Hallo Gemeinde!
Meines Wissens ist der Unterschied zwischen einer GbR und OHG der, daß bei der GbR die Gesellschafter solidarisch haften und bei der OHG unmittelbar. Jetzt ganz plump gefragt : Was bedeutet das?
Gibt es noch andere Unterscheidungsmerkmale?
Grüße
Matthias
Forum
GbR vs. OHG
Gesperrt
Seite: 1
Autor | Beitrag |
---|---|
#1 13.02.2005 13:44 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 40
|
|
#2 13.02.2005 14:37 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
|
Hi,
Stimmt nicht ganz; in beiden Fällen besteht gesamtschuldnerische haftung nach außen. Nach §421 BGB bedeutet dies, daß ein Gläubiger von jedem Gesellschafter den voillen Betrag einer Schuld verlangen kann, auch wenn diese Schuld von einem anderen Gesellschafter eingegangen wurde (solidarische Haftung). Hauptunterschied zwischen GbR und OHG ist, daß die OHG die GbR unter Kaufleuten ist. Wer also ein gemeisnames Ziel regelt (§705 BGB), gründet zunächst eine GbR (was sogar schon bei einer Fahrgemeinschaft der Fall sein kann). Betrifft dieses Ziel aber das Gewerbe von Kaufleuten (z.B. gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb), so entsteht eine OHG. |
#3 14.02.2005 02:24 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
|
Hallo in die Runde,
was konkret bedeutet, daß die OHG § 6 HGB unterfällt, ins Handelsregister eingetragen und damit auch nach § 140 AO buchführungspflichtig ist. Und ihre Einkünfte sind kraft Rechtsform solche nach § 15 EStG. Das sind die wesentlichen Unterschiede, in der Haftung nehmen sich beide m.E. nichts. Grüße, Peter |
#4 14.02.2005 14:59 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 40
|
Danke schon mal.
Das die Gründung und Führung einer OHG aufgrund der erforderlichen Kaufmannseigenschaft mit Formalitäten verbunden ist, ist mir einleuchtend. Was ist aber darunter zu verstehen, daß die Unternehmensform der OHG nur von Vollkaufleuten wählbar ist ? Grüße Matthias |
#5 14.02.2005 15:14 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
|
Hi Matthias,
Nichts mehr, weil es seit 1998 nicht mehr so ist: der Vollkaufmann war einst das Gegenteil zum Minderkaufmann (§4 HGB alter Fassung). Diese ehemaligen Minderkaufleute konnten keine Handelsgesellschaften begründen. |
#6 14.02.2005 15:31 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 40
|
Jetzt taucht doch noch eine Frage auf:
Es heißt doch, eine GbR kann jeder gründen. Sollte sich jedoch die GbR kaufmännisch betätigen - ein Gewerbe betreiben und nach "Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordern - handelt es sich laut Gesetz um eine OHG. Da kann irgendwas nicht stimmen, oder!? Wißt Ihr, wieviele UNTERNEHMEN ich sehe, die hintendran das GbR stehen haben? Sind meine Infos hier auch veraltet? Matthias |
#7 14.02.2005 23:09 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
|
Hallo Matthias, Eine GbR kann alle Einkunftsarten haben, wegen einer gewerblichen Betätigung wird daraus deswegen noch keine OHG. Und zum Thema "Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes" lies bitte § 141 Abs.1 Satz 1 AO, wobei ich noch unterstreichen möchte, daß selbst diese (kürzlich noch erhöhten) Grenzen nur steuer-, nicht aber handelsrechtlich relevant sind. Es widerstrebt auch mir, Bücher wegzuwerfen - aber wenn es sich um Gesetzestexte und darauf basierende Lehrbücher handelt, kommt man um regelmäßige Neuanschaffungen nicht herum. Grüße, Peter |
#8 15.02.2005 09:44 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 40
|
Danke. Mein Hintergrund wurde damit wieder deutlich aufgehellt.
Gruß Matthias |
Gesperrt
Seite: 1
Parse-Zeit: 0.0571 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 1.45 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9