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USTG §13 b

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Gast
Hi,
kann mir jemand die Änderungen des §13 b - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erklären?
Vielen Dank im Voraus.
Heike
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Heike,

da fallen mir meine Sünden ein: dem Mario (Diskussion Rechnungslegung in diesem Unterforum) hatte ich versprochen, mich in diese Materie zu vertiefen. Mittlerweile habe ich einen Mandanten, für den ich das ohnehin brauche und das Ende der Übergangsfrist (s.o.) rückt näher. Wenn Du die Informatiuonen bis zum Wochenende brauchst, werde ich Dir nicht helfen können, denn vorher habe ich keine Zeit dafür. Schließlich will ich Dir auch nichts Falsches erzählen.

Grüße,
Peter
Gast
hallo heike,

soweit ich es verstehe geht es grundsätzlich ;-) darum, den leistungsort zu bestimmen.
z.b. UStG § 3a (3) <->(4) oder § 3a (2) Nr. 3 c.
wenn diese greifen, ist immer der empfänger der leistung steuerschuldner. d.h. (vorauss. unter unternehmern) der rechnungsaussteller berechnet ohne umsatzsteuer und der rechnungsempfänger erklärt auf den (netto-)betrag in der va-ust 16% dt. ust und gleichzeitig 16% vst (ergebnis +/- o).
empfehlen könnte ich dir z.b. www.nordschwarzwald.ihk24.de ... merkblätter ... steuerschuldnerschaft des auftraggebers.
ich hoffe dieser tipp wirft dich nicht zurück ;-)
gruss
auch gast
Mitglied
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Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Heike und "auch Gast",

zu den Fällen

der Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers,

Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und

Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher,

in denen der Leistungsempfänger die USt schuldet, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (auch wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht werden),

sind die Fälle hinzugekommen, in denen Bauunternehmer untereinander Leistungen erbringen (auch für den nichtunternehmerischen Bereich). Dabei genügt es, wenn der Auftraggeber nur gelegentlich Bauleistungen ausführt. Die Regelungen zum unberechtigten Steuerausweis sind zu beachten. Der Hinweis auf § 13b UStG ist gem. § 14a UStG in die Rechnung, deren Doppel 10 Jahre aufzubewahren ist, aufzunehmen.

Grüße,
Peter
Mitglied
Registriert: Apr 2004
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Ort: NRW
"Peter" schrieb
sind die Fälle hinzugekommen, in denen Bauunternehmer untereinander Leistungen erbringen (auch für den nichtunternehmerischen Bereich). Dabei genügt es, wenn der Auftraggeber nur gelegentlich Bauleistungen ausführt.


Bauunternehmer untereinander ist ein bisschen unglücklich ausgedrückt: betroffen hiervon sind die Unternehmer, die vom Bauunternehmer als Subunternehmerbeauftragt werden, für ihn Leistungen zu erbringen

Achim
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
"Achim" schrieb
"Peter" schrieb
sind die Fälle hinzugekommen, in denen Bauunternehmer untereinander Leistungen erbringen (auch für den nichtunternehmerischen Bereich). Dabei genügt es, wenn der Auftraggeber nur gelegentlich Bauleistungen ausführt.


Bauunternehmer untereinander ist ein bisschen unglücklich ausgedrückt: betroffen hiervon sind die Unternehmer, die vom Bauunternehmer als Subunternehmerbeauftragt werden, für ihn Leistungen zu erbringen

Achim


Hallo Achim,

nicht nur nach den Ausführungen des Vortragenden während einer Weiterbildungsveranstaltung des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. am 07.12.2004 ist meine damalige Formulierung "Bauunternehmer untereinander" genau so zutreffend.
Es ist für die Anwendung des § 13 b UStG auch unerheblich, ob die Leistung eines Bauunternehmers an einen anderen Bauunternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Auch der Fall "Dachdeckermeister Meier erneuert die Eindeckung des Wohnhauses von Tiefbauunternehmer Müller" unterfällt dieser Regelung und löst eine Steuerschuld von Müller aus.

Behandeln die beiden das wie einen gewöhnlichen Umsatz an einen Privatmann, so trifft auf Meiers Rechnung § 14 Abs. 3 UStG (unberechtigter Steuerausweis) zu. Dann schulden zunächst sowohl Meier als auch Müller die ausgewiesene USt, bis das im neuen § 14c UStG vorgeschriebene Verfahren zum Abschluß gekommen ist. Erst dann kann Meier die überzahlte USt zurückfordern, aber Müllers Steuerschuld ist derweil zu verzinsen (§§ 233 ff. AO).

Wird ein solcher Fall erst vier Jahre später im Rahmen einer BP aufgedeckt und handelt es sich betragsmäßig nicht gerade um Krümel, so tut schon die Verzinsung richtig weh. Abgesehen davon, daß die damals irrtümlich an Meier gezahlte Steuer möglicherweise nicht mehr von ihm zurückgefordert werden kann.

Siehe dazu auch die im nächsten Beitrag angeführten BMF-Schreiben zu diesem Thema. Wahrscheinlich ist mir damals die Nachricht zu dem Schreiben vom 31. März 2004 in der Prüfungsvorbereitung durch die Finger gerutscht, sonst wäre das schon damals hier verlinkt gewesen.

Grüße,
Peter
« Zuletzt durch Peter am 13.12.2004 20:54 Uhr bearbeitet. »
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BMF Schreiben | 2. Dezember 2004
Umsatzsteuer;
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Bauleistungen
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BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2004 - IV A 6 - S 7279 - 100/04 -

Das BMF-Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 31. März 2004 - IV D 1 - S 7279 - 107/04 -
http://www.bundesfinanzministerium.de/-.336.23749/doc.htm (BStBl 2004 I S. 453).

Download:
* "BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2004 - IV A 6 - S 7279 - 100/04 -"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage28486/BMF-Schr_x.pdf

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