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Ab welchem Zeitpunkt werden Anlagegüter abgeschrieben ?

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Erfolgt dies z.B.

# taggenau (Tag der Anschaffung, Tag danach)
# monatsgenau (...)
# quartalsgenau (...)
# halbjahresgenau (...) oder nur
# jährlich ?

Wird also z.B. eine am 5.1.05 angeschaffte Maschine ab dem 5.1., dem 6.1, dem 1.1, dem 1.2, dem 1.4, 1.7, 1.1. des Folgejahres oder oder oder abgeschrieben ?
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Hi,

also, etwas ungenau gefragt, denn Du könntest die kalkulatorische oder die steuerliche AfA meinen. Steuerlich gilt seit 2004 die sogenannte pro rata temporis Regelung, also Abschreibung nach Zeitanteilen. Dabei muß nicht taggenau abgeschrieben werden, sondern es geht um angefangene Monate. Drei mal darfst Du raten, warum ich gerade heute noch unbedingt neue Geräte kaufen mußte ;-) Vor 2004 gab es eine Vereinfachungsregel, daß was in der ersten Jahreshälfte angeschafft wurde im Anschaffungsjahr mit der vollen Rate des ersten Jahres abgeschrieben werden durfte, und was in der zweiten Jahreshälfte angeschafft wird im ersten Jahr mit der halben Rate des ersten Jahres. Diese Regelung wirkt natürlich für die Zukunft fort, so daß sie indirekt weiter Gültigkeit besitzt. Kalkulatorisch wird ganz anders verfahren, aber willst Du das wissen? Wenn ja, schreibe ich hier was dazu... ;-)
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"HZingel" schrieb
Hi,

also, etwas ungenau gefragt, denn Du könntest die kalkulatorische oder die steuerliche AfA meinen. Steuerlich gilt seit 2004 die sogenannte pro rata temporis Regelung, also Abschreibung nach Zeitanteilen. Dabei muß nicht taggenau abgeschrieben werden, sondern es geht um angefangene Monate. ... Vor 2004 gab es eine Vereinfachungsregel, daß was in der ersten Jahreshälfte angeschafft wurde im Anschaffungsjahr mit der vollen Rate des ersten Jahres abgeschrieben werden durfte, und was in der zweiten Jahreshälfte angeschafft wird im ersten Jahr mit der halben Rate des ersten Jahres. ...


Hallo,

die von Harry genannte steuerliche Vereinfachungsregel galt jedoch nur für bewegliche Wirtschaftsgüter; Immobilien, sofern überhaupt abnutzbar, wurden schon immer im Jahr des Erwerbs zeitanteilig abgeschrieben. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus, so ist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Abschreibung zeitanteilig (monatsgenau) vorzunehmen. Eine Vereinfachungsregel gab es diesbezüglich zumindest in den letzten zwölf Jahren nicht.

Grüße,
Peter
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Hi Peter,

Zitat
die von Harry genannte steuerliche Vereinfachungsregel galt jedoch nur für bewegliche Wirtschaftsgüter


Stimmt, hatte ich nicht extra erwähnt, aber:

Zitat
Immobilien, sofern überhaupt abnutzbar, wurden schon immer im Jahr des Erwerbs zeitanteilig abgeschrieben.


Zum Beispiel §7 Abs. 5 Satz 1 EStG nur jeweils "im Jahr der Fertigstellung" ohne zeitanteilige Komponente, also theoretisch (nach Nr. 3c) noch 4% für 2004, wenn Fertigstellung am 30.12.2004; vergleicbar finde ich auch keine zeitanteilige Komponente der linearen Immobilien-AfA nach §7 Abs. 4 Nr. 1 EStG; auch hier also 3% für ein Jahr möglich, wenn ganz am Schluß des Jahres Anschaffung oder Fertigstellung liegen - oder habe ich was übersehen :?:
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Ort: Hessen
"HZingel" schrieb
...
Zum Beispiel §7 Abs. 5 Satz 1 EStG nur jeweils "im Jahr der Fertigstellung" ohne zeitanteilige Komponente, also theoretisch (nach Nr. 3c) noch 4% für 2004, wenn Fertigstellung am 30.12.2004; vergleichbar finde ich auch keine zeitanteilige Komponente der linearen Immobilien-AfA nach §7 Abs. 4 Nr. 1 EStG; auch hier also 3% für ein Jahr möglich, wenn ganz am Schluß des Jahres Anschaffung oder Fertigstellung liegen - oder habe ich was übersehen :?:


Hallo Harry,

Du hast Recht. Die Formulierung "im Jahr der Fertigstellung", die sich im § 7 Abs. 5 EStG findet, bedeutet tatsächlich, daß es sich um einen Jahresbetrag handelt, der nicht gezwölftelt wird. Allerdings habe ich gehört, daß ein Stpfl. auch hier erfolgreich auf zeitanteiliger Abschreibung bestanden haben soll, was durchaus sinnvoll sein kann. Bei der linearen Gebäude-AfA sind mir aber Jahresbeträge im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr unbekannt.

Grüße,
Peter
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Hi,

die kalkulatorische AfA unterliegt keiner gesetzlichen oder sonstigen Regel. Man kann also hinsichtlich Abschreibungsdauer, Methode und Beginn jedes Verfahren wählen, das im Rahmen des Zweckes der kalk. AfA sinnvoll ist. Es wäre daher mE nach meistens ratsam, taggenau abzuschreiben (und mit digitalen Mitteln ist das kein rechenproblem mehr).
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Hi,

Die kalk. AfA dient der Refinanzierung. Der Produktkäufer soll durch den Verkaufspreis die in der Ersatzanlage verkörperten Produktionsfaktoren finanzieren ("Erhaltung der Leistungsfähigkeit" gemäß der Kostendefinition). Daher richtet sich die kalk. AfA auch - im Gegensatz zur bilanziellen Abschreibung - auf den Wiederbeschaffungs- und nicht auf den Neuwert. Ist die kalk. AfA abgelaufen, so haben die Kunden die Refinanzierung geleistet. Es sollte daher mE nach keine weitere Abschreibung mehr eingerechnet werden. Die Kosten des Betriebes würden daher in der Tat sinken, was die Tatsache widerspiegelt, daß die 8 Jahre nutzungsbereite Anlage, die eigentlich nur 5 Jahre hätte genutzt werden sollen, einen "guten" Faktoreinsatz darstellt.

Aber: Anders kann es sein, wenn abgeschriebe Altanlagen bei Beginn eines Betriebes übernommen werden (z.B. aus Insolvenz). Hier wäre zunächst eine kalk. AfA erforderlich, weil ja die Refinanzierung noch aussteht!
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da stimme ich dir erstmal zu, aber was mach ich denn wenn der BAB als grundlage für meine stundensätze benutzt wird?
dann würden doch, rein theoretisch, meine preise im 6. jahr sinken da ich weniger kosten habe. das verfälscht das bild ja dann ungemein, oder?
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Hi,

Zitat
da stimme ich dir erstmal zu, aber was mach ich denn wenn der BAB als grundlage für meine stundensätze benutzt wird?


Die Stundensätze würden damit niedriger werden, weil die Refinanzierung ja schon erreicht wurde. Das kann auch in anderen Bereichen demonstriert werden: die Refinanzierungsannahme beruht nämlich auf dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (§252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Unternehmen, die nicht fortgeführt werden sollen, oder aufgrund von Sonderrechten nicht dürfen (kerntechnische Industrie), haben keine kalkulatorische Abschreibung und sind daher auch kostengünstiger.

Zitat
dann würden doch, rein theoretisch, meine preise im 6. jahr sinken da ich weniger kosten habe. das verfälscht das bild ja dann ungemein, oder?


Das verfälscht nicht das Bild, sondern ist gerade das richtige Bild. Allerdings hat das nur auf die Selbstkosten einen Einfluß und nicht auf die Preise - denn Preise sind marktorientiert. Wer kann sonst seine Preise nach Kosten festsetzen, außer den Stadtwerken und den Zwangsversicherungen?
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Ort: Freiburg
danke!
das hat weitergeholfen :lol:


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