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Erträge aus Gewinngemeinschaften etc.

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Gast
In einer GuV ist die Position "Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen" aufgeführt. Ich kann mir darunter nicht viel vorstellen. Was genau ist damit gemeint ?
Mitglied
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Hi,

hier wäre erstmal interessant, was das für ein Unternehmen ist, denn in §275 HGB ist eine solche Position nicht vorgesehen.

Aber zur eigentlichen Frage... eine Gemeinschaft liegt vor, wenn mehreren ein Recht gemeinschaftlich zusteht (§741 BGB), eine Gesellschaft hingegen, wenn mehrere ein gemeinsames Ziel verfolgen (§705 BGB). Die jeweils folgenden §§ regeln dann die Details. Eine "Gewinngemeinschaft" kann daher auch in Wirklichkeit eine Gesellschaft sein. Steht die Position in den Erträgen, so ist der, der die GuV aufstellt, Gesellschafter oder Mitglied der Gemeinschaft.

Gewinnabführung liegt vor, wenn eine Gesellschaft - zumeist gegen eine bestimmte Leistung wie Stellung der Geschäftsführung - oder aufgrund einer Verbindung durch Kapitaleigentum ihren Gewinn an eine andere Gesellschaft abgibt. Die abgebende Gesellschaft ist dann meistens ein Organ, d.h., es liegt Organschaft vor (z.B. §14 Abs. 2 KStG; Nichtselbständigkeit i.S.d. §2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und §2 Abs. 2 GewStG). Auch hier entsteht für die Gesellschaft, an die der Gewinn abgeführt wird, ein Ertrag.
Gast
Die Anforderung stammt aus § 277 HGB (vgl. http://www.fraktal.com/hgb/277hgb.htm).

Mir ist aber noch nicht ganz klar, wo der Unterscheid zwischen Beteiligungserträgen und dieser Position "Erträge aus Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags" liegen.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
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Bei Beteiligungserträgen liegt eine Kapitalbeteiligung vor, aufgrund derer Gewinne ausgeschüttet werden. Beteiligungserträge sind also Anteile am ausgeschüttetet, also Dividenden. Ein Gewinnabführungsvertrag kann auch ohne Beteiligung vorliegen, zum Beispiel wenn das Unternehmen seinen Geschäftsführer gestellt bekommt und hierfür einen Teil oder den gesamten Gewinn abführt.

Als Beteiligung werden im Zweifel nur Anteilsbesitze ab 20% ausgewiesen (§§271 Abs. 1 Satz 3 HGB). Eine Gewinngemeinschaft kann auch schon darunter vorliegen.

Soweit ich weiß, sind Gewinnabführungen dieser Art selten; fast immer liegen Beteiligungen oder verbundene Unternehmen vor. Kurz zum Unterschied: Beteiligung ist Anteilsbesitz; verbundenes Unternehmen deutet auf ein Mutter-Tochter-Verhältnis (§290 Abs. 1 HGB, §271 Abs. 2 HGB sowie §271 Abs. 1 HGB).


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