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SachBezV

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Gast
Hallo,

kann mir einer etwas über die Sachbezugswertverordnung etwas sagen?

Ab welchem Betrag muss ich den Geldwertenvorteil versteuern?

Zum hintergrund der Frage, wir betreiben eine Kantine als Sozialeinrichtung in der wir die Speiosen bezuschussen., müssen aber wegen des Geldwerten Vorteils Steuern zahlen.

Besteht eigentlich immernoch ein Geldwertervorteil wenn ich die Essen mit der Steuerlichen Wertuntergrenze (MEK+MGK+FEK+FGK) verkaufe?

Wie sieht es eigent lich mit der Umsatzsteuer aus?
Eigentlich muß ich die doch auch noch drauf rechnen oder?

Vielen Dank für eure Antworten

Thomas
Gast
Hallo,
kann man den Test noch bearbeiten?
Es haben sich einige Fehler eingeschlichen!
muss mit ß
hintergrund groß
Speiosen ohne o
immernoch getrennt
eigent lich ohne - -

Thomas
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Du kannst den text nachträglich bearbeiten, wenn Du Dich als User anmeldest (das ist bekanntlich kostenlos aber nicht umsonst). Solange Du Gast bist, geht das nicht mehr.

Zur Sachbezugsverordnung: diese regelt die (jedes Jahr neu festgesetzten) Werte, die bei bestimmten Sachleistungen des AG an den AN als geldwerter Vorteil zu erfassen sind, und zwar geregelt nach §1 Freie Verpflegung, §2 Unterkunft und Wohnung usw. Insofern werden hier typisierend bestimmte Sachverhalte mit einem fiktiven Wert versehen - z.B. dieses jahr das dem AN gewährte Frühstück mit 43,25 EUR.

Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind und die nicht nach §8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, sind nach §8 Abs. 2 Satz 1 mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort (inkl. 􀃆 Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. Als "üblicher Endpreis" i.S. von §8 Abs. 2 Satz 1 EStG wird ab 01.01.1996 der Preis bestimmt, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.

Was Euren Fall angeht, so ist mir natürlich eine Steuer- oder Rechtsberatung nicht erlaubt; die SachbezugsVO gilt aber nur, wenn die Kantine den AN Speisen gewährt. Was hier unter "Bezuschussung" verstanden verstanden werden soll, ist mir nicht ganz klar. Man sollte aber möglicherweise die Bewertung aufgrund von §255 HGB (Herstellkosten) und den Abgabewert trennen, denn die Kantine könnte eine allg. Kostenstelle sein und dann mit einem bestimmten Rechenverfahren als cost center oder profit center identifiziert werden. Dies ist aber eine kostenrechnerische Frage, die keine steuerliche Komponente hat.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Ullrich,

Deine Frage sollte Dir diejenige Person beantworten, die Deine Lohnabrechnung macht - dafür wird sie nämlich bezahlt.

Daher hier mal generell etwas zur Begriffsbestimmung: das, was landläufig als "Lohn" oder "Gehalt" bezeichnet wird, ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung seiner Angestellten. Diese ist, von Ausnahmen abgesehen, der Lohnsteuer zu unterwerfen und darauf Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen.

In der Regel besteht diese Gegenleistung zum überwiegenden Teil aus einer Geldleistung. Bestandteil dieser Gegenleistung sind aber auch die Leistungen, die jemand wegen seinem Vertragsverhältnis bekommt und die einen in Geld meßbaren Wert haben. Das läßt sich bspw. im Falle eines Kochs nicht völlig von der Hand weisen - er wird nicht über Mittag hungern oder an die Imbißbude gegenüber gehen. Und wie Harry schon ausgeführt hat, wird für diesen Zweck jedes Jahr der Wert einer Mahlzeit amtlich festgelegt und an diesem Wert führt dann kein Weg vorbei, sobald der ggf. anzusetzende Freibetrag überschritten ist.

Diese Festlegung hat einfach den Hintergrund, die Besteuerung zu vereinfachen und Rechtsfrieden zu sichern. Es soll nicht bei der Lohnabrechnung und später bei jeder BP endlose Debatten darüber geben, was die zweihundert unterschiedlichen Mahlzeiten, die unser angestellter Koch im Laufe des Jahres hergestellt und selbst verzehrt hat, im Einzelnen gekostet haben.

Grüße,
Peter


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