Ist der Begriff Institut in gewisserweise geschützt (von staatlicher Seite)
oder kann eine Privatperson (GbR) ein Unternehmen gründen mit dem
Titel "Institut für Blaubeerkuchen"
oder sind an diese Bezeichnung irgendwelche Bedingungen etc. geknüpft.
Gruss
hab mir´s überlegt will doch lieber Ludwig XIV sein, der andere war in seinen Entscheidungen doch etwas kopflos.
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Institut <-> Bestimmungen
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Autor | Beitrag |
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#1 27.09.2004 20:10 Uhr
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Gast | |
#2 27.09.2004 21:37 Uhr
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Mitglied
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Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
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Guten Abend,
Na ja, alles vom Hals an abwärts zu verlieren ist sicher nicht lustig ;-) Aber mal zu Sache: In Frage käme zunächst der Markenschutz. Nach §10 MarkenG kann aber ein Markenschutz nicht erteilt werden, wenn der Marke "jede Unterscheidungskraft" fehlt. Das ist bei Begriffen der Umgangssprache regelmäßig der Fall. Anders wäre es aber bei Zusammensetzungen, da kann ein Schutz bestehen, etwa "Institut für..." oder "X-Institut" oder sowas. Es wäre also u.U. zuvor zu prüfen, ob fremde Markenrechte verletzt werden. Bedenke, daß die Arroganz-versicherung (oder wie heißen die richtig? ) auch gegen die Inhaber einer "gamer-allianz" im Netz vorgingen (die übrigens Schüler waren!), und Intel derzeit aufgrund seines "Intel Inside"-Logos gegen die Domain "dvd-inside" vorgehen - möglicherweise erfolgreich. Im markenrechlichen Teich schwimmen eine Menge Haie - eine ordentliche Prüfung kann also nicht schaden. Falls keine markenrechtlichen Bedenken bestehen wäre noch zu prüfen, wie firmiert werden soll. Da die GbR eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaftsform ist, hat sie keine kaufmännische Firma. Falls aber eine Gewerbetätigkeit vorliegt, besteht auch die Kaufmannseigenschaft. Zu den kaufmännischen Firmen vgl. unter http://www.bwl-bote.de/20021004.htm. Falls das nicht reicht, bitte hier weiterfragen. |
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