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SKR-04: Ausleihungen?

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Gast
Hallo!

Ich bearbeite gerade die Buchhaltung eines Freundes für 2002...


Dort ist mir aufgefallen, dass betriebsfremde Ausgaben, wie z.B. die monatliche Darlehnsrate eines Gesellschafters der GmbH oder die privaten Versicherungen im SKR-04 auf Konten 930 ff gebucht wurden.

Ist das richtig?

Sind das "Ausleihungen"?

Oder Forderungen gg Gesellschafter?

Oder Verbindlichkeiten Gesellschafter?


Bin mir etwas unsicher...

Danke für jegliche Hilfe!

Gruß

Frank
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Beiträge: 2
Ort: Hamburg
So, hab mich auch mal eben registiert!

Warte gespannt auf Antworten...


Gruß

Frank
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

hier müßte mal jemand was schreiben, der gerade genau diesen SKR kennt. Allgemein, also unabhängig von der konkreten Frage, sind "Ausleihungen" stets ausgereichte Darlehen, alsi Finanzanlagen. In der Bilanzgliederung nach §266 HGB kommt der Begriff zwei Mal vor, nämlich bei den Aktiva in AIII2 und AIII4.

Die monatliche Darlehensrate eines Gesellschafters oder gar seine private Versicherung hingegen sind vermutlich eher kurzfristige Vorschüsse auf Geschäftsführerentgelte, wobei das Rechtsverhältnis zwischen GF und GmbH relevant ist. Ist der GF kein Gesellschafter, so erhält er vermutlich nur ein Gehalt. Dann wären solche Zahlungen Gehaltsvorschüsse und bei den sonstigen Vermögensgegenständen im Umlaufvermögen zu erfassen, falls sie nicht langfristig gestundet werden (was eher unwahrscheinlich ist). Erhält der GF als Gesellschafter kein Gehalt sondern nur Gewinnanteile, so wäre dies ein Vorschuß auf die Dividende.

Wie gesagt, zu den konkreten Mechanismen des SKR04 schweige ich mich aus... ;-)
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 153
Ort: NRW
"HZingel" schrieb
Wie gesagt, zu den konkreten Mechanismen des SKR04 schweige ich mich aus... ;-)


Ratsam ist es, sich hier ganz auszuschweigen.....

Denn die Schilderung des Sachverhaltes gibt kaum Greifbares her...

Zitat
monatliche Darlehnsrate eines Gesellschafters der GmbH oder die privaten Versicherungen


Ja, was denn nun? Darlehen an den Gesellschafter, Darlehen vom Gesellschafter, Arbeitnehmer-Darlehen, Raten für ein privates Darlehen des Gesellschafters....???

Zahlung der monatlichen Versicherungen des Gesellschafters scheint hier wohl eher die 2. Frage zu sein...

Zitat
Sind das "Ausleihungen"?
Oder Forderungen gg Gesellschafter?
Oder Verbindlichkeiten Gesellschafter?


Ebend...

Zitat
Bin mir etwas unsicher...


Ebend...

Mir scheint hier eher einer der Fälle vorzuliegen, bei denen jemand eine GmbH gründet - weil "mit beschränkter Haftung" ist ja geil - aber dann das Private des Gesellschafters mit der GmbH kräftig vermengt und alles über das GmbH-Konto abwickelt.

Private Ausgaben des Gesellschafters über die GmbH, die nicht mit dem Gehalt des Gesellschafters verrechnet werden, stellen erst einmal "Forderungen gg. Gesellschafter" dar.

Und wenn dann das "Pferd" (=GmbH) am "Hindernis" (=Kapital) die "Stange reißt" (=Insolvenz) kommt jemand, der sich damit auskennt (=Insolvenzverwalter) und unterstellt erstmal, daß der Gesellschafter schuldhaft gehandelt hat (Kapitalentzug) und fordert einerseits alle privat veranlassten Zahlungen zurück und wird auch andererseits versuchen, den Geselschafter in die persönliche Haftung zu nehmen..

Zitat
Ich bearbeite gerade die Buchhaltung eines Freundes für 2002


Boah, jetzt schon...?

Zitat
§ 42 a GmbHG
(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.

(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


Auch hier stürzen sich im Falle eines Falles die Geier drauf:

Stichwort: "Konkursverschleppung" und "Verschleierung der Vermögenslage"
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Registriert: Nov 2004
Beiträge: 2
Ort: Hamburg
Moin, moin!

Danke erstmal für eure Antworten und Vermutungen...

Erstmal hab ich ja mit meinen "..." hinter der 2002 angedeutet, dass ich ebenfalls der Meinung bin, dass der Jahresabschluß recht früh gemacht wird... :lol:


Andererseits möchte ich festhalten, dass es sich um eine ganz normale Verwaltungsgesell. mbH handelt, die fremde Immobilien verwaltet hat.

Die Geschäftsführer und Gesellschafter haben keinerlei Gehalt aus dieser Firma bezogen, dass kam aus der "Haupt-GmbH".

Und auch ist diese Firma nicht in Insolvenz o.ä.


Ich hatte mir als "Nur-Kaufmann" und "Nicht-Buchhalter" ein paar Tips erhofft, damit ich einem Freund helfen kann.


Lediglich das Konto 930 im SKR-04 "Ausleihungen" war mir nicht bekannt, für mich gibt es nur Verbindlichkeiten und Forderungen gegen/an Gesellschafter.


Trotzdem Danke...


Gruß

Frank


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