Hallo Harry, hallo Ihr anderen User,
erst einmal frohe Weihnachten. Ich habe soeben auf der BWL CD vom Harry gestöbert und möchte dazu eine Frage stellen.
Du hast einige Musterbriefe erstelt, allerdings finde ich einen wichtigen Brief in der heutigen Zeit nicht und zwar folgender und leider regelmäßiger Fall:
Unternehmer A verkauft Unternehmer B Ware. Unternehmer B soll in Vorkasse treten. Die Ware wird reserviert, allerdings nie bezahlt. Auf Mahnung keine Reaktion. Dann folgt in einer Mahnung eine Schadensersatzforderung von 25 %, falls die Zahlung ausbleibt. Keine Reaktion.
Frage:
1) Was muss ein Schreiben beinhalten, damit dieses durchgesetzt werden kann?
2) Welcher Paragraph im HGB?
Danke für eure Tipps. Vielleicht wird so etwas von dir, Harry, bald aufgenommen?
Gruß
Markus
Forum
Nichterfüllung eines Kaufvertrages
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#1 26.12.2004 22:18 Uhr
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Gast | |
#2 27.12.2004 19:38 Uhr
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Mitglied
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Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
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Hi,
Das dürfte kaum so sehr eine Frage des Schreibens sein; jede Forderung einer Leistung (oder auch eines Unterlassens) ist rechtlich eine Mahnung, solange der Wille erkennbar ist. Es gibt keine Vorschrift, bestimmte INhalte aufzuführen, ja noch nichtmal eine Formerfordernis (Grundsatz der Formfreiheit): mahnen kann man auch mündlich. Nur nicht klagen - das ist immer schriftlich, oder neuerdings elektronisch.
Grundsätzlich kann dies §280 Abs. 1 Satz 1 BGB sein - wenn eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt wurde. Falls Verzug vorliegt, so ist dies im Rahmen des §286 zunächst zu prüfen. Soweit ich sehe, ist das kein spezifisch handelsrechtliches sondern eher ein allgemein bürgerlich-rechtliches Problem. |
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