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Offenlegung und Zweigniederlassung

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Wenn ich mit meine Holländischen augen das HGB 325a lese verstehe ich daraus dass ich mit meine Holländischen BV mit eine tochter GmbH meine Konzolidierte Jahresabschluß offenlegen muß zu dem Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung also meine GmbH.

Ich brauche nicht die Jahresabschluß meiner GmbH offen zu legen sondern die Konsolidiete Jahresabscluß meiner BV.

Ist das correct oder lese ich nicht gut genug?
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Hi,

Zitat
Wenn ich mit meine Holländischen augen das HGB 325a lese verstehe ich daraus dass ich mit meine Holländischen BV mit eine tochter GmbH meine Konzolidierte Jahresabschluß offenlegen muß zu dem Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung also meine GmbH.


Du solltest zunächst prüfen, ob überhaupt ein Konzernverhältnis vorliegt (§290 Abs. 1 HGB). Ich nehme mal an, daß das der Fall ist. Dann stimmt das hier aber nicht:

Zitat
Ich brauche nicht die Jahresabschluß meiner GmbH offen zu legen sondern die Konsolidiete Jahresabscluß meiner BV.


Wenn die GmbH in Deutschland einen Sitz hat, dann unterliegt sie zunächst mit ihrem Einzelabschluß den "normalen" Offenlegungsverpflichtungen für Kapitalgesellschaften (Fundstellen: §§264, 264a, 267, 274a, 285, 288, 289 HGB). Das hat insofern nichts mit dem Konzernrechnungswesen zu tun. Erst danach ist zu konsolidieren und die konsolidierte Bilanz ebenfalls offenzulegen. Du mußt also

1. die Einzelbilanz und
2. die Konzernbilanz

offenlegen. Bedenke, daß die diesbezüglichen Offenlegungspflichten ab 2005 durch das BilKoG und das BilRefG noch erheblich ausgeweitet worden sind, insbesondere hinsichtlich der angabepflichten im Lagebericht. Hieran führt also kaum ein Weg vorbei!
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Beiträge: 7407
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Ja, die dieser § macht etwas, was das Lesen von Gesetzen versüßt, er hat nämlich Verweise auf andere Regeln. man muß also beim Lesen ständig blättern (oder klicken), hat also dauernd eine Vielzahl von Fundstellen in den Fingern (oder unter der Maus). Aber das Steuerrecht kann das noch besser, habe ich gehört... ;-)


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