Hallo und Guten Abend!
Wie verbuche ich eigentlich den Betrag für ein Weihnachtsessen für die Belegschaft plus dem Trinkgeld?
Und wer es kennt: wie beurteilt Ihr das Buchhaltungsprogramm von Lexware? (Erfahrungswerte, etc.)
Ich danke Euch!
Steffi
Forum
Wie verbuche ich Trinkgeld?
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Autor | Beitrag |
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#1 07.12.2004 01:05 Uhr
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Gast | |
#2 07.12.2004 09:39 Uhr
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Guten Morgen,
Hier wäre u.U. erst zu klären, wie genau Du das meinst: die von Gästen erhaltenen oder die an AN vom AG ausgezahlten Gelder? Für von den Gästen gezahlte Trinkgelder gab es früher das sogenannte Tronc-System. Davon ist man inzwischen vielfach abgekommen, weil solche Gelder, nachdem es einige sehr heftige Fällen von existenzvernichtender Steuerschätzung zuungunsten der Steuerpflichtigen gab, jetzt nach §3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind. Gelder, die ein AN freiwillig dem AG als Zusatzleistung auszahlt, sind hingegen sehr wohl steuer- und zwangssozialversicherungspflichtig und werden, falls sie nicht schwarz ausgezahlt werden, als freiwillige Lohnaufwendungen gebucht. Die Regelung des §4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (Steuerfreiheit für Geschenke bis 35 €) gilt übrigens nur für Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.
Hier schreibt bitte mal jemand anders was |
#3 07.12.2004 13:03 Uhr
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Hallo nochmal!
Ich meine: Firmenbelegschaft geht ins Restaurant (als Weihnachtsfeier). Unser Arbeitgeber lädt uns zum Essen ein (natürlich auch Getränke etc.). Zum Rechnungsbetrag gibt der Arbeitgeber/Chef dem Kellner ein Trinkgeld. Die Rechnung zu buchen ist klar, aber was ist mit dem Trinkgeld? Da dieses ja nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist! (Vorsteuerabzugsberechtigt wohl nicht) Viele Grüße Steffi |
#4 07.12.2004 13:20 Uhr
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Hi,
wenn in diesem Fall Trinkgeld gewährt wird, das auf keinem Beleg erscheint, kann es auch nicht gebucht werden. Es ist daher weder steuerlich noch buchungstechnische Relevant und aus der Privatkasse der Beteiligten zu zahlen. Im Bereich der Buchführung kann nur der als Beleg ausgewiesene Betrag erscheinen. |
#5 07.12.2004 16:15 Uhr
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Hallo Steffi,
Trinkgeld an den leistenden Unternehmer (bspw. der Gastwirt bedient persönlich) ist für diesen stpfl. Umsatz. Der Unternehmer wäre also dazu anzuhalten, die Rechnung über den Zahlungsbetrag unter Beachtung der Vorschriften des § 14 UStG auszustellen. Vereinnahmt das Trinkgeld dagegen ein Angestellter für sich, so müßt Ihr von diesem verlangen, das Trinkgeld als solches auf der Rechnung zu vermerken. Es ist dann (natürlich ohne Vorsteuerabzug) auf das jeweilige Sachkonto zu buchen. Solltet Ihr bei entsprechend hohem Trinkgeld jetzt ein Problem mit einem Kassenfehlbetrag haben, so sollte der Kellner sich daran noch erinnern können und Euch dieses Trinkgeld noch nachträglich bescheinigen. Grüße, Peter |
#6 07.12.2004 16:35 Uhr
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Häää ???!!!! Schlimme Zeiten sind das... Sind wir in Deutschland jetzt tatsächlich schon sooo weit gekommen...??? |
#7 07.12.2004 21:43 Uhr
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Hallo Achim, ja nun, die Arbeitnehmer arbeiten länger für weniger Geld (also zeitweise umsonst), da ist die Idee, am Monatsende Bares mitzubringen anstatt etwas zu bekommen, nur die noch letzte mögliche Steigerung, wenn das nächste Mal mit Betriebsverlagerung gedroht wird. Immerhin sitzt man ja tagsüber warm und trocken. Im übrigen sind Zahlungen des AN an den AG schon länger nichts Außergewöhnliches: sei es bspw., daß der AN Beträge verauslagt und der AG "vergißt", diese zu erstatten oder daß der AN Bürgschaften eingeht und daraus in Anspruch genommen wird. Üblich ist es auch, im Zusammenhang mit einer Weiterbildung die Erstattung von Kurskosten und Lohnzahlungen zu vereinbaren, wenn der AN nach Abschluß nicht eine festgelegte Zeit im Unternehmen verbleibt. Für den AN sind das Werbungskosten, nach § 11 EStG anzusetzen im Jahr der Zahlung, solche Fälle habe ich mehrmals gehabt. Und was die genannte Steuer- und Sozialversicherungspflicht angeht: die beispielhaft genannten Zahlungen erhöhen den Gewinn aus gewerbl. oder freiberufl. Tätigkeit und erst dieses Jahr wurde die "Bürgerversicherung" diskutiert. Harry ist also nur teilweise der Zeit voraus. Grüße, Peter |
#8 07.12.2004 21:59 Uhr
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Was doch ein einfacher Vedreher für Folgen haben kann |
#9 03.06.2014 14:12 Uhr
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Tipp:
Trinkgelder als Betriebsausgaben buchen, da steht einiges im Lexikon der Betriebsausgaben. _______________ Torsten Dipl. Betriebswirt (FH) & Gründer des Forums Hilft dir das BWL Forum? Dann hilf uns auch mal und beantworte offene Fragen! |
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