb
Hi,

... Ich kenne zwar das BMF-Schreiben, das der Lieferant zitiert nicht;


daß weder Du noch ich regelmäßig hunderte von Seiten BMF-Schreiben durchsehen können, ist ja völlig klar. Damit aber die Forenmitglieder und -gäste leichter an die entsprechenden Regelungen herankommen, sind hier eine ganze Reihe BMF-Schreiben verlinkt.
Unser Gast könnte also einmal nachsehen, ob er das betreffende Schreiben hier oder direkt auf der Internetseite des BMF findet und sehen, ob der Lieferant nicht eventuell sogar recht hat.

"Harry" schrieb
kein BMF-Schreiben kann sich aber über gesetzliche Regelungen hinwegsetzen.


Prinzipiell richtig. Nur bei der bekannten Gesetzgebungsqualität haben die DV´en, Richtlinien und eben auch Schreiben vom BMF oder diversen OFD´en auch die Aufgabe, die Gesetze überhaupt anwendbar zu machen. Gewisse Abweichungen sind dabei unvermeidbar ;-).

"Harry" schrieb
Ich würde also korrigierte Rechnungen anfordern, ggfs. unter dem Hinweis, sonst nicht zahlen zu können ;-) Das wirkt garantiert!


Das ist genau das, was der Gesetzgeber auch beabsichtigt. Damit sät er natürlich Zwietracht unter den Unternehmern.
Wenn dabei die Vertragspartner nicht auf gleicher Augenhöhe verhandeln, wenn sich bspw. der Mobiltelefonfritze um die Ecke weigert, die Rechnungen von Siemens oder Nokia zu zahlen, dann funktioniert das nicht so richtig. Wobei man dem Buchhaltungsangestellten des Großkonzerns zugute halten muß, daß er keinesfalls berechtigt ist, auf eigene Faust die Logik der Rechnungerstellung zu ändern.

Andererseits sind die verschärften Rechnungsanforderungen eine Kriegserklärung an die Mittelständler: im Gegensatz zum Maurermeister um die Ecke kann ich bei der Baumarktkette XYZ sicher sein, daß Leute dafür da sind, aktuelle Regelungen zeitnah zu durchforsten und die Kassenausdrucke anzupassen. Kaufe ich also bei der Kette, rette ich mir wenigstens den Vorsteuerabzug ... Ob das allerdings ein legitimer Regelungszweck ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Grüße,
Peter
Gast
Hallo Peter,

danke für Deine Einschätzung. Ich habe mal die diversen BMF-Schreiben und Internetseiten von OFD bis Bundesministerium durchforstet - es scheint wie so oft zu sein, dass einiges noch eine Sache der Auslegung ist. Es wird wohl zwangsläufig auch auf Rechtsstreitigkeiten nach Betriebsprüfungen hinauslaufen. Das Thema wird die nächsten Jahre sicherlich noch für Unruhe sorgen.

Gruss
Mike
Mitglied
Registriert: Mar 2005
Beiträge: 23
Ort: Schwäbisch Gmünd
Hallo,
habe auf einer Weiterbildung im Januar 2005 von einem Finanzamtsleiter gelernt, daß eine Rechnungsnummer in Verbindung mit dem Rechnungsdatum als eindeutig gilt. Das Datum/Jahr muß nicht in die Rechnungsnummer eingebunden werden.
Gruß
Rettich
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 153
Ort: NRW
So, hier mal eine Übersicht aller mir bekannten BMF-Schreiben zur Problematik "Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen"

<p><a href="http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C4176265_L20.pdf">BMF-Schreiben vom 19.12.2003</a><br>
<a href="http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C4175608_L20.pdf">BMF-Schreiben vom 29.01.2004</a><br>
<a href="http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C4312247_L20.pdf">BMF-Schreiben vom 29.06.2004</a><br>
<a href="http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C4228739_L20.pdf">BMF-Schreiben vom 03.08.2004</a><br>
<a href="http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C6311102_L20.pdf">BMF-Schreiben vom 24.11.2004</a></p>

Nirgendwo steht was davon, dass man im nuen Jahr einfach wieder bei "1" anfangen darf, ohne dass die Rechnungsnummer einmalig vergeben und eindeutig zu identifizieren ist.

Bei "2005-1" hätte ich keinerlei Bedenken.

"Peter" schrieb
"Harry" schrieb
kein BMF-Schreiben kann sich aber über gesetzliche Regelungen hinwegsetzen.


Prinzipiell richtig. Nur bei der bekannten Gesetzgebungsqualität haben die DV´en, Richtlinien und eben auch Schreiben vom BMF oder diversen OFD´en auch die Aufgabe, die Gesetze überhaupt anwendbar zu machen. Gewisse Abweichungen sind dabei unvermeidbar ;-).


Es ist zwar richtig, dass sich kein BMF-Schreiben über den Gesetzestext hinwegsetzen kann, aber an ein für den Steuerpflichtigen "positives" BMF-Schreiben ist die Finanzverwaltung nun einmal gebunden.

Und sollte nun dennoch ein solches BMF-Schreiben tatsächlich existieren, kann man sich als Steuerpflichtiger nunmal darauf berufen.

Aber ein solches scheint wohl nicht zu geben, also ist die Vorsicht Mutter der Porzellankiste.

"rettichlein" schrieb
Hallo,
habe auf einer Weiterbildung im Januar 2005 von einem Finanzamtsleiter gelernt, daß eine Rechnungsnummer in Verbindung mit dem Rechnungsdatum als eindeutig gilt. Das Datum/Jahr muß nicht in die Rechnungsnummer eingebunden werden.
Gruß
Rettich


Damit wäre ich aber äußerst vorsichtig.

Dann könnte ich ja am 01.04.2005 die Rg.-Nr. 1 vergeben, am 02.04.2005 auch und am 31.12.2005 sowieso.....

Nene, das hat mE nichts mit einer einmalig "vergebenen Rechnungsnummer" zu tun...

Vielleicht hat dieser Finanzamtsleiter nur seine subjektive Meinung kundgetan und sich vorher nicht mit dem Umsatzsteuer-Referat seiner zuständigen OFD kurzgeschlossen..... :lol:

Gruß

Achim


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