Gut´n Abend in die Runde:
Wie ist folgendes Beispiel zu lösen:
Aufgabe
Ein Unternehmer hat einen Mitarbeiter zum Prokuristen bestellt und ist ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen. Besagter Mitarbeiter stellt bei seiner Einarbeitung fest, dass ein Insolvenz/Konkursantrag längst überfällig ist. Dem Geschäftsführer ist dies bekannt. Inwieweit kann der Prokurist in Haftung genommen werden; in Bezug auf Konkursverschleppung. Was ist aus Sicht des Prokuristen zu tun?
Gruss
Freund ;-)
Forum
Recht
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Autor | Beitrag |
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#1 24.11.2004 23:37 Uhr
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Gast | |
#2 25.11.2004 00:32 Uhr
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Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
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Guten Abend,
Es wäre hier u.U. insolvenzrechtlich zu prüfen, ob dies für sich genommen bereits Rechtsfolgen haben könnte. Zunächst berechtigt die Prokura aber zu allen gerichtlichen udn außergerichtlichen Schritten (§49 Abs. 1 HGB). Der Prokurist hätte dann das Recht, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn einer der Insolvenzgründe nach §§17-19 InsO gegeben ist. Allgemein wäre der Prokurist nunmehr verpflichtet, die Insolvenz zu beantragen. Hier wäre auch zu prüfen, was Du unter "Haftung" verstanden wissen willst. Allgemein könnte eine Haftung nach §§283ff StGB in Frage kommen. Das Strafrecht kennt nur Täter; der Prokurist, der die Insolvenz verschleppt, ist (Mit)Täter und damit strafrechtlich fatbar (§283 ff StGB). Es könnte u.U. auch ein Fall von Untreue vorliegen (§266 StGB), ggfs. mit der genauen Formulierung der Aufgabe abgleichen. Eine sehr detaillierte Darstellugn des Problemes findet sich unter http://www.insolvenzverein.de/archiv/vortragstexte/Richter.htm |
#3 25.11.2004 23:42 Uhr
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Mitglied
Registriert: Nov 2004
Beiträge: 27
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Müßte der Prokurist die Insolvenz beantragen oder könnte er sich auch zunächst schriftlich mit Gegenzeichnung des Gfs und einer schriftlichen Benachrichtigung an die Gesellschafter über den festgestellten Sachverhalt zunächst aus der Affäre ziehen?
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