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nicht fakturierte Leistungen

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hallo zusammen,
ich bin immer noch mit der Invnturbewertung beschäftigt:
wie müssen fertige Teile behandelt werden, die zum 31.12. schon dem Kunden geliefert wurden, aber noch nicht berechnet? müssen sie in der Inventur als fertige Erzeugnisse außer Haus bewertet werden oder müssen sie als nicht fakturierte Leistungen gebucht werden?
worin besteht der Unterschied?
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Hi,

Zitat
wie müssen fertige Teile behandelt werden, die zum 31.12. schon dem Kunden geliefert wurden, aber noch nicht berechnet?


Hier wäre zunächst zu untersuchen, was das für ein Vorgang ist bzw. werden soll. Wenn solche Teile verkauft werden sollen, was ich vermute, und man noch keine Rechnung geschrieben hat, wäre das als sonstige Verbindliuchkeit, also als antizipative Rechnungsabgrenzung zu erfassen - umsatzsteuerfrei, denn nur aufgrund der Rechnung kann die USt. festgesetzt werden. Der Buchungssatz am 31.12.2004 wäre also "S. Ford. AN Verklaufserlöse". Bei Rechnungsstellung würde man buchen "Ford. L&L AN S. Ford., USt."
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Uuups ...

Hallo in die Runde -
und bitte nicht so hektisch ;-) ...

soviel ist sicher, es handelt sich um Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die infolge der bereits vorgenommenen Lieferung an den Kunden entstanden sind und, soweit dem bessere Erkenntnisse (Insolvenz am Bilanzstichtag, Mängelrügen) zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht entgegenstehen, auch mit dem Wert zu aktivieren sind, den man hätte auf die Rechnung schreiben sollen.

Und was die USt angeht - § 13 (1) Nr. 1a UStG:

"Die Steuer entsteht ... bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ... bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs.1 Satz1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind."

Der letzte Teil der Formulierung ist so zu verstehen, daß die Ware das Betriebsgelände des Unternehmers verlassen hat bzw. die Arbeitsleistungen abgeschlossen wurden. Durch eine erst später vorgenommene oder gänzlich unterlasse Rechnungsstellung kann die Entstehung der Steuer somit nicht verzögert oder verhindert werden. Es wäre zwar theoretisch möglich, daß Bilanzstichtag und Ende des Voranmeldungszeitraumes auseinanderfallen, ich halte es aber für ungewöhnlich, daß die Finanzverwaltung einer solchen Konstellation zustimmt. Daher handelt es sich ziemlich sicher um einen gewollten Bonbon für den Betriebsprüfer ;-).

Grüße,
Peter
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Hi Peter,

Zitat
soviel ist sicher, es handelt sich um Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die infolge der bereits vorgenommenen Lieferung an den Kunden entstanden sind...


Mit diesem Teil bin ich u.U. nicht einverstanden, denn Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bucht man nur aufgrund einer Ausgangsrechnung, aber die scheint hier ja noch zu fehlen - so daß ich das üebr die sonstigen Forderungen aufgrund des Prinzips der Periodenabgrenzung buchen würde.

Hinsichtlich der USt. kannst Du mE nach Recht haben oder auch nicht - abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten, d.h. insbesondere davon, ob hier von einer Leistung gesprochen werden kann. "Fertige Teile" können aber auch so unselbständig sein, daß sie noch nicht als Leistung behandelt werden können... hinzu kommt, daß meines Wissens auch für im alten Abrechnungszeitraum erhaltene aber noch nicht abgerechnete Waren ohne Rechnung keine Vorsteuer gezogen werden kann, so daß solche unabgerechneten aber eingegangenen Lieferungen über die sonstigen Verbindlichkeiten (Passiva, C8 im Bilanzgliederungsschema), nicht aber über die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gebucht werden müssen. Wie könnte man aber USt für etwas schulden, wofür noch keine VSt erstattet wird?
Gast
Hallo Harry,

aus dem § 13 UStG ist eindeutig die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, daß die USt unabhängig von einem, vom Stpfl. willkürlich wählbaren, Rechnungsdatum entstehen soll. Das betrifft auch wirtschaftlich definierbare Teilleistungen, soweit für diese ein Entgelt gesondert vereinbart wurde (§ 13 Abs.1 Nr. 1a Satz 2 UStG). Unabhängig davon spricht aber der Fragesteller explizit von "fertigen Teilen", ich kann mir daher nicht vorstellen, daß als Lösung dieser Aufgabe eine Interpretation als unselbständige Leistung erwartet wird.

Dein Einwand, daß der Leistungsempfänger mithin die Vorsteuer nicht ohne eine ordnungsgemäße Rechnung geltend machen könne, greift nicht, denn das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Der Leistungsempfänger soll bei Strafe des Verlusts des Vorsteuerabzugs seine Lieferanten dazu nötigen, Rechnungen zeitgenau und mit all den ganzen Kontrollangaben zu versehen auszustellen, damit die Steuererhebung möglichst leicht und vollständig gewährleistet werden kann. Beispielsweise können Mißgriffe im Bereich des § 13b UStG (s. USt, der Beitrag dazu) leicht dazu führen, daß beide Vertragspartner wegen § 14 Abs. 3 UStG bis zur Berichtigung nach § 14c UStG die USt schulden. Und weil diese logischerweise nur einer von beiden abgeführt hat, beim anderen bis dahin Nachzahlungszinsen fällig werden. Der Gesetzgeber versteht bei der USt keinen Spaß!

Die Frage nach der Bilanzierung zieht m.E. nach die nach dem wirtschaftlichen Eigentümer am Bilanzstichtag nach sich. Durch die vorherige Auslieferung an den Kunden ist die Verfügungsmacht an ihn übergegangen. Es besteht daher kein Anlaß für den Lieferanten, die Waren in der Bilanz unter § 266 Abs. 2 B I Nr.3 HGB als frei verfügbare Fertigerzeugnisse auszuweisen. Also bleibt nichts anderes, als die Bilanzierung der durch die Lieferung ausgelösten Forderungen.
Beim Leistungsempfänger erhöht die Lieferung vor dem Bilanzstichtag den Bestand an Waren bzw. Rohmaterial. Gebucht wird daher der vereinbarte Nettobetrag, "Vorsteuer noch nicht abziehbar" (mangels Rechnung) an Verbindlichkeiten. Sobald die Rechnung eintrudelt, erfolgt dann die Umbuchung der Vorsteuer auf abziehbare.

Grüße,
Peter
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Hi Peter,

ich verstehe Deine Argumentation, frage mich aber, wie sich das praktisch darstellen würde: ich müßte aufgrund des Eigenbeleges, also ohne Ausgangsrechnung, als Verkäufer der Ware die USt abführen und, wo gerade Dein Satz vom mangelnden Humor mit der Umsatzsteuer greift, als Käufer völlig ohne Rechnung die Vorsteuer ziehen? Geht das durch?
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Registriert: Apr 2004
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Ort: Hessen
"HZingel" schrieb
Hi Peter,

ich verstehe Deine Argumentation, frage mich aber, wie sich das praktisch darstellen würde: ich müßte aufgrund des Eigenbeleges, also ohne Ausgangsrechnung, als Verkäufer der Ware die USt abführen ...


Hallo Harry,

also wenn Du nach der praktischen Seite fragst:
Zunächst hat der Unternehmer, sofern er nicht als "steuerlich unzuverlässig" eingestuft wurde, einen reichlichen Monat Zeit, die UStVA zu erstellen. Innerhalb dieser Zeit muß er ganz einfach in der Lage sein, die Rechnung zu schreiben (und dem richtigen Voranmeldungszeitraum zuzuordnen). Keinem Betriebsprüfer braucht er damit zu kommen, er hätte nicht wissen können, wie hoch die eigenen Umsätze gewesen seien ...

"Harry" schrieb
als Käufer völlig ohne Rechnung die Vorsteuer ziehen? Geht das durch?


Nein, der Gesetzgeber spielt die Unternehmer gegeneinander aus und vermeidet dadurch, daß die gesetzlichen Regelungen wg. "Vollzugsdefizit" nichtig werden:
Ohne körperlich vorliegende, ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug - das vereitelt schon die Posteingangsstelle oder Sekretärin mit ihrem Posteingangsstempel ;-). Das dem Käufer zur Verfügung stehende Druckmittel ist, solange die Zahlung zu verweigern, bis er ein den gesetzlichen Vorgaben genügendes Dokument in den Fingern hat.

Noch einmal die bilanziellen Auswirkungen beim Käufer:

Zitat
Beim Leistungsempfänger erhöht die Lieferung vor dem Bilanzstichtag den Bestand an Waren bzw. Rohmaterial.
Gebucht wird daher der vereinbarte Nettobetrag, "Vorsteuer noch nicht abziehbar" (mangels Rechnung) an Verbindlichkeiten. Sobald die Rechnung eintrudelt, erfolgt dann die Umbuchung der Vorsteuer auf abziehbare.


"Noch nicht abziehbare Vorsteuer" ist ein sonstiger Vermögensgegenstand, in der Bilanz unter § 266 (2) B II Nr.4 HGB. Jetzt alles klar?

Grüße,
Peter


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