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Reihengeschäfte - ein anderes Problem

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Gast
Hallo,

in wieweit ist folgender Fall Umsatzsteuerrelevant?

Ein deutsches Unternehmen (DE1) bestellt in Frankreich (FR) Waren und Leistungen. FR gibt den Auftrag an ein zweites deutsches Unternehmen (DE2) weiter, welches die Lieferung bzw. Leistung direkt an/ bei DE1 erfüllt.

In diesem Fall wird also eine Leistung bzw. Warenlieferung innerhalb Deutschlands erbracht, obwohl der direkte Vertragspartner in beiden Fällen Fankkreich ist.
Also müsste doch DE2 dem FR eine Rechnung mit 16% UST legen!? Oder doch ohne UST?
Des weiteren handelt es sich hier sicherlich weder um eine innergemeinschaftliche Lieferung noch um einen innergemeinschaftlichen Erwerb?

Vielen Dank!
Gast2
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Gast2,

Der R31a UStR als Regelung zu den Reihengeschäften ist in der mir vorliegenden Gesetzesausgabe vom Stollfuß-Verlag auf etwas mehr als neun Seiten mit entsprechenden Skizzen abgedruckt. Ein seriöses Weiterbildungsinstitut muß dem Thema mehrere Unterrichtsstunden widmen, wenn Wert darauf gelegt wird, daß die Schüler den Stoff verstehen. Ein gut durchdachter und entsprechend präsentierter Lösungsalgorithmus würde auch hier zu einer eindeutigen Lösung führen, wenn Deine Falldarstellung vollständig wäre.

Ein Internetforum ist aber mit der Darstellung dieses Algorithmus naturgemäß etwas überfordert.

Dennoch viele Grüße,
Peter
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 153
Ort: NRW
"Gast 2" schrieb
Ein deutsches Unternehmen (DE1) bestellt in Frankreich (FR) Waren und Leistungen. FR gibt den Auftrag an ein zweites deutsches Unternehmen (DE2) weiter, welches die Lieferung bzw. Leistung direkt an/ bei DE1 erfüllt.


"Gast 2" schrieb
In diesem Fall wird also eine Leistung bzw. Warenlieferung innerhalb Deutschlands erbracht, obwohl der direkte Vertragspartner in beiden Fällen Fankkreich ist.


"Gast 2" schrieb
Des weiteren handelt es sich hier sicherlich weder um eine innergemeinschaftliche Lieferung noch um einen innergemeinschaftlichen Erwerb?


Also zunächst einmal sollte die Frage konkretisiert werden, ob es sich nun um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt. Und nicht "Lieferung bzw. Leistung" oder "Leistung bzw. Warenlieferung".

Es gibt nämlich schon Unterschiede bei der Bestimmung des Ortes, an dem eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.

Ein Fall aus der Praxis: Unternehmer A (GB) nimmt einen Auftrag für eine sonstige Leistung vom Unternehmer B (DE) an. A (GB) gibt den Auftrag an Unternehmer C (DE) weiter. C (DE) erbringt für A (GB) eine sonstige Leistung iS § 3a Abs. 3 UStG an C (DE).

Ergebnis: Obwohl sowohl A und C im Inland ansässig sind, ist die sonstige Leistung nicht steuerbar. A (DE) erbringt die Leistung an B (GB), Ort der sonstigen Leistung GB und somit im Inland nicht steuerbar, B (GB) erbringt die Leistung an C (DE), Ort der sonstigen Leistung DE und somit in GB nicht steuerbar.

Mit diesem Fall haben sich mehrere Wirtschaftsprüfer und Betriebsprüfer auseinandergesetzt. Ich würde allerdings meine Hand nicht für die Richtigkeit ins Feuer halten :lol: , denn letztendlich wurde ja nur eine Leistung erbracht und zwar von DE an DE in DE (wohl unter Zwischenschaltung von GB).

Argumentation ist auch heute manchmal doch ausschlaggebend, wenn man selbstsicher und überzeugend genug wirkt. 8)

Einstimmiger Tenor war letztendlich (Zitat eines Betriebsprüfers): "Und selbst wenn es steuerpflichtig wäre: irgendeiner hätte schon den Vorsteuer-Abzug! Also was soll´s...". Dies am Rande zur Durchführung deutscher Gesetze :oops: Es wird jedoch ausdrücklich davon abgeraten, diese Rechtsauffassung des Betriebsprüfers als allgemein verbindliche Rechtsauffassung anzusehen :lol: .

Aber Lieferungen und sonstige Leistungen - wie in der Fragestellung - "in einen Pott" zu werfen, wäre fatal :!:

Gruß

Achim
Gast
Hier finden die Grundsätze der Reihengeschäfte gem. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG Anwendung bei auf das Inland beschränkte Warenbewegungen. Ist an solchen Reihengeschäften ein in einem anderen Mitgliedstaat oder im Drittland ansässiger Unternehmer beteiligt, muss er sich wegen der im Inland steuerbaren Lieferung (hier stimme ich Achim zu, da strikt zwischen Lieferung und sonstiger Leistung zu unterschieden ist) stets im Inland steuerlich registrieren lassen.

Bei dem beschriebenen Beispiel, sofern es sich um Lieferung im engeren Sinne handelt, werden nacheinander zwei Lieferungen (DE 2 an FR und FR an DE 1) ausgeführt. Die Versendung ist der ersten Lieferung DE2 an FR zuzuordnen, da DE 2 als erster Unternehmer in der Reihe die Maschine versendet. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Versendung). Die zweite Lieferung FR an DE1 ist eine ruhende Lieferung. Für diese Lieferung liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Deutschland (Ende der Versendung), da sie der Versendungslieferung folgt. FR muss sich in Deutschland bei dem zuständigen Finanzamt registrieren lassen und seine Lieferung zur Umsatzbesteuerung erklären. In der ersten wie auch in der zweiten Rechnung ist die deutsche Umsatzsteuer auszuweisen.

Christoph


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