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Nebenverdienst

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Registriert: Dec 2004
Beiträge: 2
Hallo liebe Forumteilnehmer,
ich habe eine Frage zur bald bevorstehenden Steuererklärung. Da es hier ja keine Steuerberatung geben darf habe ich ihr eine fiktive, nicht auf mich persönlich bezogene Frage.

Wenn jemand in einen "normalen" Arbeitsverhältnis steht und nebenbei für einige Leute eine Leistung erstellt und dafür Geld bekommt, wie sieht es da mit der Steuererklärung aus? Es sind keine großen Summen; vielleicht 300 Euro Ehrenamtlichenentschädigung und bei 180 Euro für die Pflege zweier Webseiten. Muss dieses voll angegeben werden unter selbständiger Tätigkeit? Und wie ist es mit der Rechnungslegung? Bin ich richtig der annahme das ich eine Rechnung schreiben kann und da meine pers. Steuernummer angeben muss? Ein Gewerbe muss ich ja wohl nicht anmelden..!?

Ich danke schon mal für evt. Antworten
LutzE
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Registriert: Dec 2004
Beiträge: 2
Hallo Hr. Zingel,
danke für Ihre Antwort.
"HZingel" schrieb
Hinsichtlich Gewerbe wäre die Pflege von Webseiten vermutlich schon eine Gewerbetätigkeit, denn Du willst Gewinn erzielen, nimmst am allgemeinen Wirtschaftsleben teil und bist damit kein Freiberufler. Vielleicht kannst Du aber argumentieren, daß es Dir an der Nachhaltigkeit fehlt, so daß das nicht anmeldepflichtig wäre :-)

Leider weiß ich jetzt nicht wie ich da argumentieren soll. Welchen Nachteil bring es, wenn man ein Gewerbe anmeldet? Wenn ja muss man dann eine extra Erklärung für diese "Firma" machen auch bei solch geringen "Gewinnen"?
Gruß LutzE
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Welchen Nachteil bring es, wenn man ein Gewerbe anmeldet?


Du wirst natürlich gewerbesteuerpflichtig, aber das dürfte nicht weh tun, wenn man die Freigrenzen ohnehin nicht erreicht. Es ist dann aber etwas mehr Papier bei der Steuererklärung, da gibt es so eine Anlage GSE... :-) Der einzige Nachteil könnte die Gebühr für die Anmeldung sein, denn die hängt nicht vom Umfang der tatsächlichen Tätigkeit ab. Übrigens: der Begriff "Firma" bezieht sich auf den Namen des Kaufmannes. Du hast nur eine Firma, wenn Du Dich beim Handelsregister eintragen läßt. Aber das solltest Du wirklich nicht unternehmen, und mußt es auch nicht! ;-)

OK, noch ein Tip: lies mal bitte aufmerksam, genau und ggfs. mehrfach die Aufzählung in §18 Abs. 1 EStG. Erkennst Du Dich da irgendwo mit Deinen gewiß sehr künstlerischen Webseiten wieder :?: :?: Wenn ja, ist das nämlich nur Freiberuflichkeit, also auch eine separate Anlage zur Steuererklärung, aber das Gewerbeamt will keine Gebühr von Dir :lol:
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
"LutzE" schrieb
Hallo Hr. Zingel,
danke für Ihre Antwort.
...
Leider weiß ich jetzt nicht, wie ich da argumentieren soll. Welchen Nachteil bring es, wenn man ein Gewerbe anmeldet? Wenn ja muss man dann eine extra Erklärung für diese "Firma" machen auch bei solch geringen "Gewinnen"?
Gruß LutzE


Hallo in die Runde,

um das noch einmal ganz deutlich klarzustellen:
vor nicht allzu langer Zeit war es lediglich eine Ordnungswidrigkeit, ein Gewerbe nicht anzumelden. Seit Sommer diesen Jahres gibt es aber gesetzliche Definitionen dazu, was unter Schwarzarbeit zu verstehen ist - die unterlassene Gewerbeanmeldung ist dafür ein Tatbestandsmerkmal.

Die Frage nach den Nachteilen einer Gewerbeanmeldung wäre daher zutreffenderweise eher die nach den Vorteilen ... Ich möchte mich aber unbeachtet dieser Wertung doch noch einmal zu den Folgen einer Gewerbeanmeldung äußern:
Das Gewerbeamt der Kommune informiert die IHK, die sich über ein neues Mitglied freut, entsprechend der Satzung aber nicht unbedingt über Mitgliedsbeiträge. Weiterhin wird das Finanzamt informiert, welches einen "Fragebogen zu steuerlichen Erfassung" schickt. Das Finanzamt wird notfalls mit Zwangsmitteln dafür Sorge tragen, daß dieser ausgefüllt zurückgesandt wird. Weiterhin zu bedenken sind Fragen der Kranken- und Rentenversicherung, es empfiehlt sich in der Regel, bei diesen Stellen aktuelle Auskünfte einzuholen.

Der § 18 EStG enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, die der Gewerbesteuerpflicht nicht unterliegen. Grob gesagt handelt es sich dabei in der weitaus überwiegenden Mehrzahl um Leute mit Hochschulabschlüssen, wobei selbst die aufgezählten unter bestimmten Umständen Gefahr laufen, als gewerblich eingestuft zu werden. Das betrifft beispielsweise Anwälte, die als Insolvenzverwalter oder Betreuer arbeiten. Selbst wenn der GewSt-Freibetrag überschritten werden sollte, steht der Aufwand, sich irgendwie in den Achtzehner zu mogeln, in keinem Verhältnis zum erzielbaren Ergebnis. Es gibt hierzu, auch zu Fällen von Webdesignern, schon eine reichhaltige Rechtsprechung.

Unabhängig davon, ob gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt werden - mindestens um die einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zugrundezulegenden Aufzeichnungen kommt man nicht herum und um die Gewinnermittlung (dieses Jahr noch formlos, für 2005 dann auf amtlichem Formular) auch nicht.

Für bestimmte Tätigkeiten für Vereine gibt es einen als "Übungsleiterpauschale" bekannten Steuerfreibetrag, der Name sagt schon, worum es sich dabei handelt. Werden aber lediglich Auslagen vom Verein erstattet, so ist das ohnehin kein stl. relevanter Vorgang.

Grüße,
Peter


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