Forum

Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Vermögen

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Gast
Wie wären umsatzsteuerlich Fälle zu buchen, in denen von Lieferanten in Rechnung Beträge sich auf zwei Betriebe aufteilen, von denen einer vorsteuerabzugsberechtigt ist und der andere nicht ? Müsste dann jede Lieferantenrechnung aufgesplittet und getrennt verbucht werden (eine mit Vorsteuerabzug, eine ohne) oder könnte es Möglichkeiten geben (z.B. Weiterberechnung oder ähnliches), in denen doch der gesamte Vorsteuerabzug vollzogen werden kann ?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Martin,

unter "gemischt genutzten Wirtschaftsgütern" versteht man in der deutschen Steuerlandschaft solche, die sowohl für Unternehmenszwecke als auch für die private Lebensführung verwendet werden.

In Deinem Fall geht es aber offenbar um etwas anderes. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, die Du hier ansprichst, setzt in der Regel voraus, daß das Wirtschaftsgut für Umsätze verwendet wird, die der Umsatzsteuer unterliegen. Die Ausnahmen von dieser Regel sind begrenzt und im Gesetz abschließend aufgeführt, im Wesentlichen geht es dabei um Exporte in Gebiete außerhalb der EU, Belieferung von NATO-Truppenteilen, sowie Flugzeugen und Schiffen im internationalen Verkehr.

Nicht ganz unwesentlich für die Behandlung in der Buchhaltung ist, wie zwei Unternehmen, die Leistungen gemeinsam empfangen und danach zu unterschiedlich zu behandelnden Umsätzen verwenden, zueinander stehen. Es gibt aber die Konstellation der umsatzsteuerlich unterschiedlichen Verwendung auch innerhalb eines Unternehmens. Das klassische Beispiel ist dafür die Vermietung eines Hauses an andere Gewerbetreibende und zu fremden Wohnzwecken. Hier ist der Anteil der Leistungen, der für die gewerbliche Nutzung verwendet wird, anhand der Flächenverhältnisse eindeutig zu bestimmen. Nur für diesen Anteil steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu. Das löst man in der Praxis oft so, daß alle Vorgänge mit Vorsteuerabzug gebucht werden und dann der den Wohnflächen entsprechende Anteil der Vorsteuer auf "nicht abzugsfähige Vorsteuer" umgebucht wird.

Nehmen zwei voneinander unabhängige Unternehmen im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft Leistungen in Anspruch, so wäre es eine Möglichkeit, daß nur das vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen als Leistungsempfänger auftritt und dann den entsprechenden Anteil weiterbelastet, natürlich mit Umsatzsteuer. Weniger praktikabel wird es sicherlich sein, alle Lieferanten dazu zu bringen, zwei Rechnungen zu schreiben. Das wird mancher Lieferant begreifen, andere wiederum nicht.
Das Ergebnis ist aber in jedem denkbaren Fall dasselbe: das nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen muß die ihm berechnete Umsatzsteuer bezahlen, diese ist dann mit auf das jeweilige Sachkonto zu buchen.

Grüße,
Peter


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.0461 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 1.24 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9