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§14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG

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Gast
Hab das in HZ´ns Artikel nicht ganz verstanden, habe selbst kein UStG-Buch und im Internet nyscht richtiges gefunden.

Bei welchen Fällen muss nun in die Rechnung ein Hinweis mit der Aufbewahrungspflicht vermerkt werden oder muss man das nun pauschal auf jede Rechnung kritzeln?

Gruss
Zahlemann
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Bei welchen Fällen muss nun in die Rechnung ein Hinweis mit der Aufbewahrungspflicht vermerkt werden oder muss man das nun pauschal auf jede Rechnung kritzeln?


Der neue §14 Abs. 4 Nr. 9 UStG hat folgenden Wortlaut: in den Fällen des §14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers". Die hier verlinkte Vorschrift des §14b Abs. 1 UStG lautet:

Zitat
§14b [1] Aufbewahrung von Rechnungen. (1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch:
1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer;
3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 schuldet, für den Leistungsempfänger.


Nur in den hier genannten Fällen besteht also eine Pflicht zum Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht; einfach auf jede Rechnung einen solchen Hinweis zu schreiben, macht die Rechnungen aber auch nicht ungültig ;-)
Mitglied
Registriert: Sep 2004
Beiträge: 2
Die Fälle, bei denen ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht in der Rechnung zu erfolgen hat, regelt die neu eingeführte Nr.9 im § 14 Abs. 4 UStG. Zunächst noch unscheinbar, verweist § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG auf die Fälle des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG.
War bislang nur der Rechnungsaussteller, der Unternehmer, und in bestimmen, in den in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen auch Personen, die nicht Unternehmer (juristische Personen, die nicht Unternehmer sind) sind auszeichnungs- und damit auch aufbewahrungspflichtig verpflichtet seine Rechnungen aufzubewahren, er-streckt sich die Aufbewahrungspflicht nunmehr auch Privatpersonen. Dies folgt aus dem geänderten § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf den in § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ver-weist und gilt nur für Werklieferungen i.S.v. § 3 Abs. 4 UStG und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.

Der Gesetzgeber begründet die Ausweitung der Aufbewahrungspflichten auch auf Privatpersonen damit, dass Steuerhinterziehung, auch nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes, im Bereich der Bauwirtschaft und im Bereich anderer Leis-tungen im Zusammenhang mit einem Grundstück verbreitet ist.

In vielen Fällen werden bei Werklieferung und sonstigen Leistungen an Privatperso-nen „Ohne-Rechnung-Geschäfte“ vereinbart, die häufig nicht der Besteuerung un-terworfen werden. Dabei ist, so der Gesetzgeber, nach den Feststellungen des Bun-desrechnungshofes davon auszugehen, dass diese Fälle überwiegend in den Berei-chen auftreten, in denen die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden kön-nen, weil auch Einnahmen nicht zu versteuern sind. Dazu gehört u. a. das privat ge-nutzte Eigenheim, die selbst genutzte Wohnung, ein Mietwohngrundstück oder ein Gartengrundstück.

Um diesem Missstand zu begegnen, wird in diesen Fällen eine obligatorische Ver-pflichtung zur Rechnungsstellung eingeführt, wenn die Leistung steuerpflichtig ist. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG erfasst im Ergebnis nur die Rechnungsausstellungs-pflicht gegenüber Privatpersonen, weil bei Leistungen an einen anderen Unterneh-mer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die kein Unternehmer ist, bereits nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG eine allgemeine Verpflichtung zur Er-teilung einer Rechnung besteht, unabhängig davon, welche Art von Leistung ausge-führt wird und unabhängig davon, ob die Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist.

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück wird auf Werklieferungen und sonstige Leistungen begrenzt. Damit unterliegen alltägliche Geschäfte durch einen schlichten Kaufvertrag, wie z. B. der Erwerb von Gegenständen durch einen Nichtunternehmer in einem Baumarkt, nicht der Rechnungserteilungspflicht. Auch Lieferungen z. B. von Baumaterial auf eine Baustelle eines Nichtunternehmers oder eines Unternehmers für seinen nichtun-ternehmerischen Bereich werden nicht von der Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung erfasst.

Die neue Vorschrift regelt erstmals eine Rechnungsaufbewahrungspflicht für Nichtun-ternehmer. Die Neuregelung stellt die erforderliche Ergänzung der Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG dar, bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonsti-gen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch dann eine Rechnung ausstellen zu müssen, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist. Handelt es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer, der die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet, gilt nicht die zehnjährige Aufbewah-rungspflicht nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG, sondern die zweijährige Aufbewah-rungsfrist nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG.

Um eine bessere Kontrolle der Versteuerung dieser Umsätze zu ermöglichen, wird der private Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück zur Aufbewahrung der erhaltenen Rech-nung verpflichtet. Die alleinige Verpflichtung des Rechnungsausstellers zur Aufbe-wahrung einer Kopie der erstellten Rechnung genügt dem Kontrollbedürfnis nicht. Die Verpflichtung des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers zur Aufbewah-rung der erhaltenen Rechnung soll eine umfassende Kontrolle der Versteuerung der Umsätze durch den leistenden Unternehmer ermöglichen.

Ziel des Gesetzgebers dabei ist es, die „Ohne-Rechnung-Geschäfte“ zu verhindern, denn angesichts des enormen Ausmaßes der Steuerausfälle sind derartige Verhal-tensweisen nicht hinnehmbar. Das Ziel, diese Form der Schwarzarbeit wirkungsvoll zu bekämpfen, kann nur erreicht werden, wenn sowohl für den Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger entsprechende Pflichten bestehen. Die zusätzliche Rechnungsaufbewahrungspflicht des privaten Leistungsempfängers neben der Rechnungsausstellungspflicht des Unternehmers führt dazu, dass beide Seiten ein erhebliches Interesse daran haben, dass das Geschäft legal mit Rechnung abgewi-ckelt wird. Dies wird dadurch noch verstärkt, dass der private Leistungsempfänger bei Nichtaufbewahrung einer ausgestellten Rechnung gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 mit einem Bußgeld von bis zu 1 000 Euro rechnen muss.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt abweichend von § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG zwei Jah-re. Für Unternehmer, die eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück für ihr Unternehmen beziehen, gilt weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für alle erhaltenen Rechnungen.

Beste Grüße

Christoph B.
Mitglied
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Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Christoph,

Aus meiner Sicht beweist die Neuregelung nur, daß man die in http://www.bwl-bote.de/20030115.htm skizzierten Probleme nichmal dem Ansatz nach erfaßt hat. Man wurschtelt weiter wie bisher, schafft ein paar neue Kontrolltatbestände, aber ändert nichts an dem Symptom, nämlich den viel zu hohen Steuerlasten: hier offenbart sich ein grundsätzlicher Mangel an Lernfähigkeit oder -willigkeit in der Politik. Man bedenke, daß die Coolidge/Harding-Regierung 1922 in den USA den Spitzensteuersatz von über 70% auf nur noch 25% gesenkt hat, was im Effekt eine Vielzahl von Personen von jeglicher Besteuerung befreit hat. Wie hießen die Jahre, die folgten? Richtig: goldene Zwanziger. Das bräuchten wir wieder: keine Ökosteuer, keine Umsatzsteuer, viel weniger Ertragsbesteuerung und ein Steuerrecht, das man auch versteht, wenn man nicht studiert hat. Arbeitsplätze würden schlagartig entstehen und Hartz IV wäre eine Lachnummer für eine winzige Minderheit. Leider darf es wohl nicht so kommen, denn durch induzierte Not und Verteuerung erhält man die Macht der politischen Kaste...
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 153
Ort: NRW
Hallo, Harry!

Also ich kann mich drehen und wenden wie ich will, ich lese bei Deinem abgebildeten § 14b Abs. 1 nur 4 Sätze. Der 14b geht aber wie folgt mit dem 5. Satz weiter:

Zitat
In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er

1. nicht Unternehmer ist oder
2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.


und so auch die OFD Niedersachsen <a href="http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C3956778_N9590_L20_D0_I636.html">http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C3956778_N9590_L20_D0_I636.html</a>:

Zitat
zusätzliche Angaben in Sonderfällen:

14. im Fall der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG


Achim


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